http://amnesty.kodabu.de/jur-ak-koeln/beitraege/buntenbroich02.html David Buntenbroich david@buntenbroich.de   geschrieben im Sommersemester 2001 an der Universität zu Köln                             Die Menschenrechte als ius cogens     im Rahmen des Seminars   Aktuelle Fragen des Völkerrechts   bei Prof. Dr. Hartmut Schiedermair (Gemeinschaftsseminar mit Prof. Dr. Udo Fink)   Sommersemester 2001   Inhaltsverzeichnis und Gliederung Literaturverzeichnis. III I. Einleitung. 1 A. Die Menschenrechte. 1 B. Zwingendes Völkerrecht (ius cogens)2 1. Allgemeines. 2 2. Definition. 2 3. Rechtsfolge. 3 4. Der Internationale Gerichtshof, ius cogens und erga omnes. 3 5. Die International Law Commission und ius cogens. 4 II. Menschenrechte mit ius cogens-Charakter. 5 A. Alle Menschenrechte ?. 5 B. „Grundlegende“ Menschenrechte. 6 1. Trennung „grundlegender“ Menschenrechte von „gewöhnlichen“ Menschenrechten. 6 2. Unterscheidung möglich?. 7 3. Unterscheidung praktisch durchführbar?. 8 a) Katalog der fundamentalen Menschenrechte. 8 b) Analogie zu notstandsfesten Rechten der allgemeinen Menschenrechtsverträge?. 8 4. Schlussfolgerung. 9 C. Einzelne Menschenrechte. 9 1. Verbot des Völkermords. 9 a) Universelle Akzeptanz und gemeinsames Interesse. 9 b) Zwingender Charakter und Ergebnis. 10 2. Sklaverei und Sklavenhandel10 a) Universelle Akzeptanz und gemeinsames Interesse. 10 b) Zwingender Charakter und Zwischenergebnis. 11 d) Ähnliche Praktiken. 11 3. Recht auf Leben bzw. Verbot von Mord oder „Verschwindenlassen“ von Individuen. 12 a) Universelle Akzeptanz. 12 b) Gemeinsames Interesse der Staaten. 12 c) Zwingender Charakter und Zwischenergebnis. 12 d) Umfang. 13 4. Verbot der Folter und anderer grausamer unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung  13 a) Universelle Akzeptanz. 13 b) Zwingender Charakter und Zwischenergebnis. 14 d) Umfang. 15 5. Hinausgezögerte willkürliche Haft15 6. Systematische Rassendiskriminierung. 16 a) Universelle Akzeptanz. 16 b) Zwingender Charakter und Zwischenergebnis. 16 d) Andere Diskriminierungen. 17 7. Vollständigkeit17 III. Rechtsfolgen. 17 A. Auswirkungen auf Verträge. 17 B. Auswirkungen auf Vorbehalte. 18 C. Auswirkungen unter dem Recht der Staatenverantwortlichkeit18 1. Notstand. 19 2. Einhaltung von ius cogens. 19 3. Schwere Verletzungen von wesentlichen Verpflichtungen gegenüber der Staatengemeinschaft19 C. Innerstaatliche Auswirkung?. 21 D. Strafrechtliche Konsequenzen. 21 E. Schlussfolgerung. 22 IV. Ergebnis. 22 Literaturverzeichnis American Law Institute Restatement of the Law Third The Foreign Relations Law of the United States Volume 2, §§ 501-End Washington, D.C. / St. Paul, Minnesota 1986 Bernhardt, Rudolf (Hrsg.) 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Insbesondere muss untersucht werden, welche Menschenrechte überhaupt als ius cogens-Normen in Betracht kommen, aber auch welche Konsequenzen zu ziehen sind, wenn man bestimmte Menschenrechte als ius cogens klassifiziert. Zunächst soll jedoch kurz allgemein auf die völkerrechtlichen Konzepte Menschenrechte und ius cogens eingegangen werden. A. Die Menschenrechte Die Menschenrechte haben seit Ende des zweiten Weltkriegs universelle Akzeptanz gefunden und spielen seitdem eine immer größer werdende Rolle im Völkerrecht.[1] Ihre Geschichte reicht allerdings wesentlich weiter zurück. So sind die Wurzeln in den Naturrechtstheorien des 17. und 18 Jahrhunderts unter anderem bei Grotius, Vattel und Locke zu finden. Das völkergewohnheitsrechtliche Verbot der Sklaverei reicht zurück ins 19. Jahrhundert.[2] Um den Gräueln des Krieges zu begegnen, wurden Instrumente des humanitären Völkerrechts unter anderem zum Schutz der Zivilbevölkerung entwickelt, so die Haager Landkriegsordnung von 1907. In der Völkerbundszeit existierten im Mandatssystem spezielle Schutznormen für Minderheiten. Vor allem aber der zweite Weltkrieg führte zu einem verschärften Bewusstsein für allgemeine Menschenrechte. So heißt es zum Beispiel im zweiten Absatz der Präambel zur Charta der Vereinten Nationen, dass die Völker der Vereinten Nationen ihren „Glauben an die Grundrechte des Menschen, an Würde und Wert der menschlichen Persönlichkeit, an die Gleichberechtigung von Mann und Frau [..] bekräftigen.“[3]  Heute finden die Menschenrechte sich in einer Vielzahl von völkerrechtlichen Verträgen[4], wie den UNO-Menschenrechtspakten und regionalen Menschenrechtskonventionen, wieder und sind auch im Völkergewohnheitsrecht verankert. B. Zwingendes Völkerrecht (ius cogens) 1. Allgemeines Die Unterscheidung zwischen abwandlungsfähigem, „nachgiebigem“ Recht (ius dispositivum) und zwingendem Recht (ius cogens) besteht im Völkerrecht erst seit neuerer Zeit.[5] Nachdem die Staaten sich früher durch Vereinbarungen über jedes bestehende Völkerrecht – auch Völkergewohnheitsrecht – hinwegsetzen durften, wurde in der Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge (Wiener Vertragsrechtskonvention) von 1969 die Existenz zwingender Völkerrechtsnormen anerkannt.[6] 2. Definition Art. 53 S. 2 der Wiener Vertragsrechtskonvention enthält eine Legaldefinition von ius cogens. Diese ist entsprechend auf Völkergewohnheitsrecht – eventuell auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze[7] – übertragbar.[8] Eine zwingende Norm des allgemeinen Völkerrechts ist demnach „eine Norm, die von der internationalen Staatengemeinschaft in ihrer Gesamtheit angenommen und anerkannt wird als eine Norm, von der nicht abgewichen werden darf und die nur durch eine spätere Norm des allgemeinen Völkerrechts derselben Rechtsnatur geändert werden darf.“ Ius cogens muss also universell akzeptiert sein. Als „internationale Staatengemeinschaft in ihrer Gesamtheit“ soll dabei eine überwältigende Mehrheit der Staaten, die über ideologische und politische Grenzen hinweggeht, ausreichen.[9] Schon das Entwurfskomitee war der Meinung, dass nicht die Anerkennung von allen Staaten vorhanden sein muss; denn keinem Staat sollte ein Vetorecht zustehen.[10] Da ius cogens im Völkerrecht eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der Dispositionsfreiheit der Staaten darstellt, sind an seine Entstehung hohe Anforderungen zu stellen. Nur die wenigsten Normen des allgemeinen (universellen) Völkerrechts stellen ius cogens dar.[11] Entscheidend ist für ius cogens ist in erster Linie nicht die Form (zum Beispiel eine Nonderogationsklausel in einem Vertrag) sondern der Inhalt[12]. Damit eine Norm ius cogens-Charakter erhält, muss sie im gemeinsamen Interesse aller Staaten liegen und tief im allgemeinen Rechtsbewusstsein verankert sein.