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Beginnen wir mit einer Begriffsdefinition - seit wann gibt es die
Bezeichnung „Deutschland“? => wiki/Geschichte_Deutschlands Gehen wir von einfach nach komplex: einfach => das vereinte Deutschland. Denn nur das vereinte Deutschland kann einen 2 + 4 Vertrag ratifizieren ! => siehe Rubrik Personalverband Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland:
Zwei-plus-Vier-Vertrag vom 17.
Juli 1990 in Paris
Einigungsvertrag: Gesetz zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die
Herstellung der Einheit Deutschlands -
Einigungsvertragsgesetz - und der Vereinbarung vom 18. September 1990 zum
23. September 1990 (BGBl. II S. 885) <<< wie kann am 3.10.1990 laut Kapitel 1 etwas beitreten, was nachfolgend im Kapitel 4 zum 31.8.1990 / 18.9.1990 aufgehoben wurde ? Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen
Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands -
Einigungsvertrag - Vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889)
Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland: sog. 2 +
4 Vertrag <= die
Bundesrepublik
kann man in diesem
Sinne als
abgetrenntes Gebiet des Feindstaates
Deutsches Reich
bezeichnen. Gemäß Artikel 7
des 2 + 4 Vertrags
(1) Die Französische Republik, das Vereinigte Königreich Großbritannien und
Nordirland, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und die Vereinigten
Staaten von Amerika beenden hiermit ihre Rechte und Verantwortlichkeiten in
Bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes.
Als Ergebnis werden die entsprechenden, damit zusammenhängenden vierseitigen
Vereinbarungen, Beschlüsse und Praktiken beendet und alle entsprechenden
Einrichtungen der Vier Mächte aufgelöst. danke an Jan L. für seine Rundmail: Verfassungswidrigkeit des
Einigungsvertrages - Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes - sog.
Warteschleifenregelung BVerfG (1 BvR 1341/90) vom: 14.04.1991
Besonderen dank für diesen Link
(2) Das vereinte Deutschland hat demgemäß volle Souveränität über seine
inneren und äußeren Angelegenheiten. Art 3 Verordnungsermächtigung (Verträge der Deutschen Demokratischen Republik
im Bereich der sozialen Sicherheit) eine Kopie von debellatio
Was für eine Lüge ! Was für eine eidesstattliche Erklärung liegt der UNO vor ? - eine Erklärung anstelle eines Eides, weil durch das Nicht - Menschsein kein Eid mehr geleistet werden kann und das von der BRD abgeänderte BGB den Eid nicht mehr kennt.
=> seit dem 23.9.1990 stehen in dem Artikel 23 keine Länder mehr, da dieser aufgehoben ist - aber das kümmert Lothar nicht Gretchenfrage: gibt es ein vereintes Deutschland welches den Zwei-plus-Vier-Vertrag ratifzierte / ratifizieren konnte ? Zwei-plus-Vier-Vertrag am 17. Juli 1990 in Paris Artikel 7 (1) Die 4 Mächte beenden hiermit ihre Rechte und Verantwortlichkeiten in bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes. (2) Das vereinte Deutschland hat demgemäß volle Souveränität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten. Jedoch fehlt sowohl die Definition dieses
Deutschland als Ganzes { ebenso wie
die des vereinten Deutschlands } inkl. seiner Ausdehnung (Grenzen). BGB § 124 [Anfechtungsfrist] einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung (2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. BGB § 138 [Nichtigkeit infolge von Sittenwidrigkeit] (1) Ein
Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. Genozid an Deutschen http://www.nexusboard.net/sitemap/13049/britische-hungerblockade-t121/ wiki/Kriegsvölkerrecht - Als Kriegsvölkerrecht werden zwei Aspekte des internationalen öffentlichen Rechts bezeichnet. Zum einen zählt dazu im Völkerrecht das Recht zum Krieg (ius ad bellum), also Fragen der Legalität des Führens eines Krieges. Zum anderen gehört zum Kriegsvölkerrecht auch das Recht im Krieg (ius in bello), also Regeln zum Umgang mit allen Vorschriften, welche die mit einem Krieg verbundenen Leiden und Schäden vermindern oder auf ein unvermeidbares Maß beschränken sollen. Dieser Teil wird zusammenfassend auch als humanitäres Völkerrecht bezeichnet. Kriege sind heute grundsätzlich völkerrechtswidrig. Dies ergibt sich aus
Artikel 2 Ziffer 4 der Charta der Vereinten Nationen. Diese Vorschrift lautet: „Alle
Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die
territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates
gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare
Androhung oder Anwendung von Gewalt.“ Hans Peter Thietz Wenn nun der Versailler (Friedens)Vertrag ein nichtiges Diktat ist, dann gilt nur die Waffenstillstandvereinbarung vom 11. November 1918 ! HLKO Fünftes
Kapitel: Waffenstillstand Artikel 36: Der
Waffenstillstand
unterbricht
die Kriegsunternehmungen kraft eines wechselseitigen Übereinkommens der
Kriegsparteien.
Der Artikel 48 >
Erhebt der Besetzende in dem besetzten Gebiete
die zugunsten des Staates bestehenden Abgaben, Zölle und Gebühren, so soll er es
möglichst nach Maßgabe der für die Ansetzung und Verteilung geltenden
Vorschriften tun; es erwächst damit für ihn die Verpflichtung, die Kosten der
Verwaltung des besetzten Gebietes in dem Umfange zu tragen, wie die gesetzmäßige
Regierung hierzu verpflichtet war.
< sind die Gründe, weshalb niemand daran interessiert ist, eine Friedensvertrag zu schließen - denn durch die Operation Paperclip wurden so viele Patente gestohlen und wirtschaftlich ausgeschlachtet, das kann kein Land der Welt kompensieren.
Dokumente zur Deutschlandpolitik: Deutsche Einheit: Sonderedition
aus den Akten des Bundeskanzleramtes 1989/90
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Woran zu
erkennen ? An der Goldborde ihrer Landesflaggen, welche gerade bei Themen des "Außen- oder Kriegsministeriums" zu sehen sind und damit anzeigen, daß alle Erklärungen nach den Gesetzen und Bedingungen des Kriegsrechts erfolgen ( auch im EU Parlament; siehe US Gerichtssäle, die US Flaggensymbole bei US Polizei und Militär, .. )
Daher bin ich sicher, daß
hier alles unter Kriegsrecht abläuft |
Sigmar Gabriel am 27.2.2010 "Ich sage Euch, wir haben gar keine Bundesregierung
- Frau Merkel ist Geschäftsführerin einer neuen NGO (
Nichtregierungsorganisation - siehe dazu die internationale Piratenpartei ) in
Deutschland." http://www.youtube.com/watch?v=KsEHnMMKfLU
Also die CDU ist eine NGO, wobei eine NGO den bundeswahlgesetzlichen Vorgaben
für die Legislative nicht entspricht (genügt); dennoch halten sie die
Regierungsgewalt - wenn dies möglich zu sein scheint, was ist dann die BRD ?
Sind vielleicht alle unter Kriegsrecht stehende sog. Staaten in Wahrheit nur
mehr treuhänderischer Teil einer I NGO ?
Was ist nun eine Nichtregierungsorganisation ? => wikipedia.org/wiki/Nichtregierungsorganisation
---- der Begriff non-governmental organization wurde von der UNO
eingeführt, um diese Zivilgesellschaften, die sich an den politischen Prozessen
der UNO beteiligen, von den staatlichen abzugrenzen.
<= also sind NGO´s nichtstaatliche Zivilgesellschaften die sich an der UNO
beteiligen .. ( UNO = Nachfolger des Völkerbundes eine INGO ? - die UNO kann nur
die Mastertreuhand sein - Artikel 71 ff ) - in wie weit ist die UNO durch
die Länderverfassungen überhaupt erfaßt / erfaßbar - oder hebelt sie nicht
prinzipbedingt jede "demokratische" = volkssouveräne Verfassung auf ? !!
Non-governmental bedeutet dabei "nichtstaatlich" im Sinne von
"staatsunabhängig", "regierungsunabhängig".
Heute wird der Begriff von und für Vereinigungen benutzt, die sich insbesondere
sozial- und umweltpolitisch engagieren, und zwar unabhängig von einer Beziehung
zur UNO. Gemäß Artikel 71 der UN-Charta können Nichtregierungsorganisationen
Konsultativstatus beim Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen (ECOSOC)
erlangen, wenn sie die in der ECOSOC-Resolution 1996/31 festgelegten Kriterien
erfüllen.
Eine NGO, die weltweit aktiv ist, wird als internationale
Nichtregierungsorganisation (INGO) bezeichnet.
Im herkömmlichen deutschen Sprachgebrauch sind Nichtregierungsorganisationen
einfach Verbände.
