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Was ist eine Treuhand bzw. eine Verwaltungstreuhand /Treuhandverwaltung Fachautoren wie Prof. Dr., LL.M. Frank L. Schäfer definiert dies wie folgt: „die treuhänderische Übertragung (Treuhandschaft) des Eigentums oder anderer Rechte auf einen Verwalter, lediglich zu dem Zweck, ihn zu den erforderlichen Verwaltungshandlungen zu legitimieren. Vgl. auch uneigennützige Treuhandverhältnisse.“ http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/verwaltungstreuhand.html RAin Anne Lembke, Greifswald - Erläuterung: „Bei der Verwaltungstreuhand überläßt der Treugeber dem Treuhänder .. eine Sache, damit dieser es verwalten kann.“ http://www.meinrechtsportal.de/1645.html Die Verwaltungstreuhand dient den Zwecken des Treugebers. http://lexexakt.de/glossar/treuhaender.php
Ich sehe dieses in folgendem Zusammenhang Charta der Vereinten
Nationen Abgeschlossen in San Francisco am 26. Juni 1945
-Auszug- I. Kammer des Obergerichts des Eidg. Standes
Zürich I.K. Nr. 237 B. vom 1.
Dezember 1945
Wie uns die
Rede des Abgeordneten Prof. Dr. Carlo Schmid im Parlamentarischen Rat, 8.
September 1948 zeigen wird, sind wir ohne zu fragen ein
Treuhandgebiet
geworden - daher konnten die Alliierten 1951 den Besatzungszustand aufheben und
23. Okt. 1954 die Pariser Verträge in Wien zeichnen, welche am 5. Mai 1955 für
die BRD als Treunehmerorganisation bzgl. der UN ( Treugeber ) in Kraft traten.
Dieses Prinzip wird gegenüber den Bewohnern des Bundesgebietes gespiegelt - d.h.
den Bewohnern gibt sich die BRD als autorisierter Verwalter (Treuhandsverwaltung)
und damit als beauftragter Treugeber aus, wodurch die Bewohnern zwingend zu
Treunehmern gemacht werden ( im Widerspruch zur Volkssouveränität laut GG =>
arglistige Täuschung ).
Ich zitiere in Auszügen
aus "Was heißt eigentlich: Grundgesetz ?"
Wie Sie an diesem Dokument der Zeitgeschichte erkennen können, wurde weder ein Staat gegründet, noch eine Verfassung verabschiedet - es wurde nur gewechselt: zu einer Treuhandverwaltung - d.h. jeder sog. Beamte etc. ist Angestellter dieser Treuhandverwaltung und damit weder Teil eines hoheitlichen Gebildes noch einer K.d.ö.R. - erst recht nicht von einer Gebiets K.d.ö.R mit gebietshoheitlichen Befugnissen.
Die Treuhandschaft der BRD Zuvor einige Zitate: https://de.wikipedia.org/wiki/Mandat_%28Recht%29 Mandat (Recht) Unter einem Mandat (von lateinisch ex manu datum „aus der Hand gegeben“) versteht man im Rechtswesen den Vertretungsauftrag, den ein Mandatar dem Mandatsnehmer ( analog zu Lehnsnehmer ) erteilt. Mandate sind „imperativ“: Der Mandatsnehmer ist verpflichtet, ausschließlich die Interessen seines Mandanten zu vertreten und kann bei Zuwiderhandlung zur Rechenschaft gezogen werden. <= Aussage Konrad Adenauers: Wir sind keine Mandanten des deutschen Volkes, wir haben den Auftrag von den Alliierten. https://de.wikipedia.org/wiki/Fiduziarit%C3%A4t Fiduziarität ist das Substantiv von fiduziarisch (lat. fiducia „Vertrauen“, „Selbstvertrauen“, „Unterpfand“; fiduciarius „auf Treu und Glauben anvertraut“) und benennt treuhänderisches Eigentum an einer Sache sowie die treuhänderische Inhaberschaft einer Forderung oder eines anderen Rechtes. Dies bedeutet, dass ein treuhänderisch übertragener Gegenstand später an einen anderen herausgegeben werden muss. Zitat:
Friedrich Berber, Lehrbuch des Völkerrechts, Band II Kriegsrecht 1969, C.H. Beck
http://de.wikipedia.org/wiki/Treuhand Ein Treuhandverhältnis (kurz Treuhand)
zwischen zwei oder mehreren Personen liegt dann vor, wenn eine volle Rechtsmacht
„zu treuen Händen“ vom Treugeber an den Treunehmer übertragen wird. Im
Verhältnis zu Dritten (Außenverhältnis) kann dabei eine vollständige Übertragung
des Rechts, etwa des Eigentums an einer Sache, stattfinden. Damit hat der
Empfänger und Verwalter der Sache im Außenverhältnis, je nach Ausgestaltung des
Treuhandverhältnisses, die volle Rechtsstellung eines Eigentümers. Wer bestimmt, was eine Treuhand zu tun & zu lassen hat ? Der Treugeber.