[13] Eine Nonderogationsklausel kann allerdings Aufschluss über das Interesse der Staaten am zwingenden Charakter einer Norm liefern. Welche Normen ius cogens sind, insbesondere im Bereich der Menschenrechte, ist allerdings weitgehend unsicher.[14] 3. Rechtsfolge Rechtsfolge einer ius cogens-Norm ist, dass die durch sie geregelte Materie nicht mehr zur Disposition der Staaten steht. Eine Derogation ist nicht mehr möglich. Lediglich eine spätere Norm mit ebenfalls zwingendem Charakter kann die erste wieder verdrängen. Die Wiener Vertragsrechtskonvention ordnet für Vertragsbestimmungen, die in Widerspruch zu ius cogens stehen, die Nichtigkeit an.[15] Ob sich aus der Verletzung von ius cogens-Normen weitere Rechtsfolgen ergeben können, soll in Teil III dieser Arbeit geklärt werden. 4. Der Internationale Gerichtshof, ius cogens und erga omnes Der Internationale Gerichtshof (ICJ) hat bis jetzt nicht direkt Position zu ius cogens bezogen, sondern es allenfalls am Rande erwähnt.[16] Lediglich in den Sondervoten einzelner Richter finden sich Stellungnahmen.[17] Im Gutachten des ICJ zur Legalität der Androhung oder des Einsatzes von Nuklearwaffen sprach dieser von „intransgressible principles“, also unverletzlichen Prinzipien des Völkerrechts.[18] Trotz nicht ausdrücklicher Nennung von ius cogens auch im Barcelona Traction-Fall[19] ist jedoch diese Entscheidung des Internationalen Gerichtshofs von besonderer Bedeutung. Die dortige Nennung von Obligationen erga omnes wird überwiegend als Bezugnahme auf zwingende Völkerrechtsnormen verstanden[20] bzw. werden die dort genannten Beispiele zumindest als anerkanntes ius cogens angesehen.[21] Erga omnes-Obligationen sind Pflichten eines Staates gegenüber der Staatengemeinschaft in ihrer Gesamtheit. Wegen der Bedeutsamkeit der betreffenden Rechte haben alle Staaten ein rechtliches Interesse an ihrem Schutz.[22] Bei Vergleich der Definitionen von erga omnes-Obligationen und ius cogens-Normen zeigt sich eine gewisse Nähe. Zwar sind die Funktionen unterschiedlich, jedoch bestehen große Ähnlichkeiten. In großen Teilen besteht sogar Deckungsgleichheit.[23] Der Bereich der erga omnes-Obligationen ist allerdings weiter. Erga omnes-Obligationen sind nicht notwendigerweise Bestandteil von ius cogens, während ius cogens immer erga omnes-Obligationen hervorruft.[24] 5. Die International Law Commission und ius cogens Die International Law Commission (ILC) hat bei Schaffung des Art. 53 der Wiener Vertragsrechtskonvention bewusst auf Beispiele verzichtet. In ihrem Kommentar zu Art. 50 des Entwurfes (heutiger Art. 53) benannte sie als von Kommissionsmitgliedern vorgeschlagene Beispiele: Verstöße gegen das Gewaltverbot der UN-Charta, andere nach internationalem Recht strafbare Handlungen und Handlungen wie Sklavenhandel, Piraterie und Völkermord. Als weitere mögliche Beispiele wurden die Verletzung von Menschenrechten, der Gleichheit der Staaten und des Selbstbestimmungsrechts der Völker angeführt.[25] II. Menschenrechte mit ius cogens-Charakter Schon seit langem wurden die Menschenrechte in der Literatur als Kandidaten für zwingende Normen vorgeschlagen. Das gemeinsame Interesse aller Staaten an den Menschenrechten ist in vielen Konventionen sowie in Staatenpraxis und opinio iuris deutlich geworden. Inwiefern dies zur Einbeziehung in den Bereich des ius cogens führt, soll im folgenden geklärt werden. Vorweggenommen ist festzustellen, dass eine zwar eine überwiegende Akzeptanz besteht, dass einige Menschenrechte zwingenden Charakter haben.[26] Fraglich ist aber, welche Menschenrechte in Betracht kommen und insbesondere nach welchen Kriterien eine solche Bestimmung zu erfolgen hat. Erst seit einiger Zeit findet eine Meinungsbildung in Bezug auf bestimmte Rechte statt.[27] Durchweg Einigkeit besteht lediglich beim Verbot von Sklavenhandel und Völkermord.[28] A. Alle Menschenrechte ? Es gibt Stimmen, die praktisch alle oder zumindest den Großteil der Menschenrechte dem ius cogens zuordnen wollen.[29]  Hier ist allerdings Vorsicht geboten. Ius cogens ist im Völkerrecht die Ausnahme. An seine Entstehung sind hohe Anforderungen geknüpft.[30] Aus diesem Grund muss klar sein, dass der allgemeine Schutz der Menschenrechte weder konkret genug noch praktikabel ist. So sind einige Menschenrechte nicht universal anerkannt, manche sollen explizit bei einem Staatsnotstand einschränkbar sein.[31] Auch kann ein Menschenrecht manchmal nicht mehr als ein Staatsauftrag sein, der ausfüllungsbedürftig ist, beispielsweise das „Recht auf Arbeit“. Eine zu weite Ausdehnung würde wohl auch zu einer Verwässerung führen und den rechtlichen wie moralischen Effekt einer ius cogens-Norm nur vermindern.[32] Sie würde auch keinen Rückhalt in der Staatenpraxis finden. Nicht alle Menschenrechte sind ius cogens.[33] B. „Grundlegende“ Menschenrechte 1. Trennung „grundlegender“ Menschenrechte von „gewöhnlichen“ Menschenrechten Aus den oben genannten Gründen wird versucht, den Bereich der Menschenrechte, die als ius cogens gelten sollen, mit zusätzlichen Attributen einzuschränken. So sollen lediglich die fundamentalen, elementaren oder grundlegenden Menschenrechte Normen mit ius cogens-Charakter sein[34]. Mit solchen Formulierungen soll nur der „Kern“ der Menschenrechte gemeint sein.[35] (Anders ist dies, wenn in einigen Konventionen und selbst in der UN-Charta manchmal der Ausdruck „fundamental human rights“ benutzt wird; dies ist meist mit dem gewöhnlichen Begriff der Menschenrechte austauschbar[36] und soll nur die besondere Bedeutung der Menschenrechte an sich herausstellen.) Die Formulierung des Internationalen Gerichtshofes in der Barcelona Traction-Entscheidung „basic rights of the human person“[37] scheint auf den ersten Blick nicht notwendigerweise eine Abstufung zu „gewöhnlichen“ Menschenrechten zu enthalten. Ein späterer Hinweis im Urteil[38] lässt allerdings vermuten, dass der Gerichtshof einen Unterschied zwischen den „basic rights of the human person“ und Menschenrechten allgemein – genannt ist als Beispiel die Rechtsschutzgarantie – zu machen scheint; erstere müssen wohl wegen ihrer erga omnes-Wirkung von allen Staaten ohne Rücksicht auf die Nationalität der Opfer gelten gemacht werden können, während dies bei anderen Menschenrechten auf universeller Ebene ausdrücklich nur für den Heimatstaat der Opfer gilt.