Es zeichnet sich ab, dass nichtstaatliche Organisationen nur dann von
internationalen Institutionen – wie der UNO, der UNESCO, dem Europarat oder der
EU-Kommission – als solche anerkannt werden, wenn sie: von Bürgern mit gleichen
Interessen gegründet wurden, die sich für gemeinsam anerkannte Ziele
zusammengeschlossen haben und damit den assoziierten kompetenten Bürger
repräsentieren, …....
Was ist nun ein Verband ?
wikipedia.org/wiki/Interessenverband - ist ein auf Dauer angelegter
Zusammenschluss von Personen, der den politischen Willensbildungsprozess und das
staatliche Handeln beeinflussen will. Interessenverbände versuchen auf die
Gesetzgebung Einfluss zu nehmen. Ihre Tätigkeit bezeichnet man als Lobbyismus.
Im Unterschied zu Parteien nehmen sie nicht an
allgemeinen Wahlen teil. <=> CSU / CDU ? ! - klar unvereinbar mit dem
Wahlgesetz !
Also: eine NGO ist ein Interessenverband => Ihre Tätigkeit ist Lobbyismus
( kann sie da neutral sein .. ) - das klarere, ehrlichere Wort dafür ist
Korruption.
Da die Feindstaatenklausel Nicht gelöscht ist, gehe ich von einer abhängigen
Beziehung zur UNO aus, wobei die UNO niemals dem Deutschen Volk wohl gesonnen
sein kann. Also dürfte das, was allgemein als Staatsbankrott bezeichnet wird,
der Bankrott der staatsführenden treuhänderischen NGO sein.
------ denn es ist nicht klar, ob ein Staat überhaupt je bankrott gehen kann ! -
aber ein Verband ( Synonym dafür ist Bund ) kann dies sehr wohl.
Wir wissen zuverlässig, daß seit 1815 ein völkerrechtlicher Verein, ewiger Bund,
.. vertraglich gebildet wurden - siehe dazu das Bundesgesetzbl. aus dem Jahre
1870. S. 627ff. : es wurde ein Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde
und den Großherzogthümern zur Bildung des Deutschen Bundes
geschlossen; wieso sollte dieser nicht bankrott gehen können ? - unabhängig von
den weiterhin bestehenden Ländern / Staaten / Großherzogthümern ...
Das Heute existiert sicherlich nur aus dem Grunde des herrschenden Kriegsrechts
und der allgemeinen Bankrotterklärungen <=> welche Rechte wurden in diesem
Zusammenhang ( Geheimverträge .. ) übertragen ?
Hat jede NGO, genannt Staat, einen District Dellaware, in welchem
Staatsfunktionen ausgeübt werden ( siehe auch BIZ, FED, CoL, VB, .. ) ?
http://www.dhm.de/lemo/html/dokumente/versailles/index.html
Artikel 26 Ursprüngliche Mitglieder
des Völkerbundes, die den Friedensvertrag unterzeichnet haben: Vereinigte
Staaten von Amerika, Australien, Belgien, Bolivien, Brasilien, Britisches Reich,
China, Ekuador, Frankreich, Griechenland, Guatemala, Haiti, Hedschas, Honduras,
Indien, Italien, Japan, Kanada, Kuba, Siam, Liberia, Polen, Portugal, Rumänien,
der serbisch-kroatisch-slowenische Staat, Südafrika, Panama, Tschechoslowakei,
Neuseeland, Nikaragua, Peru, Uruguay. Staaten, die zum Beitritt eingeladen
sind: Argentinien, Chile, Dänemark, Kolumbien, Niederlande, Norwegen, Paraguay,
Persien, Salvador, Schweden, Schweiz, Spanien, Venezuela. <<<<< daß auch hier
gelogen wird, daß sich die Balken biegen hat Hr Thieze bewiesen.
Ich werde den Gedanken nicht los, daß all die Länder, welche unter
Geoengineering leiden ( auch die Schweiz ) => Chemtrails < sich verkauft haben
und in der UNO und / oder den ursprünglichen Mitgliedern des Völkerbundes bzw. der
Liste der Feindstaaten zu finden sind.
Die Flagge
mit der Farbrichtung schwarz - rot - zu unterst gold 1. war die Flagge des Deutsches Bundes ab 1815, 2. der Reichsflotte ( Kriegsschiffe => Admirality Law ) sowie 3. österreichische Kriegsflagge und wurde für 4. die Nationalversammlung => Paulskirchenverfassung verwendet
http://www.kas.de/wf/de/71.9134/
Verfassung / Grundgesetz 1. Das Grundgesetz |
Korrekt wird hier davon gesprochen, daß die Paulskirchenverfassung eine Verfassung für das gesamte Reich wurde, denn es wurde im RGBl. abgedruckt und damit rechtskräftig und ist bis heute nicht aufgehoben worden. So dürfte uns die BR Flagge dreierlei zeigen: sie steht für den Deutschen Bund, sie steht für Krieg: Reichsflotte und österreichische Kriegsflagge sowie für die weiterhin gültige Paulskirchenverfassung ( ? BVerfG ?).
Zu welche Konsequenzen führt dies ? Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß eine Verfassung in Kriegszeiten verabschiedet werden kann ! Um also den Zwei-plus-Vier-Vertrag vom 17. Juli 1990 zu
erfüllen und damit die Souveränität Deutschlands ( nicht der Bundesrepublik
in Deutschland, denn eine Fremdverwaltung nach den Treuhandprinzip verfügt
werden über Souveränität noch über Staatlichkeit und erst recht nicht über
hoheitliche Befugnisse !!! ) wieder her zu stellen, ist zuerst zu klären;
welches Deutschland und dieses in welchem Gebiet ! |
Ich selbst gehe davon aus, daß Deutschland als Ganzes das Deutschland
vom 31.7.1914 ( evtl. wäre auch
April 1849 wegen der
Paulskirchenverfassung zu
diskutieren ---- u.U. auch das Deutschland aus dem dreißigjährigen Krieg
1618/1648 ) mit der Staatsangehörigkeit RuStaG Juli 1913 ist.
Fakt sind die 3 Genozidversuche am Deutschen Volk:
- dreißigjährige Krieg 1618/1648
- 1. Teil des unbeendeten Weltkrieges 1914 - November 1918
- 2. Teil des unbeendeten Weltkrieges 1939 - November 1945 = zweiter
dreißigjähriger Krieg
oder wie Magarete Thatcher vor einigen Jahren gesagt haben soll, daß England mit
Deutschland seit über 130 Jahren im Krieg steht ( deutet auf 1870 hin )
Wenn wir davon ausgehen können / dürfen, daß keine Verfassung in Kriegszeiten verabschiedet werden kann, dann ist schon allein aus diesem Grunde die WRV Weimarer Reichsverfassung nur eine arglistige Täuschung (im Rechtsverkehr) aber eben keine Verfassung - wie auch die 1871 kaiserliche Reichsverfassung keine Verfassung sondern nur das kaiserliche Gesetz Nr. 628 war, dem der Name "Verfassung" gegeben wurde - also bleibt auch aus diesem Grunde nur eine einzige gültige Verfassung => die Paulskirchenverfassung von 1849 !!
http://reichspraesidium.de/reichsverfassung.htm
Bundesgesetzbl. vom Jahre 1870. S. 627ff. {Gegeben Berlin, den 16. April 1871.
Wilhelm, mit einer letzten Änderung am 28. Oktober 1918} beschreibt die zwischen
dem Norddeutschen Bunde und den Großherzogthümern Baden und Hessen vereinbarten
Verfassung des Deutschen Bundes <= aber es ist
nur ein (kaiserliches) Vertragswerk des Norddeutschen Bunde mit anderen
Bundesstaaten zur Bildung des Deutschen Bundes --- kein einziger Mensch,
Einwohner etc. wird dazu befragt; damit ist diese kaiserliche "Verfassung" kein
Verfassung in der Bedeutung der Rechtsbasis aller Handlungen von Volk und Staat
!
So hat auch der König von Preußen im Namen des Norddeutschen Bundes mit den
anderen Königen einen ewigen Bund zum
Schutze des Bundesgebietes und des innerhalb desselben gültigen Rechtes, sowie
zur Pflege der Wohlfahrt des Deutschen Volkes geschlossen.
Dieser Bund bekam den Namen Deutsches Reich und diese Verfassung, in welcher in
> I Artikel 1 < ein Bundesgebiet aufgelistet wurde
- damit stellt sich die Frage: wenn die BRD keine hoheitlichen /
staatsrechtlichen Befugnisse hat, verwendet es deshalb die gleichen Begriffe wie
1871, um hieraus Rechte abzuleiten ?
zu weiteren ewigen Bündnissen siehe auch ewiger_bund
http://www.verfassungen.de/ch/ruetli91.htm
August 1291 Ewiger Bund der drei Waldstätte
(12) Die .. aufgestellten Abmachungen sollen, so Gott will, ewig dauern.