Vertragsparteien beim Treuhandvertrag sind der Treugeber und der Treuhänder.
Gegenstand des Vertrags ist die Verwaltung von Sachen oder Rechten, wobei diese
treuhänderische Ausgestaltung nicht unbedingt nach außen im Rechtsverkehr
bekannt gemacht werden muss. <vertragswerk24.info> Der Treuhänder kann dabei die
volle Eigentümerstellung an einer Sache oder Inhaberschaft eines Rechts
erhalten. Notwendig ist dies nicht. Treuhandverträge umfassen auch die reine
Wahrnehmung der Rechte in Form einer Bevollmächtigung. Treuhandvertrag für jede
treuhänderische Tätigkeiten ist in der Regel ein Auftrag nach §§ 662ff BGB, als
Geschäftsbesorgungsauftrag nach § 675 BGB. Auszug aus der Arbeit des Udo Voigt ( Am Mühlbachbogen 41, 8052 Moosburg ) vom August 1986 DIE DEUTSCHLANDTHEORIEN DER BUNDESREGIERUNGEN NACH DER OSTVERTRAGSPOLITIK UNTER BESONDERER BERÜCKSICHTIGUNG DER SOUVERÄNITÄTSPROBLEMATIK Freie wissenschaftliche Arbeit zur Erlangung des akademischen Grades eines Dipl.-pol der Ludwig-Maximilians-Universität München Sozialwissenschaftliche Fakultät
Mit der Unterzeichnung der "Militärischen Kapitulationsurkunde vom 8. Mai 1945
begann in ganz Deutschland die Besatzungszeit. Demnach übernehmen die Siegermächte die oberste Regierungsgewalt ("Supreme Authority") in Deutschland! Am 1. Juli 1948 legten die Militärgouverneure der westlichen Besatzungszonen den {von ihnen} eingesetzten Ministerpräsidenten << keine Volksvertreter, da von General Clay, … eingesetzt >> die drei "Frankfurter Dokumente" vor. Die Regierungschefs der westdeutschen Länder wurden darin autorisiert, bis zum 1. September eine verfassungsgebende Versammlung einzuberufen , die eine demokratische Verfassung ausarbeiten sollte. Das Ergebnis der Beratungen untereinander und mit den Militärgouverneuren waren die Koblenzer Beschlüsse (10. Juli) und die Beschlüsse von Niederwald (22. Juli 1948). Anstelle einer verfassungsgebenden Versammlung sollte nun ein "Parlamentarischer Rat" ein "Grundgesetz" ausarbeiten, um so zum Ausdruck zu bringen, daß "bei der gegebenen Sachlage zur Zeit nur eine vorläufige Regelung möglich ist". Die Militärgouverneure verfolgten die Arbeit des Parlamentarischen Rats durch gesonderte Verbindungsstäbe und nahmen weitgehend Einfluß auf die Beratungen. So stieß der erste Verfassungsentwurf auf Ablehnung, da er dem föderalistischen Prinzip zu wenig Rechnung trug und auch die im März 1949 vorgelegte vorläufige Endfassung des Grundgesetzes wurde nicht genehmigt. Eine Verständigung konnte erst nach langwierigen Verhandlungen erzielt werden. In der Schlußberatung verdeutlichte Carlo Schmidt, daß nicht die Absicht bestand, durch das Grundgesetz einen separaten westdeutschen Staat zu schaffen und daß der errichtete "Notbau", wenn auch auf ein "Teilgebiet" Deutschlands beschränkt, eine gesamtdeutsche Angelegenheit sei und "seiner Legitimität nach auf Grund eines Gesamtdeutschen Mandats geschieht". Am 8. Mai 1949 wurde das GG vom Parlamentarischen Rat mit 53 gegen 12 Stimmen angenommen und den Militärgouverneuren zur Genehmigung vorgelegt. Diese wurde mit den im Besatzungsstatut verankerten Vorbehalten (vgl. Kapitel A, II) erteilt. Nach