[39] 2. Unterscheidung möglich? Der Feststellung, dass einige, aber nicht alle Menschenrechte ius cogens-Charakter haben, ist wie oben bereits angesprochen, nichts entgegenzuhalten. Auch dass dann die „fundamentalen“ Menschenrechte diejenigen sind, die ius cogens sind, ist im Ergebnis wohl richtig. Allein die Praktikabilität einer solchen Feststellung ist fraglich. Offen bleibt nämlich, welche Menschenrechte so fundamental sind. Es ist schwer vorstellbar, dass eine so inhaltsoffene Feststellung  von der Staatengemeinschaft in ihrer Gesamtheit als nicht derogationsfähig angesehen wird.[40] Zusätzlich ist zu fragen, ob und wie sich fundamentale Menschenrechte überhaupt von gewöhnlichen Menschenrechten unterscheiden. So wurden in der ILC Stimmen laut, die eine Unterscheidung zwischen fundamentalen Menschenrechten und anderen Menschenrechten zumindest in der Praxis für schwierig hielten; auch laufe die Unterscheidung gegen Tendenzen zu einem vereinheitlichten Menschenrechtsansatz.[41] Dem ersten Kritikpunkt ist zuzugestehen, dass ohne konkrete Kriterien, wenn nicht gar eine ausdrückliche Übereinkunft über einzelne Rechte, die Schwierigkeiten in der Praxis sehr hoch sind. Auch die Forderung nach der Unteilbarkeit der Menschenrechte[42] spricht gegen eine Abstufung, die eine Abwertung „gewöhnlicher“ Menschenrechte darstellen würde. Aber die Feststellung, dass einige Menschenrechte zwingenden Charakter haben, stellt gerade keine Abwertung anderer Menschenrechte dar.[43] Ius cogens kann seiner Natur nach nur einem vom Minimalkonsens der Staatengemeinschaft in ihrer Gesamtheit erfassten Bereich zukommen. Dass nicht alle Menschenrechte auf einen Schlag in diesen Bereich fallen, darf kein Hinderungsgrund sein. (Die Kritik in der ILC bezog sich auch nicht auf die Einbeziehung fundamentaler Menschenrechte in den ius cogens-Bereich.) 3. Unterscheidung praktisch durchführbar? a) Katalog der fundamentalen Menschenrechte Wegen des Praktikabilitätsproblems wird konsequenterweise auch gefordert, dass sich Staaten, Rechtswissenschaft und Rechtsprechung sowie auch wissenschaftliche Gremien wie die ILC sich bemühen sollten, den Bereich der „absoluten Menschenrechte, also der zwingenden Normen“ abzugrenzen.[44] So lange allerdings noch kein „Katalog der fundamentalen Menschenrechte“[45] existiert, müssen Kriterien zur Abgrenzung gefunden werden. Ohne akzeptierte Kriterien würde der Bereich der fundamentalen Menschenrechte lediglich eine unnötige Mystifizierung darstellen.[46] Die Bestimmung, was „fundamental“ ist, bereitet allerdings Schwierigkeiten. Will man die enge Nähe zu den Grundprinzipien der Menschlichkeit und Menschenwürde als Abgrenzungskriterien anführen, so bleiben auch diese vollkommen unbestimmt. Gerade die Definition der Menschenwürde ist anbetracht der unterschiedlichen Kulturkreise äußerst schwierig.[47] Einigkeit mag gerade noch dahin erzielt werden, dass die Rechte, vor willkürlicher Tötung, Folter, Sklaverei und extremer Rassendiskriminierung geschützt zu werden, fundamental seien – sollen dazu aber auch das Recht auf einen fairen Prozess gehören, oder aber eher das Recht auf Ernährung?[48] b) Analogie zu notstandsfesten Rechten der allgemeinen Menschenrechtsverträge? Analogien könnten zu den nicht derogationsfähigen Menschenrechten des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR), der Amerikanischen Konvention über Menschenrechte (AMRK) und der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) gezogen werden. Die dort auch für den Staatsnotstand geltenden Menschenrechte sind mit ius cogens-Normen vergleichbar, da auch von ihnen nicht abgewichen werden darf. Allerdings ist hier Vorsicht geboten. Denn, wie schon erwähnt, kommt es bei ius cogens vor allem auf den Inhalt und nicht auf die Form an.[49] So haben einige der notstandsfesten Rechte noch nicht einmal universelle Geltung erreicht.[50] Zu fragen wäre aber auch, ob – anders herum – nicht notstandsfeste Rechte ius cogens sein können. Der Vergleich mag hilfreich sein. Ausreichend ist er nicht. 4. Schlussfolgerung Es kann keine allgemeingültige Definition geben, welche Menschenrechte ius cogens-Charakter haben und welche nicht. Deswegen ist es nötig, einzelne Menschenrechte auf ihre Qualifikation als ius cogens zu prüfen. Als Kriterien dienen – wie in der Einleitung geschildert – die universellen Akzeptanz und das gemeinsame Interesse der internationalen Staatengemeinschaft in ihrer Gesamtheit an der zwingenden Geltung. Als Grundlage soll hier der vom American Law Institute in § 702 (a) bis (f) des Restatement of the Law Third The Foreign Relations Law of the United States (Restatement Third) niedergelegte Katalog von ius cogens-Menschenrechten gelegt werden.[51] Er enthält die in Praxis und Lehre am häufigsten als ius cogens bezeichneten Menschenrechte. Keineswegs soll aber versucht werden, eine abschließende Liste zu präsentieren. C. Einzelne Menschenrechte 1. Verbot des Völkermords a) Universelle Akzeptanz und gemeinsames Interesse Das Verbot des Völkermords gehört zu den Beispielen für erga omnes-Verpflichtungen des Internationalen Gerichtshofs im Barcelona Traction-Fall.[52] Dabei gehört es nicht zum dort angesprochenen engen Kreis der „basic rights of the human person“, wird aber vielfach in den Bereich der menschenrechtlichen Normen einbezogen.[53] Schon 1946 hatte die UN-Generalversammlung in ihrer Resolution 96 (I) Völkermord als Verbrechen gemäß internationalem Recht (crime under international law) bezeichnet. Dies wurde in der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermords vom 9. Dezember 1948 (Völkermordkonvention) bestätigt. Diese ist mittlerweile von 132 Staaten ratifiziert worden[54] und findet somit quasi-universelle Geltung. Eine Definition des Völkermords findet sich in Art. 2 Völkermordkonvention. In seinem Gutachten zur Völkermordkonvention vom 28. Mai 1951 hat der IGH die Universalität der der Konvention zugrundeliegenden Prinzipien bestätigt.[55] Nach Art. 5 I (a) des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 gehört Völkermord zu den schwersten Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren. b) Zwingender Charakter und Ergebnis Das Interesse der Staaten erstreckt sich unzweifelhaft auf eine zwingende und absolute Geltung des Verbots von Völkermord. Dass das Verbot des Völkermords zwingenden Charakter hat, wird, wie bereits erwähnt, im amerikanischen Restatement Third[56] aber auch von der Literatur und nationaler Rechtsprechung angenommen.[57] Auch wird ihm in offiziellen Verlautbarungen von Staaten[58] ius cogens-Charakter zuerkannt. Völkermord gehört auch zu den im ILC-Kommentar zum heutigen Art. 53 der Wiener Vertragsrechtskonvention aufgeführten Beispielen für ius cogens.