1. Mose 17 Gottes ewiger Bund mit Abraham
Gott sprach weiter: ‚Dieser Bund soll nicht nur zwischen mir und dir sein,
sondern sogar zwischen mir und deinen Nachkommen bestehen! Deine Nachkommen
sollen mein persönliches Bundesvolk sein und ich will ihr Gott sein! Das ganze
Land Kanaan werde ich ihnen zum ewigen Besitz geben.
Jesaja 55:3 und Psalm 89:2-5. 1. Der Bund mit Noah war eine Erneuerung dieses
ewigen Bundes.
Wortzitat
aus neben stehendem Buche: =================================== Verfassung, bei Vereinen, Korporationen, Genossenschaften u.s.w. das Grundgesetz oder Statut, sofern es die maßgebenden Bestimmungen darüber enthält, wer die Gesamtheit nach außen vertritt, über die Kompetenzen des Vorstandes in ihrem Verhältnis zur Gesamtheit und zu den Einzelnen, ihre Einschränkungen durch Beschlüsse der Gesamtheit, wie diese Beschlüsse der Gesamtheit gefaßt werden u.s.w. Im Staate bedeutet Verfassung im eigentlichen Sinne den Rechtszustand und die Einrichtung eines Staates, soweit sie das Subjekt der höchsten Gewalt im Staate und die Ausübung der Staatsgewalt betreffen. In einem anderen Sinne bezeichnet man mit Verfassung die Kodifikation des
öffentlichen Rechts, die Verfassungsurkunde (Konstitution). |
- dies heißt nichts anderes:
=> das Grundgesetz ist die "Verfassung" bei Vereinen, Korporationen, u.s.w.
sofern es die maßgebenden Bestimmungen enthält.
<= deshalb hat die BRD nur ein Grundgesetz, welches sie
"Verfassung" nennt
und der Statuswechsel von
Ungarn zur Abschaffung der Verfassung und zur Einführung eines Grundgesetz
geführt
=> Verfassung bedeutet staatsrechtlich den Rechtszustand und die Einrichtung
eines Staates
- dazu muß dieser aber das Subjekt der höchsten Gewalt und
die Ausübung der Staatsgewalt haben.
<= die BRD hat dieses nicht, sondern die 3 Mächte respektive
die 4 Mächte
=> eine Verfassung steht für die Kodifikation des öffentlichen Rechts !!
<= keine Verfassung kein öffentliches Recht, sondern nur
Privatrecht !
- die Verfassung legte die wichtigsten Grundsätze des
öffentlichen Rechts - auch und gerade für die Volksvertretung fest !
<= in der BRD existiert keine Abfassung einer
Verfassungsurkunde ! - und ebenso wenig eine Staatsgründungsurkunde !
Recht des Krieges
Paulskirchenverfassung von 1849
http://www.hintergrund.de/20090527404/politik/inland/60-jahre-grundgesetz.html Sieht man sich einerseits die Qualität der Verfassungsänderungen nach 1949 an, dann wurde noch stets staatlich-institutionalisierte Gewalt gestärkt, sei es in der neuen Wehrverfassung von 1956 oder in der Notstandsverfassung von 1968 und verfassungslogisch hieß das noch jedes mal eine Schwächung der individuellen Grundrechte ... Die Europäische Menschenrechtskonvention von 1950 hat im innerdeutschen Recht übrigens keinen Verfassungsrang und die Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte stehen nicht über dem Grundgesetz. Europäisches Recht droht also zentrale Bereiche des Grundgesetzes zu verändern, obwohl weder die Europäische Menschenrechtskonvention von 1950 noch erst recht die EU-Kommission jemals von einem demokratisch gewähltem Souverän legitimiert wurden.
http://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/recht-a-z/23239/wehrrecht Die verfassungsrechtlichen Grundlagen des deutschen Wehrrechts wurden durch drei Gesetze zur Ergänzung des GG zwischen 1954 und 1968 geschaffen. A. Wehrverfassung 1) Der Einsatz der Streitkräfte ist vorgesehen a) im Verteidigungsfall (Art. 115 a GG), für dessen Feststellung der Bundestag zuständig ist (Notstandsverfassung); b) bei innerem Notstand zur Unterstützung der Polizei und der Bundespolizei beim Schutz von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter, militärisch bewaffneter Aufständischer; c) bei Katastrophennotstand.
http://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/recht-a-z/22619/notstandsverfassung
Notstandsverfassung: die verfassungsrechtlichen Regeln, nach denen die
Staatsorgane zur Abwehr besonderer Notlagen durch einfache Notstandsgesetze
ermächtigt werden. Beim inneren Notstand handelt es sich um die Abwehr drohender
Gefahren für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des
Bundes oder eines der Länder, die von innen her drohen (Art. 91 GG). Es kann
hierbei auch um die Abwehr der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder
Ordnung in Fällen von besonderer Bedeutung gehen (Art. 35 Abs. 2 GG). Im Zuge
der Verabschiedung der Notstandsverfassung wurde das Widerstandsrecht in das GG
aufgenommen (Art. 20 Abs. 4). http://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/handwoerterbuch-politisches-system/40337/notstandsverfassung
..
Ein Nachweis, daß der Bund / die BR eine treuhänderische
Fremdverwaltung ohne hoheitliche Befugnisse ist, finden wir zB bei
http://www.amazon.de/Deutsche-Staatsangeh%C3%B6rigkeit-Bund-den-L%C3%A4ndern/dp/3428066782/ref=sr_1_1?s=books&ie=UTF8&qid=1364410509&sr=1-1
Karl Thedieck Deutsche
Staatsangehörigkeit im Bund und in den Ländern: § 12 Die
Regelungsbefugnis nach Art. 73 Ziff. 2 GG
S. 87 deutsche Staatsangehörigkeit sei, habe die Anknüpfung an den Terminus
„deutsche Staatsangehörigkeit“ nicht gepaßt.
Art. 73 Ziff. 2 GG betreffe ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit
und stelle keinen Titel zur Schaffung einer geregelten Bundesangehörigkeit dar.
.. die Formulierungen „Staatsangehörigkeit im Bunde“ und „Staatsangehörigkeit in
den Ländern“ bereits benutzt wurden, als beide Kompetenzen noch vom Bund
ausgeübt werden sollten21.
Den Anlaß zur Aufspaltung der Gesetzgebungskompetenz brachte nämlich erst das
Memorandum der Militärgouvemeure vom 2. März 1949.
Die in Art. 73 Ziff. 2 und Art. 73 Ziff. 8 GG anzutreffende Terminologie stand
deshalb bereits zu einem Zeitpunkt fest, in dem es eines
Differenzierungskriteriums noch gar nicht bedurfte.
Des weiteren bestanden im Parlamentarischen Rat keine Zweifel an der Bedeutung
des Begriffes der deutschen Staatsangehörigkeit, die Anlaß zu der Vermutung
hätten geben können, daß die „Staatsangehörigkeit im Bunde“ deshalb gewählt
wurde, weil auch die „Staatsangehörigkeit in den Ländern“ (irgend-) eine
deutsche Staatsangehörigkeit sei.
Der Begriff der deutschen Staatsangehörigkeit wurde synonym mit dem Begriff der
Reichsangehörigkeit verwandt.
Die Reichsangehörigkeit war hingegen ein feststehender Terminus, der seit
1871 das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht beherrschte und die
staatsangehörigkeitsrechtliche Nähebeziehung zum Deutschen Reich beschrieb.
Dabei handelte es sich nicht nur um eine vage Vorstellung der Mitglieder des
Rates; die Gleichsetzung ist vielmehr auch in § 1 Abs. 2 der Verordnung von 1934
normiert, wo es heißt: „(2) Es gibt nur noch eine deutsche Staatsangehörigkeit
(Reichsangehörigkeit).“ „(2) Es gibt nur noch eine deutsche Staatsangehörigkeit
(Reichsangehörigkeit).“
Wenn die Art. 16 Abs. 1 und 116 GG an die deutsche Staatsangehörigkeit
anknüpfen, so ist damit die übergreifende Staatsangehörigkeit, also die
Reichsangehörigkeit, gemeint.