Billigung durch Landtage, von den 11 Ländern stimmte nur Bayern dagegen, wurde das Grundgesetz am 23. Mai 1949 verkündet und trat am Tag darauf in Kraft (Art. 145 Abs.2 GG) Somit war das Grundgesetz, sowohl seinem Inhalt nach, als auch nach dem Willen der Verfasser, auf ein Deutschland ausgerichtet, welches größer ist, als die Bundesrepublik Deutschland. II. Die vertraglichen Grundlagen bei der Staatsgründung und die Souveränitätsproblematik Die oberste Regierungsgewalt in Deutschland hatten die alliierten Sieger- und Besatzungsmächte in der "Vier-Mächteerklärung" vom 5. Juni 1945 übernommen. Die dem Völkerrecht entgegenstehende weitere Besetzung Deutschlands sollte nun nach dem Willen der Sieger mit der Gründung der Bundesrepublik Deutschland auf eine rechtliche Grundlage gestellt werden
siehe Blimenwitz,Dieter, Was ist Deutschland, a.a.O., S. 24. a) Äußere Souveränität Die nach außen bestehende Souveränität, auch völkerrechtliche Souveränität genannt, ist allerdings den Schranken des Völkerrechts unterworfen. Daraus läßt sich jedoch keine Einschränkung von Souveränität für den Einzelstaat ableiten, da die Bestimmungen des Völkerrechts nicht auf Weisungen einer überstaatlichen Autorität, sondern auf zwischenstaatlichen Vereinbarungen gleichberechtigter souveräner Staaten beruhen. Diese zwischenstaatlichen Einrichtungen können durchaus mit einem freiwilligen Verzicht auf begrenzte Teile der Souveränität verbunden sein, wie dies z.B. bei supranationalen Gemeinschaften (EG, Montanunion ect.) der Fall ist. b) Innere Souveränität Die im Inneren bestehende "staatsrechtliche Souveränität" findet ihre Grenzen an den Grundrechten der einzelnen. In einer Gewaltenteilung ist es oft zweifelhaft, wer eigentlich die Souveränität besitzt, das gewählte Staatsoberhaupt, die Volksvertretung oder das Volk unmittelbar. Bei dieser Beurteilung sind jedoch nicht die Verfassungsnormen von Bedeutung, sondern die Verfassungswirklichkeit. a) Der Staat ohne Souveränität Nach der "Drei-Elementen-Lehre" gibt es drei unabdingbare Voraussetzungen für einen Staat: Staatsgebiet - Staatsvolk - Staatsgewalt. Nach Kimminich ist die Souveränität Teil des dritten Staatselementes, wonach der Staat bei Wegfall seiner Souveränität grundsätzlich zum gekorenen Völkerrechtssubjekt wird. http://www.hausarbeiten.de/faecher/vorschau/61652.html B. Merkmale einer Rechtspersönlichkeit Wer Rechtspersönlichkeit hat, ist anerkanntermaßen Träger von Rechten und Pflichten5. Neben der Rechtsfähigkeit umfasst die Rechtspersönlichkeit die Handlungsfähigkeit, das heißt die Fähigkeit, Rechte wahrnehmen und an Pflichten gebunden sein zu können. Zu unterscheiden ist die innerstaatliche Rechtspersönlichkeit, die auf das Zivilrecht beschränkt ist, von der völkerrechtlichen Rechtspersönlichkeit, auch Völkerrechtssubjektivität genannt. Diese ermöglicht es vor allem Staaten als „geborenen Völkerrechtssubjekten“ am internationalen Rechtsverkehr teilzunehmen, insbesondere völkerrechtliche Verträge zu schließen, Gesandte zu schicken und zum Beispiel eigene Interessen durch Beschwerde oder Klage vor einem internationalen Ausschuss durchzusetzen.