[59] Das Verbot des Völkermords stellt ius cogens dar. 2. Sklaverei und Sklavenhandel a) Universelle Akzeptanz und gemeinsames Interesse Das Verbot von Sklaverei und Sklavenhandel ist in Art. 8 Abs. 1 des IPBPR, Art. 4 Abs. 1 der EMRK und Art. 6 AMRK sowie in anderen Konventionen, insbesondere in der von 119 Staaten ratifizierten[60] Supplementary Convention on the Abolition of Slavery, the Slave Trade, and Institutions and Practices Similar to Slavery (Ergänzungskonvention), gewährleistet. Art. 4 Abs. 2 f) des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll II) erklärt das Verbot für jederzeit und überall gültig. Die vielzähligen internationalen Instrumente zeugen von einem großen gemeinsamen Interesse der Staatengemeinschaft. b) Zwingender Charakter und Zwischenergebnis Nach Art. 4 Abs. 2 IPBPR, Art. Art. 15 Abs. 2 EMRK und Art. 27 Abs. 3 AMRK darf das Sklaverei und Sklavenhandel auch im öffentlichen Notstand nicht außer Kraft gesetzt werden. Art. 9 der Ergänzungskonvention verbietet Vorbehalte zur Konvention. Ebenso wie das Verbot des Völkermords ist auch das Verbot der Sklaverei und des Sklavenhandels vom ICJ in seinem Barcelona Traction-Urteil genannt worden; dieses als eines der zwei Beispiele für „basic rights of the human person“.[61] Es ist ebenfalls im ILC-Kommentar[62] und im Restatement Third[63] enthalten und seine ius cogens-Qualität dürfte weitgehende Akzeptanz gefunden haben.[64] Das Verbot von Sklaverei und ihr ähnliche Praktiken sind ius cogens. d) Ähnliche Praktiken Der Sklaverei sind nach Art. 1 der Ergänzungskonvention Schuldknechtschaft und Leibeigenschaft gleichgestellt und könnten damit auch vom ius cogens-Charakter mit erfasst werden.[65] Desgleichen wird auch Menschenhandel, insbesondere Mädchen- und Frauenhandel zum Zwecke der Prostitution oder erzwungener Heirat und Kinderhandel, als zumindest sklavereiähnlich bezeichnet und als zwingend befunden.[66] Gleiches gilt auch für extreme Formen der Zwangsarbeit.[67] Im Ergebnis kann dem wohl zugestimmt werden, zumindest solange die Qualität und Intensität eine besondere Vergleichbarkeit und Nähe zu Sklaverei und Sklavenhandel aufweist. 3. Recht auf Leben bzw. Verbot von Mord oder „Verschwindenlassen“ von Individuen a) Universelle Akzeptanz Das Recht auf Leben ist in Art. 6 des IPBPR, Art. 2 der EMRK, Art. 4 AMRK und Art. 4 der afrikanischen Banjul Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker (ACHPR) gewährleistet. Der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte hatte am 14. Juni 2001 147 Vertragsparteien[68] und beansprucht damit quasi-universelle Geltung[69]. Aber auch in vielen nationalen Verfassungen, die wie die oben genannten Verträge die Staatenpraxis ausdrücken können, sowie im humanitären Völkerrecht als auch im internationalen Fremdenrecht ist das Recht auf Leben fest verankert.[70] b) Gemeinsames Interesse der Staaten Das Recht auf Leben müsste auch in besonderem Interesse der Staatengemeinschaft liegen. Schon aus der systematischen Stellung des Rechts auf Leben in IPBPR, EMRK und AMRK sowie auch in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte als jeweils erstgenanntes Menschenrecht ergibt sich dessen besondere Bedeutung für die Staaten. Auch spricht Art. 6 Abs. 1 IPBPR vom „inherent right to life“, also dem naturgegebenen oder angeborenen Recht auf Leben, welches die besondere naturrechtlich hergeleitete Bedeutung, die von den Staaten damit anerkannt wird, betont.[71] c) Zwingender Charakter und Zwischenergebnis Nach Art. 4 Abs. 2 IPBPR, Art. Art. 15 Abs. 2 EMRK und Art. 27 Abs. 3 AMRK darf das Recht auf Leben auch im öffentlichen Notstand nicht außer Kraft gesetzt werden. Der ius cogens-Charakter wird im General Comment 24 des U.N. Human Rights Committee und im Restatement angenommen.[72] Das Recht auf Leben hat demnach ius cogens-Charakter.[73] d) Umfang Problematisch bleibt noch der Umfang, in dem das Recht auf Leben als universell und zwingend angesehen werden kann. Schon in den vorgenannten Verträgen sind Ausnahmen vorgesehen. Art. 6 Abs. 1 S. 3 IPBPR spricht u.a. von einem Willkürverbot. Wann eine Tötung willkürlich ist, hängt vom Einzelfall ab. Allgemein lässt sich festhalten, dass die Tötung dann willkürlich ist, wenn sie außerhalb des gerichtlichen Verfahrens erfolgt[74], oder auch wenn sie den nach den Regeln der Vernunft ordnungsgemäß zu befolgenden Rechtsnormen zuwiderläuft.[75] Nicht erfasst, zumindest in der für ius cogens erforderlichen Absolutheit, werden unter anderem die Todesstrafe[76], soweit sie nach Völkerrecht zulässig ist, völkerrechtsmäßige Kriegshandlungen[77] und Tötungen in bestimmten Situationen wie beispielsweise Nothilfe gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung[78]. Im Ergebnis unterliegt das Recht auf Leben demnach zahlreichen Einschränkungen. Dennoch kann einem Kernbereich durchaus zwingender Charakter zuerkannt werden. Nach dem amerikanischen Restatement Third umfasst dieser staatlichen Mord und auch das „Verschwindenlassen“ von Individuen[79], nach anderer Meinung zumindest Hinrichtung aufgrund Schnellverfahrens, willkürliche (außerhalb eines Gerichtsverfahrens begangene oder gegen humanitäres Völkerrecht verstoßende) Tötungen und Massenvernichtung.[80] 4. Verbot der Folter und anderer grausamer unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung a) Universelle Akzeptanz Das Verbot der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (im folgenden Misshandlung genannt) ist Teil des humanitären Völkerrechts (vgl. z.B. den gemeinsamen Art. 3 der vier Genfer Konventionen) und vielzähliger Verträge und Deklarationen; insbesondere zu nennen sind Art. 3 EMRK, Art. 7 IPBPR, Art. 5 AMRK, Art. 5 S. 2 ACHPR. Zusätzlich bestehen spezielle Konventionen: die Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CAT), mit 124 Ratifikationen[81], das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe mit  41 Ratifikationen[82] und die Inter-American Convention to Prevent and Punish Torture mit 16 Ratifikationen[83]. b) Zwingender Charakter und Zwischenergebnis Wie vom Recht auf Leben kann auch vom Verbot von Folter und Misshandlung nicht abgewichen werden (Art. 4 Abs. 2 IPBPR, Art. Art. 15 Abs. 2 EMRK und Art. 27 Abs. 3 AMRK). Eine ähnliche Regelung enthält auch Art. 2 Abs. 2 CAT wie Art. 5 Abs. 1 der interamerikanischen Anti-Folterkonvention. Vorbehalte zum materiellen Regelungsinhalt der drei Anti-Folterkonventionen sind unzulässig.