Die Frage, warum Art. 73 Ziff. 2 GG sich auf die „Staatsangehörigkeit im Bunde“
bezieht und nicht auch an die deutsche Staatsangehörigkeit anknüpft, sollte in
Anbetracht der Vorgefundenen Materialien in der folgenden Weise beantwortet
werden: Art. 73 Ziff. 2 GG knüpft gerade deshalb nicht an die deutsche
Staatsangehörigkeit an, weil diese als feststehender Begriff dem
Bundesgesetzgeber die Möglichkeit verwehrt hätte, die Bundesangehörigkeit zu
regeln. Eben diese Möglichkeit sollte dem Bundesgesetzgeber aber wegen der
erheblichen Unsicherheiten, die in den Jahren der Grundgesetzentstehung im
deutschen Staatsangehörigkeitsrecht herrschten, erhalten bleiben.
21 Sitzung des Hauptausschusses vom 19. 11. 1948, HA-Stcno S. 78.
22 Abgedruckt in: v. Doemming/Füsslein/Matz, Entstehungsgeschichte der Artikel
des
Grundgesetzes, Jahrbuch des öffentlichen Rechts, N. F., Bd. 1 (1951), S. 496 ff.
23 s. z. B. die Fassung des allgemeinen Redaktionsausschusses v. 25. 1. 1949,
Drucksache 578 zu Art. 16.
2* BVerfGE 36, 1 (30 f.); BVerfG JZ 43 (1988), S. 144 (145).
S. 88 III. Teil, 2. Abschn.: Die regelbare Bundesangehörigkeit
>>>>>>> Achtung: der Bund heißt nicht staats- oder völkerrechtlich (verbindlich)
!! - denn Bund ist auch Allianz, Zweck-/Gemeinschaft, Vereinigung,
Interessengemeinschaft, Team, Pakt -- aber eben nicht zwingend etwas
Staat(srechtliches) <<<<<<<<<
4. Auslegungsergebnis
Während der Wortlaut des Art. 73 Ziff. 2 GG mit der Formulierung
„Staatsangehörigkeit im Bunde“ mehr auf die Kompetenz des Bundesgesetzgebers zur
gesetzlichen Ausgestaltung der Bundesangehörigkeit hindeutet, können aus der
Verfassungssystematik mit den Art. 16 Abs. 1 und 116 GG Argumente für die
Regelungskompetenz über die deutsche Staatsangehörigkeit gewonnen werden. Dieser
Bedeutungszusammenhang erlaubt es hingegen nicht, den zuständigen Organen zu
versagen, die eigene Staatsangehörigkeit, die Bundesangehörigkeit, zu regeln.
Letztliche Klärung über den Umfang des Art. 73 Ziff. 2 GG bringt erst die
Heranziehung der historischen Auslegungsmethode. Der Parlamentarische Rat
bezweckte, dem Bundesgesetzgeber mit Art. 73 Ziff. 2 GG die umfassende
Regelungskompetenz über alle Staatsangehörigkeiten außerhalb der
Landesangehörigkeit in die Hand zu legen. Diese Entscheidung bleibt auch für die
heutige Bedeutung der Vorschrift relevant, zumal die anderen Auslegungsmethoden
zu keinem eindeutigen Ergebnis führen25. Die eingangs gestellte Frage, ob die
gesetzliche Einführung der Bundesangehörigkeit zulässig ist, ist deshalb zu
bejahen.
§ 13 Die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die gesetzliche Regelung der
Bundesangehörigkeit Ausgehend davon, daß die
Staatsangehörigkeit der Bundesrepublik nach wie vor ungeregelt ist,
sich die Befugnis zu einer Regelung aber aus Art. 73 Ziff. 2 GG ergibt, kann
nunmehr der Frage nachgegangen werden, wie weit die Ausgestaltungsfreiheit des
Bundesgesetzgebers reicht, wenn er die Bundesangehörigkeit regelt. Damit gilt
es, die Vorgaben herauszuarbeiten, die den Regelungsspielraum im Hinblick auf
diese Staatsangehörigkeit begrenzen. Als Grundlage für die weiteren Erörterungen
muß der Gesichtspunkt herangezogen werden, daß Erwerb und Verlust der
Eigenschaft als Staatsangehöriger durch innerstaatliche Rechtsvorschriften
geregelt werden. Die Vorgaben für die einfachgesetzliche Regelung der
Bundesangehörigkeit sind damit in erster Linie im höherrangigen Recht, also im
Verfassungsrecht der Bundesrepublik zu suchen. Im Zentrum stehen diejenigen
Vorschriften des Grundgesetzes, die normative Aussagen über den deutschen Staat
im allgemeinen und über die deutsche Staatsangehörigkeit als Zugehörigkeit zu
diesem Staat im besonderen treffen.
1. Das Kinheitswahrungsgebot der Präambel
Verfassungsrechtliche Grenzen für die Regelung der Bundesangehörigkeit könnten
sich bereits aus dem Wiedervereinigungsgebot der Präambel ergeben. Zu
dieser Funktion der historischen Auslegung s. Larenz, Karl, Methodenlehre der
Rechtswissenschaft, 5. Auflage, Berlin 1983, S. 329 f.
S. § 13 Verfassungsrechtliche Vorgaben für die Bundesangehörigkeit
Dieser Staatszielbestimmung kommt nicht nur politischer und moralischer
Appellcharakter zu. Vielmehr enthält sie eine rechtsverbindliche Zielvorgabe an
alle Verfassungsorgane des Bundes und der Länder. Das Wiedervereinigungsgebot
umfaßt im einzelnen zwei Aufträge. Auf der einen Seite steht das Gebot aus Satz
3 der Präambel, die Einheit und Freiheit Deutschlands in freier Selbstbestimmung
zu vollenden — Vollendungsgebot. Auf der anderen Seite steht die verbindliche
Aufgabe aus Satz 1 der Präambel, die nationale und staatliche Einheit zu wahren
— Wahrungsgebot. a) Die Einheitlichkeit des deutschen Staatsvolkes Zu den
Grundelementen der staatlichen Einheit Deutschlands, die nach Satz 1 der
Präambel zu bewahren sind, gehört die Einheitlichkeit
des deutschen Staatsvolkes. Die Bedeutung dieser Voraussetzung hebt
auch das Vollendungsgebot hervor, das sich an das „gesamte
Deutsche Volk“ wendet und dieses zur
Ausübung des Selbstbestimmungsrechts über Deutschland auffordert. Um
diese Aufgabe erfüllen zu können, sind die Staatsorgane der Bundesrepublik
verpflichtet, die rechtliche Identität des deutschen Staatsvolkes als personales
Substrat Deutschlands möglichst lange zu bewahren. Dementsprechend haben sie
sich aller Maßnahmen zu enthalten, die unmittelbar oder auf Dauer
zur Auflösung des deutschen Staatsvolks führen. Da
sich das deutsche Staatsvolk — einmal 20 s. insb. BVerfGE 5, 85 (127 f.).
27 Ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, s. BVerfGE 5, 85 (127
f.); 12, 45 (51 f.), im Grundlagenvertragsurteil BVerfGE 36, 1 (17 ff.) und
jetzt auch im Teso-Beschluß JZ 43 (1988), S. 144 (145). Aus der Rechtslehre s.
insb. Klein. Eckart, Wiedervereinigungsgebot und Völkerrecht, in:
Deutschlandvertrag, westliches Bündnis und Wiedervereinigung, Berlin 1985, S. 55
- 76 (56); v. Mangoldt, Hermann/Klein, Friedrich/Starck, Christian, Das Bonner
Grundgesetz, Bd. 1, 3. Auflage, München 1985, Präambel, Rdnr. 20 m. w. N; Mann:,
in: Maunz/Dürig/Herzog, Präambel. Rdnr. 8: a. A. dagegen — ohne weitere
Begründung — K.-li. Bauer, Die deutsche Staatsangehörigkeit in der
Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik, S. 286. 2*
E. Klein, ebd.. S. 56; kritisch bzgl. des Einheitswahrungsgebots als Unterfall
des Wieder 3i E. Klein, DDR — Staatsbürgerschaftserwerb und deutsche
Staatsangehörigkeit, NJW
36 (1983), S. 2289 (2291); ders.. Die Bedeutung des Staatsbürgerschaftsrechts
der DDR für die (gesamt-)deutsche Staatsangehörigkeit, JuS 27 (1987), S. 279
(282).
90 III. Teil. 2. Abschn.: Die regelbare Bundesangehörigkeit
Auf diesem Hintergrund lassen sich die Art. 16 Abs. 1 und 116 GG, die beide von
der deutschen Staatsangehörigkeit ausgehen, mit der neuen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts im Fall Teso durchaus als normative Konkretisierung
des Einheitswahrungsgebots auffassen. Ob die rechtliche Bindung beider Gebote
allerdings so weit reicht, daß auch Staatsangehörigkeitsakte der DDR ohne
Entsprechung im RuStAG zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach dem
Grundgesetz führen und die Präambel damit als Akzeptanznorm anzusehen wäre,
erscheint hingegen zweifelhaft. Wyduckel sieht in dieser Rechtsprechung
zutreffend die Gefahr einer „offenen Flanke“ der deutschen Staatsangehörigkeit,
da der DDR-Geetzgeber nunmehr in die Lage versetzt werde, durch Änderungen des
StBG auch den Erwerb und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
mitzubestimmen.