Während bisher nur sie unbeschränkt ihre Rechte ausüben können, sind atypische
Rechtssubjekte wie der Heilige Stuhl und das Individuum, welches sich derzeit
nur auf Menschenrechte berufen kann, in ihren Befugnissen beschränkt. Dasselbe
gilt für Internationale Organisationen im engeren Sinne, zu denen
Regierungsorganisationen zu zählen sind. C. Rechtsnatur der Europäischen Union
Für den europäischen Bürger tritt die Europäische Union als eine Organisation
auf, die aus der durch den EUV geschaffenen EU als Dachkonstruktion und den
Gemeinschaften sowie den gemeinsamen Politiken als Säulen besteht. Zu
hinterfragen bleibt, ob diese EU im weiteren Sinne aus juristischer Perspektive
ein einheitliches Gebilde ist und inwieweit dadurch der EU im engeren Sinne,
also im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) sowie der
polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS), eine
Rechtspersönlichkeit verschafft wurde. Für die Gemeinschaften besteht bereits
ausdrücklich nach Art. 281 EGV und nach Art. 184 EAGV eine Rechtspersönlichkeit
http://www.juraforum.de/lexikon/voelkerrechtssubjekt Originäre (geborene)
Völkerrechtssubjekte. Ihnen haftet ihre Völkerrechtsfähigkeit aus sich selbst
heraus an. Derivative (gekorene)
Völkerrechtssubjekte leiten ihre Völkerrechtsfähigkeit aus der
Rechtsfähigkeit ihrer Gründungssubjekte ab. Es
handelt sich hierbei insbesondere um die Internationalen Organisationen wie die
Vereinten Nationen. Das Völkerrecht kennt nur gleichberechtigte Subjekte,
unabhängig von ihrer Größe. Es gibt keine übergeordnete völkerrechtliche
Autorität. Prinzipiell handelt es sich bei den Völkerrechtssubjekten nicht um
natürliche Personen (werden ihnen durch internationale Verträge Rechte und
Pflichten zugewiesen), sondern um korporative Erscheinungen. Einzige Ausnahme
hiervon bildet der Heilige Stuhl, der nach kanonischem Recht gleichzusetzen ist
mit der
Person des Papstes. der Internationale Gerichtshof (IGH) jüngst in seinem
LaGrand-Urteil[4]
vom 27. Juni 2001 Individuen ausdrücklich eine partielle
Völkerrechtssubjektivität zugebilligt Eine andere Theorie sieht die Bedeutung der Souveränität sogar so hoch, daß sie die Drei-Elementen-Lehre mit Hilfe des Souveränitätsbegriffes zur "Vier-Elementen-Lehre" ausbaut. Kimmanich, Einführung in das Völkerrecht, a.a.O., S. 202 ff., unterscheidet geborene und gekorene Völkerrechtssubjekte. Ausnahmen, wie der Heilige Stuhl, das IRK usw. sind zwar gekorene Völkerrechtssubjekte, besitzen aber dennoch eine partielle Völkerrechtsfähigkeit. Beiden Theorien gemein ist jedoch, daß der Staat bei Wegfall seiner Souveränität seinen Status als Staat im Sinne des Völkerrechts verliert, und daß der Staat bei Verlust der Staatsgewalt untergeht << Verhaftung Dönitz >> . Auf allen Gebieten der Vorbehaltsklausel waren die Besatzungsmächte zu Eingriffen in die Grundrechte ermächtigt. Das Besatzungsrecht war überstaatliches Recht und ging innerdeutschem Recht vor. Änderungen des Grundgesetzes bedurften somit einer ausdrücklichen vorherigen Zustimmung der Besatzungsmächte. Die den Deutschen zugesprochenen Rechte zur Selbstverwaltung und Selbstregierung wurden alle auf Widerruf erteilt. Somit überlagern die Viermächterechte als Besatzungsrecht kraft Effektivität deutsches Verfassungsrecht, löschen es aber in seiner innerstaatlich verpflichtenden Existenz