[84] Auch die einstimmig beschlossene Declaration on Torture der Generalsversammlung[85] verurteilte Folter und Misshandlung in der schärfsten Form und betonte, dass keine Ausnahmesituation Folter rechtfertigen könne. Zwar ist infolgedessen in keinem Staat der Welt Folter legal[86], jedoch ergeben Statistiken, dass noch heute in mehr als 70 Staaten Folter und Misshandlung weitverbreitet oder dauerhaft sind.[87] Dabei ist jedoch zu beachten, dass kein Staat ein solches Verhalten jemals zugibt. Stattdessen verurteilt die Staatengemeinschaft Folter und Misshandlung in vielen Fällen. Auch die UN Human Rights Commission hat viele Fälle untersucht und in schärfster Form verurteilt.[88] Daraus folgt, dass trotz vielzähliger Verstöße das Verbot von Folter und Misshandlung ein besonderes Interesse der Staaten in ihrer Gesamtheit darstellt. Das amerikanische Restatement Third  sowie der General Comment 24 gehen folgerichtig davon aus, dass es sich hierbei um ius cogens handelt.[89] Dies findet bei Staaten, internationalen wie nationalen Gerichten und in der Literatur große Unterstützung.[90] Das Verbot von Folter und Misshandlung stellt ius cogens dar. d) Umfang Auch beim Verbot von Folter und Misshandlung ist der genaue Umfang des ius cogens-Qualität besitzenden Bereichs unklar. Folter, wie definiert in Art. 1 der Declaration on Torture und Art. 1 CAT, umfasst vereinfacht „vorsätzliche große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden“, die nicht von rechtmäßigen Sanktionen herstammen und durch mittelbar oder unmittelbar durch Staatsbedienstete herbeigeführt werden. Fraglich ist, was dann noch lediglich grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Misshandlung) sein soll. Man könnte eine Grenze in der Weise ziehen, dass Folter eine besonders schlimme und bewusste Form der Misshandlung darstellt.[91] Dann fragt es sich, ob auch Misshandlungen, die keine Folter sind immer ius cogens-Charakter besitzen. Abgesehen von der Schwierigkeit, überhaupt eine Grenze zu ziehen, kommt es hier wohl wieder auf den Einzelfall und die Intensität an. Anzumerken ist, dass das Restatement Third auch Misshandlungen als ius cogens ansieht. 5. Hinausgezögerte willkürliche Haft Auch das Verbot der hinausgezögerten willkürlichen Haft ist im Restatement Third enthalten.[92] Dieses ist zwar in Art. 9 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, in Art. 9 IPBPR, Art. 5 EMRK, Art. 7 AMRK und Art. 6 ACHPR enthalten und könnte damit universelle Geltung besitzen. Es gehört aber nicht zum Katalog der notstandsfesten Rechte. Die Argumentation, eine in einer Notstandssituation erfolgte Festnahme sei nicht willkürlich[93], ist in der Literatur auf Kritik gestoßen.[94] Da sich auch sonst keine weiteren besonderen Anhaltspunkte, wie Staatenpraxis oder geäußerte opinio iuris, in Hinblick auf die ius cogens-Qualität finden,[95] muss diese wohl verneint werden. 6. Systematische Rassendiskriminierung a) Universelle Akzeptanz Die International Convention on the Elimination of All Forms of Racial Discrimination (CERD) ist mittlerweile von 157 Staaten ratifiziert.[96] Sie beruht auf der einstimmigen Resolution der Generalversammlung 2106 (XX). Aber auch andere Konventionen – dabei praktisch alle Nichtdiskriminierungslisten in völkerrechtlichen Dokumenten – und Erklärungen sowie die Verfassungsbestimmungen der Staaten zeugen von der Universalität des Verbotes von Diskriminierungen aufgrund der Rasse.[97] b) Zwingender Charakter und Zwischenergebnis Die Bestimmungen der CERD zeugen von einer absoluten Verurteilung. Art. 4 Abs. 1 IPBPR regelt, dass Diskriminierungen aufgrund der Rasse auch im Staatsnotstand verboten sind. Der Schutz vor Diskriminierung aufgrund der Rasse gehört zu den vom Internationalem Gerichtshof im Barcelona Traction-Fall genannten Beispielen für erga omnes-Verpflichtungen, die vielfach als ius cogens angesehen werden.[98] Der ius cogens-Charakter des Verbotes der Diskriminierung aufgrund der Rasse wird von vielzähligen Stimmen in der Literatur[99] und vom Restatement Third getragen.[100] Diskriminierungen aufgrund der Rasse sind aufgrund zwingendem Völkerrecht verboten. d) Andere Diskriminierungen Fraglich ist, ob auch Diskriminierungen augrund anderer Gründe, beispielsweise Geschlecht, Religion, Sprache, Herkunft, Geburt oder politischer Meinung durch völkerrechtliches ius cogens verboten sind. Hier sind die Hinweise in Praxis und Literatur wesentlich geringer. Es wird vorgeschlagen, dies könne wenigstens eingeschränkt für besonders schwere Diskriminierungen gelten.[101] Dies kann aber hier nicht abschließend beantwortet werden. 7. Vollständigkeit Wie bereits angesprochen soll es sich hier nicht um eine abschließende Liste handeln. Andere „Kandidaten“ können hier leider nicht mehr behandelt werden. Die wichtigsten ius cogens-Menschenrechte sind allerdings angesprochen worden. Dabei ist auch gezeigt worden, dass eine Bestimmung von einzelnen Menschenrechten, die ius cogens-Charakter aufweisen durchaus möglich ist. Anzumerken ist noch, dass insbesondere, wenn es zu schweren und regelmäßigen Verletzungen kommt[102], auch dieses quantifizierte Kriterium zur Bestimmung von ius cogens herangezogen werden kann.[103] III. Rechtsfolgen Nicht unbedingt eindeutig sind auch die Rechtsfolgen einer Verletzung von ius cogens-Menschenrechten. A. Auswirkungen auf Verträge Verträge sind nach Art. 53 der Wiener Vertragsrechtskonvention nichtig, wenn sie gegen ius cogens verstoßen. Doch schließen Staaten keine Vereinbarungen zur Begehung von Völkermord, Folter oder Versklavung. Sie sind nicht einmal geneigt, die absolute Rechtswidrigkeit von durch das Prinzip des ius cogens verbotenen Handlungen zu bestreiten. Sollten die Rechtsfolgen von ius cogens in der Anwendung von Art. 53 und 64 der Wiener Vertragsrechtskonvention abschließend sein, wäre, abgesehen vom moralischem Wert, die ganze Diskussion um die ius cogens-Qualität von Menschenrechten lediglich von theoretischem Interesse.[104] Allerdings geht der Anwendungsbereich von ius cogens wohl weiter, wie im folgenden zu zeigen sein wird. Aber auch, was das Recht der Verträge angeht, kann die Verletzung von ius cogens-Menschenrechten eine Rolle spielen: zum Beispiel könnte eine Bestimmung eines Auslieferungsvertrages im konkreten Fall zumindest unanwendbar sein, wenn Grund zur Annahme besteht, der Beschuldigte liefe bei Auslieferung in Gefahr in seinen durch ius cogens gewährten Menschenrechten verletzt zu werden.[105] Gleiches soll für die Zurückweisung oder Ausweisung eines Asylbewerbers oder Flüchtlings gelten können.