Dieser Problematik braucht allerdings im Hinblick auf die Bundesangehörigkeit
nicht weiter nachgegangen zu werden. Die Frage zutreffend die Gefahr einer
„offenen Flanke“ der deutschen Staatsangehörigkeit, da der DDR-Gesetzgeber
nunmehr in die Lage versetzt werde, durch Änderungen des StBG auch den Erwerb
und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit mitzubestimmen. Dieser Problematik
braucht allerdings im Hinblick auf die Bundesangehörigkeit nicht weiter
nachgegangen zu werden. Die Frage nach der Akzeptanz stellt sich hier nicht, da
die gesetzliche Einführung der Bundesangehörigkeit nur als
staatsangehörigkeitsrechtliche Maßnahme der Bundesrepublik, durch diese zu
veranlassen und zu vertreten, in Betracht kommt. Die Maßgeblichkeit des
Einheitswahrungsgebotes für staatsangehörigkeitsrechtliche Akte, die ihren
Ursprung innerhalb der bundesrepublikanischen Rechtsordnung haben, kann nicht
ernsthaft bezweifelt werden.
b) Einheitliches deutsches Staatsvolk und Bundesangehörigkeit Welche rechtlichen
Konsequenzen ergeben sich aus dem Einheitswahrungsprinzip für die gesetzliche
Regelung der Bundesangehörigkeit? Ebenso wie sich das
RuStAG an das gesamte deutsche Staatsvolk wendet,
würde ein Gesetz über die Bundesangehörigkeit das
bundesdeutsche Staatsvolk kennzeichnen.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts gehören auch sie zum deutschen
Staatsvolk, s. BVerwGE 8, 340 (342).
Dagegen entspricht die Staatsvolkbestimmung anhand
der Staatsangehörigkeit der deutschen Verfassungstradition.
So definierte bereits die Paulskirchenverfassung in § 131: „Das deutsche Volk
besteht aus den Angehörigen der Staaten, welche das Deutsche Reich bilden.“
33 So nunmehr auch BVerfG JZ 43 (1988), S. 144 (145 f.); s. schon Ress, Das
Wiedervereinigungsgebot des Grundgesetzes, in: Fünf Jahre Grundvertragsurteil
des Bundesverfassungsgerichts. S. 265 (281). 34 BVerfG, ebd. 35 BVerfG, ebd. im
Anschluß an E. Klein, DDR — Staatsbürgerschaftserwerb und deutsche
Staatsangehörigkeit, NJW 36 (1983), S. 2289 (2291) und dens., Die Bedeutung des
Staatsbürgerschaftsrechts der DDR für die (gesamtdeutsche Staatsangehörigkeit,
JuS 27 (1987), S. 279 (281 f.). Zur Kontroverse in den Vorinstanzen s. o. § 11
FN 127.
36 Wyduckel, Anmerkung zum Teso-Beschluß des Bundesverfassungsgerichts v. 21.10.
1987, DVBI. 103 (1988), S. 284 (284 f.).
Ein weiteres Indiz ist dieser BVerfGE
Dabei gibt es kaum eine Gruppierung, welche sich nicht auf obiges
Urteil BVerfGE 2
BvF 1 1973 mit
Gesetzeskraft ( Kommentar von Jutta Limbach, bevor sie BVerfG-Richter wurde )
bezieht; daher möchte ich versuchen, dieses richtig zu lesen:
>1. Das Grundgesetz geht davon aus, daß das DR den Zusammenbruch überdauert
hat<
Bitte, wie kann ein Gesetz von etwas ausgehen ?
Der Gesetzgeber ( sofern er legitimiert ist ) kann bestimmte Aspekte und
Erkenntnisse bei der Formulierung seiner Gesetze berücksichtigen
Jedoch ist es gerade bei einem auf HLKO basierenden Verwaltungsgesetz
erforderlich KEINEN Interpretationsspielraum einzubauen.
Die obige Formulierung impliziert aber genau dieses - ohne Anzugeben, ob das GG
diesen Interpretationsspielraum hat oder zuläßt !
Ich bin der Überzeugung, daß dieser Limbach - Interpretationsspielraum nicht
existiert / das GG dieses also nicht zuläßt !!
> Im GG ist auch die Auffassung vom gesamtdeutschen Staatsvolk und der
gesamtdeutschen Staatsgewalt verankert <
Wenn es also ein gesamtdeutsches Staatsvolk und eine gesamtdeutsche Staatsgewalt
gibt und diese nicht gleich den Bewohnern des Bundesgebietes bzw. der BR Gewalt
ist, dann kann die BR Verwaltung keine entscheidende Rolle spielen - schließlich
kann ein Staat nicht durch verschiedene Gewalten / Völker gelenkt / vertreten
werden.
>Verantwortung für "Deutschland als Ganzes" tragen - auch - die vier Mächte<
Jedoch auch hier gibt es keine offizielle Definition von "Deutschland als
Ganzes" ( wir können immer nur zuverlässig von der Situation zum Zeitpunkt
des Waffenstillstands, vom 11. November
1918 ausgehen - von nichts anderem ) - aber es ist zwischen der Verantwortung
der 3 Mächten und derer der 4 Mächte zu unterscheiden ! - Alle Anordnungen der 4
Mächte dürften / können sich immer nur auf "Deutschland als Ganzes", für das sie
Verantwortung tragen, beziehen.
>Die BRD ist nicht Rechtsnachfolger des DR, sondern als Staat identisch mit
dem Staat DR<
Klare Unterscheidung der Rechtsebenen - bei Vermeidung in
Vertragsverpflichtungen des DRs - Rechtsnachfolge - einzutreten.
Ich interpretiere dies so: staatsrechtlich auf einer Ebene ( "identisch" ) mit
dem DR aber nicht völkerrechtlich und ebenso wenig bzgl. Hoheitlichkeit, schon
Mangels Souveränität. Auf Basis der selbst ausgestellten ( und damit nicht
legitimierten ) staatsrechtlichen Befugnis, erdreistet sich die BR Gesetze des
DR zu übernehmen, Derivate abzuleiten und anzupassen ( wohl weil sie Mangels
Souveränität und Legitimation keine eigenen Gesetze erlassen kann ).
Interessant und das Wichtigste überhaupt ist die Trennung
>Die Bundesrepublik umfaßt also, was ihr Staatsvolk und ihr Staatsgebiet
anlangt, nicht das ganze Deutschland, unbeschadet dessen, daß sie ein
einheitliches Staatsvolk des Völkerrechtssubjekts "Deutschland", zu dem die
eigene Bevölkerung als untrennbarer Teil gehört, und ein einheitliches
Staatsgebiet "Deutschland", zu dem ihr eigenes Staatsgebiet als ebenfalls nicht
abtrennbarer Teil gehört, anerkennt<
Auf demselben Gebiet kann es weder 2 Staaten im Sinne eines Völkerrechtssubjekts
noch 2 Verfassungen oder Staatsvölker geben !
Es existiert also nur 1 Völkerrechtssubjekt "Deutschland" ( deshalb nennt
sich auch die Bundesrepublik BR Deutschland - unabhängig davon, ob
dies möglich oder gar legitim ist / wäre ) und nur ein
einheitliches Staatsgebiet sowie nur ein
einheitliches Staatsvolk eben genau dieses
Völkerrechtssubjektes "Deutschland" !!
Zur Wortwahl … daß die eigenen Bevölkerung > http://synonyme.woxikon.de/synonyme/bev%C3%B6lkerung.php
=> eher mit Zugewanderten bspw. Bewohner synonym austauschbar ist, aber nicht
mit Ur-Einwohner > also den Indigenen
>Sie beschränkt staatsrechtlich ihre Hoheitsgewalt auf den "Geltungsbereich
des Grundgesetzes"<
Hier wird versucht aus dem nachrangigen Staatsrecht Hoheitsgewalt abzuleiten
- dabei kann eben nur ein souveränes Volk hoheitliche Rechte übertragen - diese
hoheitlichen Rechte gehen in der Regel an den eigenen Staat.
Interessant ist auch hier, daß wiederum alles am Staatsrecht hängt !
- denn wiederum aus dem Staatsrecht wird die räumlich begrenzte Hoheitsgewalt
abgeleitet, was eine Umkehrung der tatsächlichen Verhältnisse ist.