nicht aus. Wirtschaftlich war Westdeutschland Vollmitglied des Marshallplanes. Die beiden deutschen Staaten entstanden 1949 aus der internationalen Lage. Diese politische Entwicklung führte dazu, daß sich die Lagerangehörigen den Lagerführern anpaßten, die Bundesrepublik den USA, die DDR der UdSSR . Daraus läßt sich folgern: Beide „Staaten“ entstanden ohne Eigenwillen und Eigengesetzlichkeit auf Weisung anderer Mächte. Da aus der vorhergehenden Souveränitätsdefinition ersichtlich ist, daß Souveränität nicht verliehen werden kann, sie muß sich nach bestehendem Völkerrecht vielmehr aus sich selbst entwickeln, entstanden beide deutsche Teilstaaten 1949 mit erheblichen Souveränitätsdefekten ! 1. Die Pariser Verträge und der Deutschland- oder Generalvertrag Der amerikanische Hochkommissar John Mc Cloy stellte fest, .. daß der Zeitpunkt gekommen sei, den Deutschen zu erlauben, sich zu verteidigen. Ferner wies er darauf hin, daß es unter der deutschen Bevölkerung nach nunmehr sechs Jahren Besatzungszeit zu ernsten Zweifeln an den wohlgemeinten Absichten der Besatzungsmächte käme.
Ein Generalvertrag (auch Deutschlandvertrag genannt) sollte das Besatzungsstatut
ablösen und der Bundesrepublik die volle Souveränität verleihen (vgl.
Souveränitätsdefinition). Dieses Werk, es besteht aus einer Reihe von
Zusatzverträgen und wurde in Paris ausgehandelt, wurde am 26.05.1952 von den
USA, Großbritannien, Frankreich und der Bundesrepublik Deutschland
unterzeichnet. Laut Artikel 1 wird das Besatzungsregime beendet und gemäß Absatz 2 erhält die Bundesregierung die "volle Macht eines souveränen Staates über ihre inneren und äußeren Angelegenheiten." Professor Blumenwitz weist daraufhin, daß der Bundesrepublik zwar die "volle Macht eines souveränen Staates" zugesprochen wird, aber nirgendwo gesagt wird, daß sie ein souveräner Staat ist ! - Hier liege ein Analogieschluß vor, der allgemein qualitativ Verschiedenes voraussetzt, den souveränen Staat auf der einen und ein "Gemeinwesen", dem auf einem bestimmten Bereich analoge Befugnisse zukommen sollen, auf der anderen Seite. Weiterhin muß bei der Interpretation dieses Artikel beachtet werden, daß ausdrückliche Bekenntnisse zur Souveränität eines Vertragspartners häufig "ob der Empfindlichkeit des unterlegenen Vertragspartners verdecken sollen, daß der Zustand der vollen uneingeschränketen Souveränität nicht erreicht bzw. gewährt wird". Im Artikel 2 "behalten die Drei Mächte die bisher von ihnen ausgeübten oder innegehabten Rechte und Verantwortlichkeiten in bezug auf Berlin und auf Deutschland als Ganzes einschließlich der Wiedervereinigung Deutschlands und einer friedensvertraglichen Regelung". Aus diesem Wortlaut ergibt sich schon die Einschränkung bzw. die Negierung der im Artikel 1 proklamierten Übertragung der "vollen Macht eines souveränen Staates". Nach Prof. Rumpf ergibt sich hieraus eine echte Beschränkung der Souveränität. Verschärfend wirkt hier noch der Entzug der Schiedsgerichtsbarkeit für alle Rechte, welche den Drei Mächten zugestanden wurden (vgl. Artikel 9). Dieser Artikel 2 will somit viele der Rechte und Pflichten der "ehemaligen" Besatzungsmächte festschreiben, die sich aus den Abmachungen von 1945, dem Besatzungsstatut und den Zusatzverträgen herleiten lassen. Erst am 10.05.1984 wiesen die diplomatischen Vertreter aller drei Westmächte in