[106] B. Auswirkungen auf Vorbehalte Aus dem zwingenden Charakter von ius cogens-Menschenrechten wird gefolgert, dass entsprechende Vorbehalte zu menschenrechtlichen Konventionen wirkungslos[107] oder zumindest unzulässig seien. So müsse ein Vorbehalt, der zum Zwecke hat, eine Derogation eines ius cogens-Menschenrechtes zu ermöglichen, unvereinbar mit Ziel und Zweck der Konvention sein und damit unerlaubt sein.[108] C. Auswirkungen unter dem Recht der Staatenverantwortlichkeit Die Verletzung von ius cogens spielt bei folgenden Instituten der Staatenverantwortlichkeit eine Rolle: Notstand (state of necessity) unter Art. 33 der Draft Articles on State Responsibilty (DSR)[109] bzw. Art. 26 der DSR, in der zur Zeit dem Entwurfskomitee vorliegenden Fassung (DSR-E)[110], Einhaltung von ius cogens (compliance with peremptory norms)unter Art. 21 DSR-E und vielleicht auch bei den schwere Verletzungen von wesentlichen Verpflichtungen gegenüber der Staatengemeinschaft in ihrer Gesamtheit (serious breaches of essential obligations to the international community as a whole) unter Art. 41, 42 DSR-E[111]. 1. Notstand Nach Art. 33 Abs. 2 (a) DSR bzw. Art. 26 Abs. 2 (a) DSR-E kann ein Staat sich nicht auf Notstand berufen, um das Unrecht einer Handlung auszuschließen, wenn diese gegen ius cogens verstößt.[112] Ein solcher Notstand könnte damit eine Verletzung von ius cogens-Menschenrechten nicht rechtfertigen oder entschuldigen. 2. Einhaltung von ius cogens In Art. 21 DSR-E ist bestimmt, dass das Unrecht einer Handlung ausgeschlossen ist, wenn die Handlung aufgrund einer ius cogens-Norm erforderlich ist. In Bezugnahme auf ius cogens-Menschenrechte hätte dies eine Bedeutung, wenn man aus ihnen die Pflicht entnähme, gegen den Verletzer vorzugehen. Von Mitgliedern der ILC wurde allerdings kritisiert, dass die Vorschrift in der Weise gelesen werden könnte, dass sich jemand im Namen der Menschenrechte als Weltpolizist aufspielen könnte.[113] Dies wurde allerdings von anderen Mitgliedern bestritten und stattdessen als Anwendungsbeispiel genannt, dass vertragliche Waffenlieferungen an einen Staat, der diese zum Völkermord nutzen wolle, ausgesetzt werden dürfen.[114] 3. Schwere Verletzungen von wesentlichen Verpflichtungen gegenüber der Staatengemeinschaft Nach Art. 42 DSR-E hat eine schwere Verletzung von wesentlichen Verpflichtungen gegenüber der Staatengemeinschaft in ihrer Gesamtheit i.S.d. Art. 41 DSR-E folgende Konsequenzen: Der verantwortliche Staat ist kompensationspflichtig; alle anderen Staaten sind verpflichtet, die durch die Verletzung geschaffene Situation nicht als rechtmäßig anzuerkennen (ex inuria ius non oritur[115]), dem verantwortlichen Staat keine Unterstützung zur Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Lage zu gewähren und so weit möglich zusammenzuarbeiten, um die Verletzung zu beenden. Es ist anzumerken, dass mit der Formulierung Verpflichtungen gegenüber der Staatengemeinschaft in ihrer Gesamtheit erga omnes-Verpflichtungen gemeint sind.[116] Der Special Rapporteur der ILC wies allerdings in seinem Bericht über die Staatenverantwortlichkeit darauf hin, dass erga omnes-Verpflichtungen und ius cogens in großen Teilen zusammenfallen. Bei ius cogens läge der Schwerpunkt auf der Norm selbst und ihrem nicht derogationsfähigem und vorrangigem Charakter, bei erga omnes auf der Universalität der Verpflichtung und der Gesamtheit aller Völkerrechtssubjekte gegenüber welchen die Verpflichtung besteht. Da es um die von dritten Staaten geltend gemachten Folgen aus einer Verletzung gehe, sei erga omnes und nicht ius cogens der richtige Ausdruck.[117] Da aber ius cogens wohl immer zu erga omnes-Verpflichtugen führt,[118] sind die Konsequenzen des Art. 42 DSR-E auch auf ius cogens-Normen anwendbar. Es besteht demnach eine wie oben näher beschriebene Pflicht aller Staaten, sich gegen eine Verletzung von ius cogens-Menschenrechten durch einen Drittstaat zu wenden. Insbesondere darf die Verletzungshandlung völkerrechtlich nicht als rechtmäßig anerkannt werden.[119] In praktischer Konsequenz führt dies dazu, dass ein zuständiger internationaler oder nationaler Spruchkörper die nationale Verletzungshandlung als international unrechtmäßig erkennen würde oder in einem Schadensersatzprozess die rechtliche Wirkung der nationalen Handlung nicht beachten müsste. Weiterhin bleibt es bei der internationalen strafrechtlichen Verantwortung der Täter, die sich nicht auf die völkerrechtswidrige Ermächtigung des verletzenden Staates berufen können.[120] Fraglich ist, ob auch ein Eingreifen eines Staates beispielsweise im Wege einer humanitären Intervention gefordert sein soll. Auch wenn der Wortlaut ein solches Vorgehen wohl decken würde („cooperate as far as possible to bring the breach to an end“), ist dies wohl trotz sich entwickelnder Staatenpraxis (noch) nicht von entsprechender opinio iuris gedeckt. C. Innerstaatliche Auswirkung? Fraglich ist, ob ein Verstoß gegen ius cogens auch die unmittelbare Nichtigkeit des innerstaatlichen Aktes zur Folge hat. Nach einer Meinung soll dies der Fall sein.[121] Aus Gründen der Effektivität sollen staatlicher Souveränität Beschränkungen auferlegt werden, die eine innerstaatliche Abweichung unmöglich machen sollen. Damit käme dem innerstaatlichen Akt von Anfang an keine Rechtswirkung zu. Nach anderer Ansicht soll ein Verstoß nicht zur innerstaatlichen Nichtigkeit sondern zu einer möglichen Annullierung führen.[122] Die Rechtsverletzung würde zur staatlichen Verantwortlichkeit mit den oben geschilderten Rechtsfolgen führen. Wie oben gezeigt, führt die staatliche Verantwortlichkeit zu weitreichende Konsequenzen. Dritte Staaten (und damit auch ihre nationalen Gerichte) sowie internationale Spruchkörper haben die Pflicht, der verletzenden Handlung ihre völkerrechtliche Rechtswirksamkeit abzuerkennen oder zumindest ihre Anwendung im Einzelfall abzulehnen. Eine unmittelbare Nichtigkeit ist demnach nicht erforderlich.[123] D. Strafrechtliche Konsequenzen Aus dem ius cogens-Charakter wird auch gefolgert, dass jeder Staat berechtigt sei, Individuen die sich z.B. der Folter schuldig gemacht haben, strafrechtlich zu verfolgen oder auszuliefern. Hier wird eine Parallele zu Verbrechen gemäß internationalem Recht (crime under international law) gezogen.