Bzgl. der Formulierung "untrennbarer Teil des einheitlichen Staatsvolkes des
Völkerrechtssubjektes Deutschland ist"
-verweise ich auf das IPR ( internationales Privatrecht ) und EG BGB Artikel 5 & 6
(Nachweis einer Zugehörigkeit zum Staatsvolk Deutschlands) auf der site:
Staatenlose
>
Im Personalstatut wird auf das Recht des Staates verwiesen, dem eine Person
angehört
All dies ist in den Vertrag über die
abschließende Regelung in bezug auf Deutschland vom 12. September 1990 ("Zwei-plus-Vier-Vertrag") eingeflossen !
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Rechte und Verantwortlichkeiten der
Vier Mächte in bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes und der
entsprechenden Vereinbarungen und Beschlüsse der Vier Mächte
IN WÜRDIGUNG DESSEN, daß das deutsche Volk in freier Ausübung des
Selbstbestimmungsrechts seinen Willen bekundet hat, die staatliche Einheit
Deutschlands herzustellen,
IN ANERKENNUNG DESSEN, daß dadurch und mit der Vereinigung Deutschlands als
einem demokratischen und friedlichen Staat die Rechte und Verantwortlichkeiten
der Vier Mächte in bezug auf Berlin und Deutschland als
Ganzes ihre Bedeutung verlieren
VERTRETEN durch ihre Außenminister, die entsprechend der Erklärung von Ottawa
vom 13. Februar 1990 am 5. Mai 1990 in Bonn, am 22. Juni 1990 in Berlin, am 17.
Juli 1990 in Paris unter Beteiligung des Außenministers der Republik Polen
und am 12. September 1990 in Moskau zusammengetroffen sind - SIND wie
folgt ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1 (2) Das vereinte Deutschland und die Republik Polen bestätigen die
zwischen ihnen bestehende Grenze in einem völkerrechtlich verbindlichen Vertrag.
Artikel 1 (4) Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen
Demokratischen Republik werden sicherstellen, daß die Verfassung des vereinten
Deutschland keinerlei Bestimmungen enthalten wird, die mit diesen Prinzipien
unvereinbar sind. Dies gilt dementsprechend für die Bestimmungen, die in der
Präambel und in den Artikeln 23 Satz 2 und
146 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland niedergelegt sind.
Artikel 1 (3) Das vereinte Deutschland hat keinerlei Gebietsansprüche gegen
andere Staaten und wird solche auch nicht in Zukunft erheben.
Artikel 2 Nach der Verfassung des vereinten Deutschland ….
Artikel 7 (1) Die Französische Republik, das Vereinigte Königreich
Großbritannien und Nordirland, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
und die Vereinigten Staaten von Amerika beenden hiermit ihre Rechte und
Verantwortlichkeiten in bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes. Als
Ergebnis werden die entsprechenden, damit zusammenhängenden vierseitigen
Vereinbarungen, Beschlüsse und Praktiken beendet und alle entsprechenden
Einrichtungen der Vier Mächte aufgelöst.
Artikel 7 (2) Das vereinte Deutschland hat demgemäß volle Souveränität über
seine inneren und äußeren Angelegenheiten.
Artikel 8 (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation
oder Annahme, die so bald wie möglich herbeigeführt werden soll. Die
Ratifikation erfolgt auf deutscher Seite durch das vereinte Deutschland.
Auszug aus dem originalen
Grundgesetz, stand Mai 1949:
Artikel 22 Die Bundesflagge ist schwarz-rot-gold.
I Zum Vergleich:
RVerf. 1871 Art. 55; RVerf. 1919 Art. 3; HChVerf. 1948 Art. 23; VoRtVeri. 1949
Art. 2.
II Zur Erläuterung:
1. Die Regelung der Weimarer RVerf. Art. 3 erstreckte sich über die Reichsflagge
hinaus auf die Reichsfarben als solche. Auch heute durften Behörden und
Anstalten des Bundes, soweit zu ihrer Bezeichnung Farben in Betracht kommen, die
der Bundesflagge nicht übergehen.
2. Nationalfarben auf Flaggen und anderen Hoheitszeichen haben die rechtliche
Bedeutung, daß sie den Staat äußerlich kennzeichnen und den hoheitlichen
Charakter staatlicher Einrichtungen inner- und außerstaatlich zum Ausdruck
bringen.
Valentin, Die dtschen Farben, 1928. Petersen in Annalen d. DR. 1929, 1 ff Graf
Dohna in Hb. d. dtsch. StR. I 200 ff Jellinek das. 9 82 ff. Anschütz, RVerf. 48
ff.
Artikel 23
Dieses Grundgesetz gilt zunächst im Gebiet der Länder Baden, Bayern, Bremen,
Groß-Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen,
Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden und
Württemberg-Hohenzollern.
In anderen Teilen Deutschlands ist es nach deren Beitritt in Kraft zu setzen.
I Zum Vergleich: RVerf. 1849 § 1; RVerf. 1871 Art. 1;
HChVfrl. An 27.
II Zur Erläuterung:
1. Zeitlich seit dem Inkrafttreten am 23. 5. 194!). Art. 145 II.
2. Die Aufzählung der bundeszugehörigen Einzelstaaten hat in einem stark
föderativen Bundesstaat nicht nur geographische, sondern auch staatsrechtliche
Bedeutung. Die Staatsgewalt des B erwächst nicht nur aus dem Bundesvolk, sondern
zugleich aus den Gliedstaaten. Dies zeigt sich besonders deutlich da, wo - wie
nach Art. 79 II - zu einem (hier verf.ändernden) Bundesgesetz sowohl BTag als
auch BRt. ihre Zustimmung geben müssen. Vor allem aber ist - zwar nicht das
einzelne Bundesland, wohl aber - die Gliederung des B überhaupt in Länder, deren
staatliche Existenz sowie grundsätzliche Mitwirkung bei der BGesetzgebung einer
VerfÄnderung ausdrücklich durch Art. 79 III entzogen, also staatsrechtlich
unabänderlich.
3. Deutschland umfaßt im Sinne dieser Bestimmung die von den Hauptsiegermächten
besetzten Gebiete. Für den Anschluß kämen hiernach die Länder der sowjetischen
Zone sowie das Saarland in Betracht. Das Gebot der Inkraftsetzung nach Art. 23
Satz 2 kann sich staatsrechtlich nur an die zuständigen Organe des B (wohl nicht
die gesetzgebenden Faktoren, sondern BPr. und BReg.) richten. Die vorgängige
freie Willenserklärung des Beitritts ist von den zuständigen Organen des dem B
beitretenden Teiles Deutschlands abzugeben.
Artikel 24
(1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche
Einrichtungen übertragen.
D.h. der im Artikel 1 des Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf
Deutschland vom 12. September 1990 ("Zwei-plus-Vier-Vertrag") Unterpunkt (4)
Satz 2: Dies gilt dementsprechend für die Bestimmungen, die in der Präambel
und in den Artikeln 23 Satz 2 und 146 des Grundgesetzes für die
Bundesrepublik Deutschland niedergelegt sind. heißt konkret
-- In anderen Teilen Deutschlands ist es nach deren Beitritt in Kraft zu
setzen.
<< wiederum greift hier die Aufhebung des GG Artikels 23
- Einigungsvertrag - vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885)
Kapitel I Wirkung des Beitritts Artikel 1 Länder
Mit dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik zur
Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 23 des Grundgesetzes am 3. Oktober 1990
werden die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt
und Thüringen Länder der Bundesrepublik Deutschland.
Kapitel II Grundgesetz
Artikel 4 Beitrittsbedingte Änderungen des Grundgesetzes
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland wird wie folgt geändert:
1. Die Präambel wird wie folgt gefasst: ......
2. Artikel 23 wird aufgehoben.
weiterhin gültige Artikel des Überleitungsvertrags als pdf |
Der Artikel 4 des ZEHNTEN TEILs des Überleitungsvertrag von 1954 (
BGBl 1990, Teil II, Seite 1386 ff) beweist den
Kriegszustand in der
Bundesrepublik:
Nachfolgende Punkte - auszugsweise - aus dem sog. Überleitungsvertrag =>Vertrag
zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (der gemäß Liste IV zu
dem am 23. Oktober 1954 in Paris unterzeichneten Protokoll über die Beendigung
des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland - BGBl. 1955 II S. 405 )
sind laut BGBl 1990, Teil II, Seite 1386 ff trotz des 2+4-Vertrags weiterhin
gültig:
ERSTER TEIL: (ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN)
Artikel 1, Absatz 1, Satz 1 bis ‹Rechtsvorschriften aufzuheben oder zu ändern›
Absätze 3, 4 und 5
Artikel 2, Absatz 1
Artikel 3, Absätze 2 und 3
Artikel 5, Absätze 1 und 3
Artikel 7, Absatz 1
Artikel 8
DRITTER TEIL: (SATZUNG DES OBERSTEN RÜCKERSTATTUNGSGERICHTES)
Artikel 3, Absatz 5, Buchstabe a des Anhangs.