Bonn daraufhin, "daß von den innerdeutschen Verhandlungen die Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte für Berlin und Deutschland als Ganzes unberührt blieben". Dabei bedeutet der Artikel 7 mit seiner angesprochenen Integrationspflicht in die Europäische Gemeinschaft eine weiter Souveränitätseinschränkung. Westeuropäische Union (WEU) war eine Fortentwicklung des Vertrages von Dünkirchen (1947) und des Brüsseler Vertrages (1948), dem Deutschland (Bundesrepublik) und Italien 1954 beitraten. << um von der debellatio und dismembratio sowie des Kondominiums abzulenken, wurden die irrsinnigsten Staatstheorien entwickelt, um die BRD zum Völkerrechtssubjekt zu machen >> Die Identitätstheorien gehen von der Kontinuität Gesamtdeutschlands in den Grenzen von 1937 aus, wobei Gesamtdeutschland als "ungeteilte Einheit mit Völkerrechtssubjektivität fortdauert".
weitere vertretene Staatstheorien Identitätstheorien und Souveränitätsproblematik
Wie schon im ersten Teil der Arbeit festgestellt, besitzt die Bundesrepublik
Deutschland nur einen eingeschränkten Souveränitätsstatus. Bemerkenswert ist
in diesem Zusammenhang, daß gerade Vertreter der Identitätstheorie die
Vier-Mächte-Rechte und deren Vorbehalte, welche den Souveränitätsstatus
einschränken, herunterspielen oder gar gänzlich verleugnen. Nach ihrer
Überzeugung wurde die Bundesrepublik mit Abschluß des Deutschlandvertrages ein
voll souveräner Staat, da die gesamtdeutschen Interessen durch die
Bundesrepublik treuhänderisch wahrgenommen würden. Die Teilordnungslehre sieht in der durch das Grundgesetz geschaffenen Ordnung nicht die des Gesamtstaates, will diese jedoch nicht verdrängen, sondern sich ihr als "Reichsdach" gliedstaatähnlich unterordnen. Auf dem Gebiet des Deutschen Reiches stehen sich ein handlungsfähiges Völkerrechtssubjekt, "Deutschland als Ganzes" und zwei begrenzt handlungsfähige partielle Völkerrechtssubjekte Bundesrepublik Deutschland und DDR als "Teilordnungen" gegenüber. Das "gesamtdeutsche Dach" wird durch das überkommene handlungsfähige deutsche Völkerrechtssubjekt repräsentiert. Nach einem erst jetzt freigegebenen britischen Dokument, von dem das "Deutsche Allgemeine Sonntagsblatt" eine Kopie erhalten hat, hat der frühere Bundeskanzler Adenauer gegen freie Wahlen in ganz Deutschland interveniert. Die Teilordungslehre ist eine Unterart der Identitätstheorie und in Gestalt der Staatskerntheorie zu verstehen, bei der offenen Frage der Verfassungsmäßigkeit der Staatskerntheorie und Teilordnungslehre. Identitätstheorie Was bleibt, wäre also die Staatskerntheorie, welche durchaus die Existenz von Bundesrepublik Deutschland und DDR auf der"Grundlage der Gleichberechtigung" (wie im Grundvertrag vorgesehen) als "gekorene Völkerrechtssubjekte" ermöglichen würde, da das Deutsche Reich als „geborenes Völkerrechtssubjekt“ weiter fortbesteht und zur Zeit nur handlungsunfähig ist. Eine völkerrechtliche Anerkennung der DDR würde allerdings eine Dismembration bzw. Sezession nach sich ziehen und die Staatskerntheorie würde nicht mehr vertretbar sein, da in diesem Augenblick das bis jetzt weiter bestehende, nur handlungsunfähige Deutsche Reich untergehen müßte, was automatisch den Wegfall der Vier-Mächte-Rechte mit all seinen Konsequenzen bedeuten würde. <<< endlich kommt zweifelsfrei zum Ausdruck, warum der Paradigmenwechsel