[124] E. Schlussfolgerung Die Rechtsfolgen, die sich aus dem ius cogens-Charakter von Menschenrechten ergeben, sind nicht nur theoretischer Natur. Besonders im Wege der gerichtlichen Geltendmachung zeigt die absolute Geltung der verletzten Normen Wirkung gegenüber nachgiebigem Recht. Die Schwäche von ius cogens wird indes auch sichtbar: solange es an klaren Durchsetzungsmechanismen zur Einhaltung der Normen fehlt, beschränkt sich der Schutz auf eine nachträgliche Kontrolle. Auch ist die moralische Wirkung eines absoluten Katalogs von unverletzlichen Rechten (so unbestimmt er auch noch ist) nicht zu unter-, aber leider auch nicht zu überschätzen. IV. Ergebnis Der Menschenrechtsschutz hat große Fortschritte gemacht. Das Bestehen eines, wenn auch noch relativ unbestimmten, Katalogs unverletzlicher, fundamentaler Menschenrechte, zeugt von einer bedeutenden Prioritätenverschiebung: weg von der absoluten Dispositionsfreiheit der Staaten hin zu einem absoluten Schutz des Individuums. Man kann hier von einer Hierarchisierung, wenn nicht gar von einer Konstitutionalisierung des Völkerrechts sprechen. Diese Entwicklung ist allerdings noch bei weitem nicht an ihrem Ende angelangt. Bei vielen Rechten sind die Staaten noch lange nicht bereit, ihnen absolute Geltung zu verschaffen. Auch die Durchsetzungsmechanismen sind – wie so oft im Völkerrecht – beschränkt. [1] Hannikainen, S. 425; Henkin, Human Rights, in: EPIL S. 886. [2] Henkin, a.a.O. [3] Charta der Vereinten Nationen (Amtliche Fassung der Bundesrepublik Deutschland, BGBl. 1973 II S. 431); weitere Bezugnahmen auf Menschenrechte finden sich in Art. 1 (3), 13 und 55. [4] vgl. nur die Zusammenstellung auf der Internetseite des United Nations High Commissioner for Human Rights http://www.unhchr.ch/html/intlinst.htm. [5] Kimminich/Hobe, S. 169; Frowein, Jus Cogens, in: EPIL S. 66. [6] vgl. Art. 53 und 64 der Konvention. [7] contra: Ipsen, S. 159; pro: Verdross/Simma, S. 331. [8] Kimminich/Hobe, S. 170; Malanczuk, S. 57. [9] Shaw, S. 97. [10] Hobe/Tietje, S. 139; Sinclair, S. 219; Verdross/Simma, S. 334. [11] Kimminich/Hobe, S. 169. [12] International Law Commission (ILC), Kommentar zu Art. 50 des Entwurfs zum Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge (WVK-E), Y.B. Int'l L. Comm'n 1966 Vol. II S. 247-249, 248. [13] Kimminich/Hobe, S. 169; Verdross/Simma, S. 331; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 7.4.1965, 2 BvR 227/64 (BVerfGE 18, 441, 448f). [14] Ragazzi, S. 48; vgl. auch unten. [15] vgl. Art. 53 S. 1 und Art. 64 der Konvention. [16] z. B. North Sea Continental Shelf (Federal Republic of Germany/Denmark; Federal Republic of Germany/Netherlands), Judgment of 20 February 1969, Merits, ICJ Reports 1969, S. 3, 42; Military and Paramilitary Activities in and against Nicaragua (Nicaragua v. United States of America), Judgment of 27 June 1986, Merits, ICJ Reports 1986, S. 4, 100f. [17] z. B. Sep. Op. Ammoun, Namibia (S.W. Africa), ICJ Reports 1969, S. 79. [18] Legality Of The Threat Or Use Of Nuclear Weapons, Advisory Opinion of 8 July 1996, ICJ Reports 1996, 226, 257. [19] Barcelona Traction, Light and Power Company, Limited (Belgium v. Spain), Second Phase, Judgment of 5 February 1970, ICJ Reports 1970, S. 3, 32. [20] Elias, S. 185; Frowein, Jus Cogens, in: EPIL S. 66; Heinegg in: Ipsen, § 15 Rn. 57; Hobe/Tietje, AVR 32 (1994), 130, 135; Meron, AJIL 80 (1986), 1, 11; Sinclair, S. 212f. [21] Bryde, S. 169; wohl auch: Malanczuk, S. 58; Shaw, S. 96; Whiteman, GA. J. Int’l & Comp. L. 7 (1977), 609, 609f. [22] Barcelona Traction, Light and Power Company, Limited (Belgium v. Spain), Second Phase, Judgment of 5 February 1970, ICJ Reports 1970, S. 3, 32. [23] ILC, Fifty-second session, Third report on State responsibility by Mr. James Crawford, Special Rapporteur (A/CN.4/507), S. 46; ILC, Fifty-third session, Fourth report on State responsibility by Mr. James Crawford, Special Rapporteur (A/CN.4/517), S. 19. [24] Kimminich/Hobe, S. 170f. [25] ILC, Kommentar zu Art. 50 WVK-E, Y.B. Int'l L. Comm'n 1966 Vol. II S. 247-249, 248. [26] zur gegenteiligen Ansicht noch: Klenner, S. 193. [27] Kadelbach, S. 285. [28] Ragazzi, S. 49f und vgl. unten. [29] McDougal/Lasswell/Chen, S. 187, 274, 345; Parker/Neylon, Hast. Int’l & Comp. L. Rev. 12 (1989), 411, 430; wohl auch: Verdross, AJIL 60 (1966), 55, 59. [30] s.o. [31] vgl. näher unten. [32] vgl. auch die Kritik von D’Amato, Conn. J. Int'l L. 6 (1990), 1, Internetquelle S. 1. [33] Dinstein, AVR 30 (1992), 16, 17. [34] Frowein, Jus Cogens, EPIL S. 65, 67: „fundamental human rights“; Kimminich/Hobe, S. 170: „grundlegende Menschenrechte“; Hobe/Tietje, AVR 32 (1994), 130, 136 und Ipsen, S. 163: „elementare Menschenrechte“; BGH, Urteil vom 26.07.1994 5 StR 167/94 (BGHSt 40, 241, 247): „fundamentale Menschenrechte“; Conference on Yugoslavia Arbitration Committee Opinion No. 1, I.L.M. 31 (1992), S. 1494, 1496: „fundamental rights of the individual“. [35] vgl. Kommentar der ILC zu Art. 50 der Draft Articles on State Responsibility, Y.B. Int'l L. Comm'n 1995 vol. II Part 2, S. 66, 74. [36] Meron, AJIL 80 (1986), 1, 5. [37] Barcelona Traction, Light and Power Company, Limited (Belgium v. Spain), Second Phase, Judgment of 5 February 1970, ICJ Reports 1970, S. 3, 32. [38] a.a.O. S. 47. [39] Meron, AJIL 80 (1986), 1, 10f. [40] vgl. Meron, AJIL 80 (1986), 1, 18. [41] Report of the International Law Commission on the work of its fifty-second session, 1 May to 9 June and 10 July to 18 August 2000 (A/55/10), S. 40f. [42] Dinstein, AVR 30 (1992), 16, 17; vgl. z.B. auch: Nr. 1 Abs. 3 Internationale Satzung von amnesty international. [43] anders wohl: Meron, AJIL 80 (1986), 1, 22. [44] Doehring, in FS Berhardt, S. 355, 364; ähnlich: Meron, AJIL 80 (1986), 1, 22. [45] vgl. Meron, AJIL 80 (1986), 1, 9. [46] vgl. Meron, AJIL 80 (1986), 1, 21. [47] Doehring in: FS Bernhardt, S. 355, 357. [48] fragt zu recht: Meron, AJIL 80 (1986), 1, 11. [49] ILC, Kommentar zu Art. 50 WVK-E, Y.B. Int'l L. Comm'n 1966 Vol. II S. 247-249, 248. [50] Meron, AJIL 80 (1986), 1, 15. [51] ALI, Restatement Third, § 702 mit comment n. [52] Barcelona Traction, Light and Power Company, Limited (Belgium v. Spain), Second Phase, Judgment of 5 February 1970, ICJ Reports 1970, S. 3, 32. [53] ALI, Restatement Third, § 702 (a); Hannikainen, S. 456ff. [54] Quelle: United Nations High Commissioner for Human Rights (http://www.unhchr.ch/html/menu3/b/treaty1gen.htm). [55] Reservations to the Convention on the Prevention and Punishment of the Crime of Genocide, Advisory Opinion of 28 May 1951, ICJ Reports 1951, 15, 23. [56] American Law Institute, Restatement Third § 702 (a) mit comment n. [57] BVerfG, 2 BvR 1290/99 vom 12.12.2000, Absatz-Nr. 17, http://www.bverfg.de/; Bryde, S. 169; Hannikainen, S. 463, 466; Kadelbach, S. 186; Whiteman, S. 625. [58] USA in: ILC, 50th session - State