Artikel 6, Absatz 3 des Anhangs
SECHSTER TEIL: (REPARATIONEN)
Artikel 3, Absätze 1 und 3
SIEBENTER TEIL: (VERSCHLEPPTE PERSONEN UND FLÜCHTLINGE)
Artikel 1
Artikel 2
NEUNTER TEIL: (GEWISSE ANSPRÜCHE GEGEN FREMDE NATIONEN UND STAATSANGEHÖRIGE)
Artikel 1
ZEHNTER TEIL: (AUSLÄNDISCHE INTERESSEN IN DEUTSCHLAND)
Artikel 4
So sind auszugsweise weiterhin gültige Artikel ( zu beachten: es geht um die 3
Mächte und nicht um die 4 Mächte !):
ERSTER TEIL: Artikel 1, Absätze 3, 4 und 5 (ALLGEMEINE
BESTIMMUNGEN)
(1) Die Organe der Bundesrepublik und der Länder sind gemäß ihrer im
Grundgesetz festgelegten Zuständigkeit befugt, von den Besatzungsbehörden
erlassene Rechtsvorschriften aufzuheben oder zu ändern.
(3) Der in diesem Vertrag verwendete Ausdruck "Rechtsvorschriften" umfaßt
Proklamationen, Gesetze, Verordnungen, Entscheidungen (mit Ausnahme
gerichtlicher Entscheidungen), Direktiven, Durchführungsbestimmungen,
Anordnungen, Genehmigungen oder sonstige Vorschriften ähnlicher Art, die
amtlich veröffentlicht worden sind. Die Bezugnahme auf eine einzelne
Rechtsvorschrift schließt alle und jeden ihrer Teile, einschließlich der
Präambel, ein, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
(4) Die amtlichen Texte der in diesem Artikel erwähnten Rechtsvorschriften sind
diejenigen Texte, die zur Zeit des Erlasses maßgebend waren.
(5) Der Ausdruck "Besatzungsbehörden", wie er in diesem Teil verwendet
wird, bedeutet den Kontrollrat, die Alliierte Hohe Kommission, die Hohen
Kommissare der Drei Mächte, die
Militärgouverneure der Drei Mächte, die Streitkräfte der Drei Mächte in
Deutschland, sowie Organisationen und Personen, die in deren Namen Befugnisse
ausüben oder im Falle von internationalen Organisationen und Organisationen
anderer Mächte (und der Mitglieder solcher Organisationen) - mit deren
Ermächtigung handeln, schließlich die bei den Streitkräften der Drei Mächte
dienenden Hilfsverbände anderer Mächte.
ERSTER TEIL: Artikel 2, Absatz 1 (ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN)
(1)Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische,
gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der Besatzungsbehörden oder auf Grund
solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, sind und bleiben
in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob
sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder
festgestellt worden sind
ERSTER TEIL: Artikel 3, Absätze 2 und 3 (ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN)
(2) Soweit nicht in Absatz (3) dieses Artikels oder durch besondere Vereinbarung
zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Drei Mächte oder der
betreffenden Macht etwas anderes bestimmt ist, sind deutsche Gerichte und
Behörden nicht zuständig in strafrechtlichen oder nicht-strafrechtlichen
Verfahren, die sich auf eine vor Inkrafttreten dieses Vertrags begangene
Handlung oder Unterlassung beziehen, wenn unmittelbar vor Inkrafttreten dieses
Vertrags die deutschen Gerichte und Behörden hinsichtlich solcher Handlungen
oder Unterlassungen nicht zuständig waren, ohne Rücksicht darauf, ob sich diese
Unzuständigkeit aus der Sache oder aus der Person ergibt.
(3) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes (1) dieses Artikels und jeder
anderen einschlägigen Bestimmung des Vertrags über die Beziehungen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten oder der in seinem Artikel 8
aufgeführten Zusatzverträge dürfen deutsche Gerichte die ihnen nach deutschem
Recht zustehende Gerichtsbarkeit ausüben:
(a) in nichtstrafrechtlichen Verfahren, für die das Privatrecht maßgebend ist:
i. gegen juristische Personen, wenn die
Gerichtsbarkeit der deutschen Gerichte vorher allein deswegen ausgeschlossen
war, weil diese juristischen Personen der Kontrolle der Besatzungsbehörden nach
dem Militärgesetz Nr. 52 und der Militärregierung, betreffend Sperre und
Kontrolle von Vermögen, nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 9, betreffend
Beschlagnahme und Kontrolle des Vermögens der I. G. Farbenindustrie, oder nach
dem Gesetz Nr. 35 der Alliierten Hohen Kommission, betreffend Aufspaltung der
Vermögens der I. G. Farbenindustrie A. G., unterworfen waren;
ii. gegen natürliche Personen, es sei denn, daß
solche Verfahren aus Pflichten oder Diensten für die Besatzungsbehörden
entstehen oder Handlungen oder Unterlassungen im Zuge der Erfüllung solcher
Pflichten oder der Leistung solcher Dienste betreffen oder aus Ansprüchen
entstehen, auf die in Artikel 3 des Neunten Teils dieses Vertrags Bezug genommen
wird. Für Unterhaltsklagen sind deutsche Gerichte jedoch nur zuständig,
soweit Unterhalt für die Zeit nach Inkrafttreten dieses Vertrags verlangt wird;
(b) in Strafverfahren gegen natürliche Personen, es sei denn, daß die
Untersuchung wegen der angeblichen Straftat von den Strafverfolgungsbehörden der
betreffenden Macht oder Mächte endgültig abgeschlossen war oder diese Straftat
in Erfüllung von Pflichten oder Leistung von Diensten für die Besatzungsbehörden
begangen wurde.
Entsteht in einem strafrechtlichen oder nichtstrafrechtlichen Verfahren, auf das
in diesem Absatz Bezug genommen wird, die Frage, ob jemand in Erfüllung von
Pflichten oder Leistung von Diensten für die Besatzungsbehörden gehandelt hat,
oder ob die Strafverfolgungsbehörden der betreffenden Macht oder Mächte die
Untersuchung wegen der angeblichen Straftat endgültig abgeschlossen haben, so
wird das deutsche Gericht eine Bescheinigung des Botschafters oder in seiner
Abwesenheit des Geschäftsträgers der betreffenden Macht als schlüssigen Beweis
für diese Frage in der in der Bescheinigung angegebenen Umfang anerkennen.
ERSTER TEIL: Artikel 5, Absätze 1 und 3 (ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN)
(1)Alle Urteile und Entscheidungen in nicht-strafrechtlichen
Angelegenheiten, die von einem Gericht oder einer gerichtlichen Behörde der Drei
Mächte oder einer derselben bisher in Deutschland erlassen worden sind oder
später erlassen werden, bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht
rechtskräftig und rechtswirksam und sind von den deutschen Gerichten
und Behörden demgemäß zu behandeln und auf Antrag einer Partei von diesen in der
gleichen Weise wie Urteile und Entscheidungen deutscher Gerichte und Behörden zu
vollstrecken. <<<<< keinerlei Souveränität
(3) Im Zusammenhang mit der Vollstreckung von Urteilen können Einwendungen gegen
einen durch Urteil festgestellten Anspruch durch ein Verfahren nach § 767 der
deutschen Zivilprozeßordnung vor dem zuständigen deutschen Gericht geltend
gemacht werden.
ERSTER TEIL: Artikel 7, Absatz 1 (ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN)
(1)Alle Urteile und Entscheidungen in Strafsachen, die von einem Gericht
oder einer gerichtlichen Behörde der Drei Mächte oder einer derselben
bisher in Deutschland gefällt worden sind oder später
gefällt werden, bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht
rechtskräftig und rechtswirksam und sind von den deutschen Gerichten und
Behörden demgemäß zu behandeln. <<<< keinerlei
Souveränität bis in alle Ewigkeit !