erfolgte: weil durch debellatio bzw. dismembratio die Recht der 4 Mächte unmittelbar wegfallen -------- das deutsche Volk ist frei !!! >>> Die von der DDR angestrebte völkerrechtliche Anerkennung konnte die Bundesrepublik Deutschland auch nicht durchführen. Beide Staaten sind gekorene Völkerrechtssubjekte und können sich nur insoweit anerkennen, als der Völkerrechtsstatus Gesamtdeutschlands nicht gefährdet wäre. Eine weitergehende Anerkennung wäre nur mit Zustimmung der Alliierten möglich. ______ Ende der vielen Zitate _______ << Hinweis: daß eine völkerrechtliche Anerkennung durch gekorene Völkerrechtssubjekte - noch dazu untereinander - unmöglich ist, ist nur logisch, denn sie haben weder eine echte / tatsächliche Souveränität noch eine eigene Rechtsfähigkeit - BRD und DDR bedurften beide der Rechtsfähigkeit der Völkerrechtssubjekt der 4 Mächte / Alliierten als ihre Gründungssubjekte für Handlungen mit rechtlichen Konsequenzen! >> Natürlich muß, damit Hr. Voigt seine Arbeit abgenommen bekommt, er schreiben, daß eine "debellatio"- die Zerstörung eines der drei Staatselemente (nach G. Jellinek) infolge kriegerischer Ereignisse hätte und zur Folge eine Annexion haben müssen. Wir wissen, daß eine Annexion durch die Stimsondoktrin und den Briand Kellogg Pakt seit den dreiziger Jahren unmöglich ist - dies ändert nichts an dem Fakt der debellatio - siehe Prof. F. Berber.
Korrekt ist, daß der Wegfall eines Staatselementes ( Volk,
Gebiet, Gewalt ) eine debellatio zur Folge hat ! Sollten die bisherigen Schreiben zusammen mit den Hinweisen nicht für genügend Klarheit sorgen, hier noch einige Hinweise:
1.) von den vorherigen 6 Seiten sind 5 ½ Seiten nur Zitate - um zu zeigen, daß
man die Mosaiksteine, welche
2.) wir wissen doch, daß die Dipl.-Arbeit politisch korrekt zu sein hat;
Dann stecken viele interessante Details darin:
Nach allgemeinen Völkerrecht - unter Berücksichtigung der Stimsondoktrin und dem
Briand Kellogg Pakt - und damit auch nach der HLKO sind es die Grenzen zum
Zeitpunkt des Kriegsbeginn: August 1939 mit Neuschwabenland
3.) kann danach die BR in D tatsächlich und eigenständig / eigenverantwortlich
handlungsfähig sein ?
Wie wäre dies bei einem gekorenen Etwas - kann dies ein echtes
Völkerrechtssubjekt möglich sein ?
Gemäß der vorher genannten Identitätstheorie sieht sie sich in der Kontinuität -
siehe dazu auch http://de.wikipedia.org/wiki/Bundesrepublik_Deutschland
Gründung: 1. Januar 1871: Deutsches Reich (völkerrechtl. 1. Juli 1867:
Norddeutscher Bund) 23. Mai 1949: als Bundesrepublik Deutschland (Grundgesetz)
Das Wichtigste an dieser Arbeit ist die durch die beiden Gutachter: Prof.
Blumenwitz (berühmt für seine Schriften) und Prof. Simma unumstößliche
Bestätigung, daß durch die offizielle (völker-)rechtliche Vertretung der
Tatsache der debellatio bzw. der Dismembration bzw. Sezession durch die DDR -
Anerkennung das Deutsche Reich untergehen
würde, auch automatisch der Wegfall der Vier-Mächte-Rechte mit all seinen
Konsequenzen bedeuten würde ( ganz einfach und logisch, da durch eine debellatio
immer auch der Rechteträger im Völkerrecht > Deutsches Reich < wegfällt /
inexistent wird - denn nur Staaten können Krieg führen > siehe dazu auch die
„Verfassung“ 1871 < - und damit der Kriegsgegner für die Alliierten nicht mehr
erreichbar ist - also nicht mehr geplündert werden kann ).