responsibility - Comments and observations received from Governments, A/CN.4/488, S. 133. [59] ILC, Kommentar zu Art. 50 WVK-E, Y.B. Int'l L. Comm'n 1966 Vol. II S. 247-249, 248. [60] Stand 11.06.2001, Quelle: United Nations High Commissioner for Human Rights, http://www.unhchr.ch/html/menu3/b/treaty4.htm [61] Barcelona Traction, Light and Power Company, Limited (Belgium v. Spain), Second Phase, Judgment of 5 February 1970, ICJ Reports 1970, S. 3, 32. [62] ILC, Kommentar zu Art. 50 WVK-E, Y.B. Int'l L. Comm'n 1966 Vol. II S. 247-249, 248 (vgl. auch oben). [63] ALI, Restatement Third § 702 (b). [64] Bryde, S. 169; Hannikainen, S. 446f; Kadelbach, S. 297; Sinclair, S. 215ff; Whiteman S. 625; für opinio iuris vgl. z.B. USA in: ILC, 50th session - State responsibility - Comments and observations received from Governments, A/CN.4/488, S. 133. [65] so Hannikainen, S. 449f. [66] Hannikainen, S. 450ff; Kadelbach, S. 297f. [67] Hannikainen, S. 455f; Kadelbach, S. 298f. [68] Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights, Status of Ratifications of the Principal International Human Rights Treaties as of 14 June 2001 (http://www.unhchr.ch/pdf/report.pdf). [69] vgl. schon zu den Zahlen von 1992 : Kadelbach, S. 286. [70] Hobe/Tietje, AVR 32 (1994), 130, 140f. [71] Hobe/Tietje, AVR 32 (1994), 130, 141. [72] Human Rights Committee, General Comment 24 (52), U.N. Doc. CCPR/C/21/Rev.1/Add.6 (1994); ALI, Restatement Third § 702 (c). [73] Hobe/Tietje, AVR 32 (1994), 130, 142 ; unter Einschränkungen : Hannikainen, S. 519. [74] vgl. Hannikainen, S. 517. [75] Hobe/Tietje, AVR 32 (1994), 130, 143. [76] Hannikainen, S. 516; Kadelbach, S. 288. [77] Hannikainen, S. 515. [78] Kadelbach, S. 288. [79] ALI, Restatement Third, § 702 (c); zum „Verschwindenlassen“ vgl. auch Hannikainen, S. 510f. [80] Hannikainen, S. 516f. [81] Stand 14. Juni 2001, Quelle: Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights, Status of Ratifications of the Principal International Human Rights Treaties as of 14 June 2001 (http://www.unhchr.ch/pdf/report.pdf). [82] Stand 18. Juni 2001, Quelle: Council of Europe Treaty Office (http://conventions.coe.int/Treaty/EN/searchsig.asp?NT=126&CM=7&DF=18/06/01) [83] Quelle: Organization of American States (http://www.oas.org/juridico/english/Sigs/a-51.html) abgerufen am 18.06.2001. [84] Kadelbach, S. 293. [85] GA res. 3452 (XXX). [86] Hannikainen, S. 502. [87] amnesty international, Für eine Welt frei von Folter, Oktober 2000, S. 7. [88] vgl. Hannikainen S.502ff. [89] ALI, Restatement Third, § 702 (d); Human Rights Committee, General Comment 24 (52), U.N. Doc. CCPR/C/21/Rev.1/Add.6 (1994) (letzterer ausdrücklich nur für Folter). [90] USA in: ILC, 50th session - State responsibility - Comments and observations received from Governments, A/CN.4/488, S. 133; ICTY, Prosecutor v. Anto Furundzija, Case No. IT-95-17/1-T, Judgement, 10 Dec. 1998, para. 144, 153ff ; Urteil der schweizerischen ARK vom 16. Mai 1995, EMARK 1995/9-77, 88f; Bryde, S. 169; Hannikainen, S. 508ff; Kadelbach, S. 294. [91] so ausdrücklich der EGMR, Ireland v. United Kingdom, Urt. v. 18.01.1978, Ser. A., Vol. 25 para. 167; vgl. auch Art. 1 Abs. 2 der Declaration on Torture. [92] ALI, Restatement Third, § 702 (e). [93] ALI, Restatement Third, § 702, Reporters’ Notes No. 11. [94] Kadelbach, S. 301; Meron, AJIL 80 (1986), 1, 15 Fn. 62. [95] Kadelbach, S. 301. [96] Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights, Status of Ratifications of the Principal International Human Rights Treaties as of 14 June 2001 (http://www.unhchr.ch/pdf/report.pdf). [97] vgl. Aufzählung bei Hannikainen, S. 467, 471. [98] vgl. oben [99] Bryde, S. 169; Meron, AJIL 80 (1986), 1, 16f; Schwelb, AJIL 60 (1967), 946, 956; unter Einschränkungen der Schwere: Hannikainen, S.482. [100] ALI, Restatement Third, § 702 (f). [101] vgl. Hannikainen, S.480ff. [102] vgl. die sog. 1503-Formel aus der Resolution 1503 (XLVIII) des Wirtschafts- und Sozialrats [103] vgl. z.B. Oellers-Frahm, AVR 30 (1992), 28, 32. [104] so auch die Kritik von Meron, AJIL 80 (1986), 1, 14. [105] Kadelbach S. 294; Schachter, RdC 178 (1982), 9, 340; ICTY, Prosecutor v. Anto Furundzija, Case No. IT-95-17/1-T, Judgement, 10 Dec. 1998, para. 144; Schweizerisches Bundesgericht, Urteil vom 22. März 1983 i.S. Sener gegen Bundesanwaltschaft und Eidg. Justiz- und Polizeidepartement, BGE 109 I b 64, 71. [106] Kadelbach S. 294. [107] Kadelbach S. 294. [108] vgl. Art. 19 c) Wiener Vertragsrechtskonvention; Meron, AJIL 80 (1986), 1, 17. [109] ILC, Report of the International Law Commission on the work of its forty-eighth session, 6 May to 26 July 1996, GAOR 51st Session, Suppl. No. 10 (A/51/10), Chapter III D; Art. 33 DSR hat völkergewohnheitsrechtliche Geltung: Gab?íkovo-Nagymaros Project (Hungary/Slovakia), Judgement, I.C.J. Reports 1997, S. 7, 40 (para. 51). [110] ILC, Fifty-second session, State responsibility - Draft articles provisionally adopted by the Drafting Committee on second reading (A/CN.4/L.600). [111] Auf die abweichenden Vorschriften der DSR von 1996 soll nicht eingegangen werden. Wie dem Bericht des Special Rapporteur zu entnehmen ist, wird die ILC nunmehr am neuen Text weiterarbeiten. Mit dem hoch umstrittenem und mittlerweile fallengelassenen Begriff des „international crime“ wird sich diese Arbeit deswegen nicht beschäftigen. [112] Es ist falsch anzunehmen, bei der Formulierung „peremptory norm of general international law“ handele es sich nicht um ius cogens (so aber Meron, AJIL 80 (1986), 1, 21): Report of the International Law Commission on the work of its thirty-second session, U.N. Doc. A/35/10, Y.B. Int'l L. Comm'n 1980 vol. II Part 2, 1, 26-34, para. 37. [113] Report of the International Law Commission on the work of its fifty-first session 3 May-23 July 1999 GAOR 54th Session Supplement No.10 (A/54/10 and Corr.1 & 2), Chapter V B para. 312 (zu damals noch Art. 29 bis). [114] a.a.O. [115] vgl. Meron, AJIL 80 (1986), 1, 21. [116] ILC Fifty-third session, Fourth report on State responsibility by Mr. James Crawford, Special Rapporteur (A/CN.4/517), S. 19. [117] a.a.O. [118] Kimminich/Hobe, S. 171. [119] ICTY, Prosecutor v. Anto Furundzija, Case No. IT-95-17/1-T, Judgement, 10 Dec. 1998, para. 154 . [120] a.a.O. [121] Hobe/Tietje, AVR 32 (1994), 130, 137. [122] Meron, AJIL 80 (1986), 1, 21. [123] im Ergebnis auch: Kimminich/Hobe, S. 217f; anders noch: Hobe/Tietje, AVR 32 (1994), 130, 137. [124] ICTY, Prosecutor v. Anto Furundzija, Case No. IT-95-17/1-T, Judgement, 10 Dec. 1998, para. 156.