ERSTER TEIL: Artikel 8 (ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN)
Folgende Personen genießen in bezug auf Handlungen, die sie in Ausübung ihres
Amtes vorgenommen haben, während ihrer Amtsdauer und nach deren Ablauf
Immunität gegen gerichtliche Verfolgung im Bundesgebiet:
a. Mitglieder der in Absatz (2) des Artikels 4 dieses Teils
bezeichneten Gerichte;
b. Mitglieder der in Absatz (1) des Artikels 6 des Dritten Teiles dieses
Vertrags bezeichneten Gerichte, an deren Stelle das Oberste
Rückerstattungsgericht tritt;
c. von einer der Drei Mächte ernannte Mitglieder des gemäß Absatz (1) des
Artikels 6 dieses Teils errichteten Gemischten Ausschusses und des in Absatz (5)
des Artikels 7 dieses Teiles bezeichneten Gemischten Beratenden
Gnadenausschusses;
d. von einer der Drei Mächte ernannte Mitglieder des in Absatz (1) des Artikels
12 dieses bezeichneten Prüfungsausschusses; Während ihrer Amtsdauer genießen
diese Personen im Bundesgebiet ferner die gleichen Vorrechte und Immunitäten,
die Mitgliedern diplomatischer Missionen gewährt werden.
SECHSTER TEIL: Artikel 3, Absätze 1 und 3 (REPARATIONEN)
(1) Die Bundesrepublik wird in Zukunft keine Einwendungen gegen die Maßnahmen
erheben, die gegen das deutsche Auslands- oder sonstige Vermögen
durchgeführt worden sind oder werden sollen,
..... <<<< keinerlei Souveränität bis in alle Ewigkeit !
>>> Anmerkung: Folgender Artikel wurde nicht übernommen SECHSTER TEIL:
Artikel 1, Absätze 1 wurde gestrichen: Die Frage der Reparationen wird durch den
Friedensvertrag zwischen Deutschland und seinen ehemaligen Gegnern oder vorher
durch diese Frage betreffende Abkommen geregelt werden. <<<
SIEBENTER TEIL: Artikel 2 (VERSCHLEPPTE PERSONEN UND FLüCHTLINGE)
Neunter Teil: Artikel 1: (GEWISSE ANSPRÜCHE GEGEN FREMDE NATIONEN UND
STAATSANGEHÖRIGE)
Vorbehaltlich der Bestimmungen einer Friedensregelung mit Deutschland dürfen
deutsche Staatsangehörige, die der Herrschaftsgewalt
der Bundesrepublik unterliegen, gegen die Staaten,
welche die Erklärung der Vereinten Nationen vom 1. Januar 1942 unterzeichnet
haben oder ihr beigetreten sind oder mit Deutschland im Kriegszustand waren oder
in Artikel 5 des Fünften Teils dieses Vertrags genannt sind, sowie gegen deren
Staatsangehörige keine Ansprüche irgendwelcher Art erheben wegen
Maßnahmen, welche von den Regierungen dieser Staaten oder mit
ihrer Ermächtigung in der Zeit zwischen dem 1. September 1939 und dem 5. Juni
1945 wegen des in Europa bestehenden Kriegszustandes getroffen worden sind; auch
darf niemand derartige Ansprüche vor einem Gericht der Bundesrepublik geltend
machen.
ZEHNTER TEIL: Artikel 4 (AUSLÄNDISCHE INTERESSEN IN DEUTSCHLAND) ====>
Versailler Diktat <
Die Bundesrepublik bestätigt, daß nach deutschem Recht
der Kriegszustand als solcher die vor Eintritt des Kriegszustandes
durch Verträge oder andere Verpflichtungen begründeten Verbindlichkeiten zur
Bezahlung von Geldschulden und die vor diesem Zeitpunkt erworbenen Rechte nicht
berührt.
meine pdf vom 8.4. dazu |
Durch die us Proklamationen wissen, daß die Amerikaner Länder gebildet
haben,
die sie Staaten nannten - daher vertraue ich Worten nicht mehr
- nur den
Ergebnissen, welche wir erleben
Eines ist die Neustrukturierung von deutschen Ländern (
statt Staaten )
- dies ist aber nur als Folge der debellatio - völlig Aufhebung
jeglicher Hoheitlichkeit - möglich.
Beweis: wiki/Land_%28Deutschland%29
Am 23. Mai 1949 wurde das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
verkündet
=> ausnahmsweise auf wikipedia eine korrekte Formulierung: Gesetze werden verkündet - Verfassungen beschlossen und vom Volk
angenommen
Die Länder haben nach Rechtsprechung und herrschender Ansicht in der
Rechtswissenschaft originäre Staatsgewalt und damit Staatsqualität.
<= wenn es nur um herrschende Ansichten geht ....... da gibt es in jeder
Stammkneipe hunderte und lex legis Rechtsprechung ist sowieso nur gesetztes
Recht.
Ihre Eigenstaatlichkeit fußt auf Artikel 30 des Grundgesetzes. Sie
unterscheiden sich von gewöhnlichen Staaten aber dadurch, dass ihre (partielle)
Völkerrechtssubjektivität von der des Bundes „abgeleitet [= derivativ] und nicht
originär ist“ ... Die Länder sind unmittelbar oder auch als Nachfolgestaaten –
wie etwa im Fall des Preußenkonkordats – an alte Staatsverträge gebunden. Die
Bundesrepublik kann als die staatsrechtliche Verbindung ihrer Länder angesehen
werden, ist also Bundesstaat im eigentlichen Sinne. Demnach erhält der Bund erst
durch diese Verbindung seiner Gliedstaaten selbst Staatscharakter.
<= wenn also der Bund selbst erst Staatscharakter durch diese Verbindung seiner
Gliedstaaten erhält diese eben keine originären Völkerrechtssubjektivität sind,
ja dies vom Bund ableiten --- haben wir den Fakt, daß beide sich gegenseitig
ihre "Existenzberechtigung" scheinlegitimieren !
- eine echte Legitimierung ist immer originär und bedarf des Menschen ! -
die Frage der hoheitlichen Befugnisse wird erst gar nicht angesprochen.
Am 23. August 1946 entstanden durch die Verordnung Nr. 46 der britischen
Militärregierung zur „Auflösung der Provinzen des ehemaligen Landes Preußen in
der Britischen Zone und ihre Neubildung als selbständige Länder“ die Länder
Hannover (später Land Niedersachsen), Nordrhein-Westfalen ... Das Land
Rheinland-Pfalz wurde ebenfalls 1946 durch Verordnung der französischen
Militärregierung geschaffen. 1947 musste das vormalige Land Lippe auf Betreiben
der britischen Besatzungsmacht seine Selbstständigkeit aufgeben.
<= wie kann, wenn das Deutsche Reich seine Völkerrechtssubjektivität,
Völkerrechtspersönlichkeit behalten hat, ein Besatzer in die hoheitlichen
Befugnisse eingreifen ? - dies ist auch durch keine HLKO gedeckt - und kann
daher nur durch das Erlöschen des Völkerrechtssubjektes durch debellatio
erklärt werden !
http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/3/3b/Niedersachsen_Verordnung_55_3339.jpg
Da alle
Verträge der Alliierten mit der ( von den Alliierten selbst eingesetzten ) Fremdverwaltung
nur Lug & Trug sind
fällt dann die BRD nicht unter diese völkerrechtliche Vorgabe: keine
Völkerrechtssubjektivität mangels Unabhängigkeit ? !
Resümee
========
nur Deutschland als Ganzes
- ist Völkerrechtssubjekt bzw. hat eine Völkerrechtspersönlichkeit.
- hat ein Staatsvolk,
denn nur eine Verfassung welche ein Bindeglied zwischen Staat und
Volk ist, kann das Staatsvolk erschaffen !
- und ohne Staatsvolk kein Staat ( weder 1871, noch in Kriegszeiten 1919
/ GG 1949 oder danach war das Volk gefragt worden ).
solch eine Verfassung ist allein die von den vom Volk bestimmten
Delegierten der Nationalversammlung geschaffenen
Paulskirchenverfassung von 1849
- die letzte in Friedenszeiten ( die deutsche Verfassung vom 30. Mai 1949
erfolgte in Zeiten des Waffenstillstandes und wurde im BGBl. nicht publiziert )
- zudem auch im RGBl. veröffentlichte.
Eine Verfassung ist das Fundament jedes
Staates und kommt damit vor jeglichen Gesetzen
- verfügt über ein Staatsgebiet
- vereint durch seine Völkerrechtssubjektivität, sein Staatsvolk, die Verfassung
staatsrechtliche und hoheitliche Befugnisse
- die Basis jeder Gesetzgebung und sonstiger (Verwaltungs)Akte.
- damit verfügt ausschließlich Deutschland als Ganzes über
öffentliches wie Privatrecht
und besitzt damit Souveränität und kann damit seinem Volk auch diplomatischen
Schutz (Staatenlosenabkommen 1951/1954) gewähren
Die BRD kann höchsten das Kriegsvölkerrecht als internationalen öffentlichen Rechts in Anspruch nehmen - ansonsten ist Mangels öffentlichen Rechts alles Privatrecht ( daher spricht man am Gericht von freiwilliger Gerichtsbarkeit )
Freiheit ist selbst bestimmtes Leben ohne Angst ©
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