Also hat die BRD - um ihrer Aufgabe mit der Annahme des Mandates ein entsprechendes
Urteil zu liefern siehe das Urteil des BVerfG 2 BvR 1 / 76 … DR nur
handlungsunfähig sei, aber fortbestehe - eine pure, infame Lüge, damit die
Vier-Mächte ihre scheinbaren
Reparationsrechte realisieren konnten und die von den Alliierten eingesetzten
Treuhandverwalter (Bundes- und Landesregierungen mit von den Alliierten
eingesetzten Ministerpräsidenten & ihren Beamten) auf Kosten des
deutschen Volkes sich einen schönen Lenz machen können.
Definition Grundgesetz
Nachdem also durch Artikel 20 (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke ausgeht, definiert sich die BRD als ein Land der Volkssouveränität. Nach Artikel 20 (3) ist die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
So haben wir ein paar
Fragen zu stellen
Zu einer Staatsgründung
gehört nicht nur eine Verfassung, sondern auch eine Gründungsurkunde. In dem Moment, in dem der Treugeber der Verwaltungstreuhand die Sache entzieht, welche diese bis dahin verwaltet hat, hat sie weder irgendwelche „Befugnisse“ mehr darüber, noch kann die Verwaltungstreuhand in irgendeiner Form mehr tätig werden < http://www.meinrechtsportal.de/1645.html >; selbstverständlich endet in demselben Augenblick auch jede frühere Legitimation < http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/verwaltungstreuhand.html > Allgemein wird Georg Jellinek zitiert - wiki: Seine Schrift System der subjektiven öffentlichen Rechte aus dem Jahre 1892 enthält die Statuslehre, die auch zur Systematisierung des Grundgesetzes verwendet wird. Seine Allgemeine Staatslehre (1900, siehe Allgemeine Staatslehre, Verfassungsrecht) gilt als Meilenstein der deutschen Staatslehre und als Jellineks wichtigstes Werk. Aus ihr stammt auch seine Drei-Elemente-Lehre, nach der zur Anerkennung eines Staates als Völkerrechtssubjekt die drei Merkmale „Staatsgebiet“, „Staatsvolk“ und „Staatsgewalt“ erforderlich sind (? Völkerrecht). Sein Werk Die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1895 gilt als wichtige Schrift zur Geschichte der Menschenrechte.
Unabhängig
davon, wie ich selbst zu ihm, seinen Schriften inkl. seiner Drei-Elemente-Lehre
stehe, ist ein völkerrechtlicher Nachweis zu erbringen, daß die BRD ein
souveräner Staat ist.
Zitat 2: „Derzeit besteht die Bundesrepublik aus den in Art. 23 GG genannten Ländern, ..“
=> Bitte benennen Sie mir
die im November 2011 im aktuellen Grundgesetz Art. 23 genannten Länder.
Bitte teilen Sie mir mit,
wie nach obigem, für die BRD und all ihre treuhänderisch verwalteten
„Bundesbürger“ und Beamten bzw. Angestellten
Wie gesagt: jeder
hoheitliche Akt bedarf der Souveränität, denn ohne Souveränität keine Hoheit
Wir können diese
Tatsachen auch von der „anderen Seite“ betrachten: Ja, es würde den Bock zum Gärtner machen, wenn solch eine Verwaltung berechtigt wäre, zu entscheiden, was ein Staat ist bzw. ob eine Staatsgründung erfolgte oder sonst eine Gemeinschaft anerkannt wird oder nicht !
Zur
Verdeutlichung habe ich
die uns tangierenden Rechtskreise und Rechtsebenen in {
Rechtskreise und Ebenen }
grafisch dargestellt
Weiterführend sind und sowie
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Freiheit ist selbst bestimmtes Leben ohne Angst ©
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