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Eigentum und individuelle
Freiheit
wiki/Eigentum Eigentum bezeichnet das umfassendste
Herrschaftsrecht, das die Rechtsordnung an einer Sache zulässt. Merkmale des
Eigentums sind die Zuordnung von Gegenständen zu einer natürlichen oder
juristischen Person, die Anerkennung der beliebigen Verfügungsgewalt des
Eigentümers und die Beschränkung des Eigentümerbeliebens durch Gesetze. Eigentum
ist in den meisten Verfassungen als Grundrecht geschützt, .. << d.h., ein Mensch kann nur etwas besitzen aber nach dieser
Herrschaftsrechtsauffassung kein Eigentümer sein
Vom Eigentum zu unterscheiden ist der Besitz, der sich auf die tatsächliche
Herrschaft über eine Sache bezieht. Bei Miete oder Leihe fallen Eigentum und
Besitz regelmäßig auseinander.
Max Weber betrachtet das Eigentum aus der Perspektive sozialer Beziehungen,
Die katholische Soziallehre schließt an Thomas von Aquin an und fasst das
Eigentum als notwendigen Faktor zur Verwirklichung der individuellen Freiheit
auf. Auf dem Zweiten Vatikanischen Konzil wurde festgestellt, dass das
Privateigentum - auch an den Produktionsmitteln - zur „Selbstdarstellung der
Person“ beiträgt und „den unbedingt nötigen Raum für eigenverantwortliche
Gestaltung des persönlichen Lebens jedes einzelnen und seiner Familie“ schafft;
das Recht auf Eigentum müsse gleichsam „als eine Art Verlängerung der
menschlichen Freiheit“ betrachtet werden (Gaudium et spes, Nr. 71)
Für John Rawls ist das Recht auf Eigentum in seiner Theorie der
Gerechtigkeit eine der Grundfreiheiten, die gemäß dem ersten und obersten
seiner beiden Prinzipien jedem Menschen uneingeschränkt zustehen, soweit durch
diese Freiheiten nicht die Freiheiten anderer eingeschränkt werden. Dies sagt
noch nichts über die Verteilung von Eigentum aus. Soziale und ökonomische
Ungleichheiten sind nach dem zweiten Prinzip nur soweit zulässig, soweit die am
wenigsten Begünstigten einer Gesellschaft hieraus Vorteile ziehen. Aus dem
zweiten Prinzip folgt, dass eine Umverteilung dann gerechtfertigt ist, wenn sie
den am wenigsten Begünstigten einen Vorteil bringt. In einer offenen
Marktwirtschaft kann dies bedeuten, dass von einer Umverteilung insofern
abzusehen ist, wenn dadurch Wachstum und damit der allgemeine Wohlstand
beeinträchtigt werden.
In jedem Fall ist durch die Verteilung das Existenzminimum sicherzustellen.
wiki/Besitzrecht
Der Begriff Besitz bezeichnet im Sachenrecht die "tatsächliche Herrschaft einer
Person über eine Sache" unabhängig von der rechtlichen Beziehung zu dieser
Sache. Umgangssprachlich, vermutlich historisch begründet, bezeichnet „Besitz“
auch die Dinge, über die man unmittelbare Verfügungsgewalt hat: die Habe,
rechtlich die Innehabung. Im Bürgerlichen Gesetzbuch bezeichnet der Begriff
Besitz die tatsächliche Gewalt einer Person über eine Sache (§ 854 Abs. 1 BGB)
unabhängig von der rechtlichen Beziehung zu dieser Sache. Maßgebend für die
Frage, ob jemand eine Sache in Besitz hat, ist also nicht, ob diese Sache seinem
Eigentum zuzurechnen ist, sondern ob er die tatsächliche Gewalt über die Sache
ausübt.
Bürgerlicher Tod (franz. Mort civile), Verlust
der persönlichen Rechtsfähigkeit. Das römische Recht ließ einen solchen infolge
einer capitis deminutio maxima eintreten, d. h. durch den Verlust der Freiheit,
der den in feindliche Gefangenschaft Geratenen oder zu besonders schwerer Strafe
Verurteilten traf oder der Verlust der Freiheit infolge Kriegsgefangenschaft.
Unter Staatsrecht versteht man einerseits die
Rechtsnormen, die grundlegend den Aufbau und die Organisation des Staates sowie
dessen oberste Organe und deren Funktionen festlegen (Staatsorganisationsrecht)
und andererseits die Rechtsnormen, die grundlegend das Verhältnis der Menschen
zum Staat festlegen (Grundrechte). An die Staatsangehörigkeit sind verschiedene
Rechte (zum Beispiel die als Bürgerrechte gestalteten
Grundrechte) aber auch Pflichten (zum Beispiel Treuepflicht gegenüber dem Staat,
Steuerpflicht) gekoppelt <= durch Vernachlässigung der Staatspflichten gegenüber
den Bürgern werden auch die Rechte: Treuepflicht, Steuerpflicht des Bürgers
gegenüber dem Staat nichtig
Wenn also nun der herrschende Staat weder seinen Pflichten nachkommt ( keine
Einhaltung der nationalen und internationalen Rechtsnormen, Mißbrauch der
staatlichen Macht und Organisation, Verbot von Wissen und Wahrheit, Verhinderung
aller Freiheitsrechte, ... ) noch es dem Einzelnen ermöglicht, sein
Menschenrecht zu erlangen, dann muß man sich an seinen Ursprung zurück erinnern
und diesen wieder "erwecken".
Die Unterscheidung von
Staat und Gesellschaft
nach Josef Isensee: als verfassungsrechtliche Grenzlinie, als ein Grundsatz des
deutschen Verfassungsrechts stellt sich das Subsidiaritätsprinzip dar; das
Grundgesetz sieht die Subsidiarität des Staates gegenüber den gesellschaftlichen
Kräften zwingend vor. Deshalb ist es nötig, zwischen Staat und Gesellschaft zu
unterscheiden. Auch Ernst-Wolfgang Böckenförde tritt für eine Unterscheidung von
Staat und Gesellschaft ein.
Das Individuum als Teil der Gesellschaft stehe nach dem Grundgesetz einem Staat
gegenüber, vor dem es zu schützen und daher auch zu unterscheiden ist.
Ernst-Wolfgang Böckenförde bezeichnet die Unterscheidung von Staat und
Gesellschaft als Bedingung individueller Freiheit.
Steffen W.H.
Surrogate Entitäten können nur legal/rechtskräftig sein, wenn sie die wahre
Quelle ihrer Macht offen legen, aus rechtsfähigen Subjekten, also Natürlichen
Personen, und nicht aus artifiziellen, unbeseelten Objekten bestehen!
Regierungen sind surrogate
Entitäten (Wesenheiten)!
(Anmerkung: surrogare = sub-rogare = jemanden anstelle eines anderen aus-/nachwählen).
Ihre Macht wurde von den Individuen delegiert, die sie erschufen. Eine
Regierung, die diese überpositive (aus dem Naturrecht abgeleitete) vom Volk
verliehene indigene Macht respektiert und zur Grundlage ihrer Legitimität
innehat, die sich diese also nicht widerrechtlich angeeignet hat, kann
gedeihlich sein für den von ihr im Auftrag des Volkes geführten Staat. Aber
sobald Regierungen (oder sonstige Surrogate) das Recht der indigenen Macht
usurpieren, indem sie den Rechtsschein mittels weiterer Surrogate errichten,
versinken diese - zusammen mit dem von ihnen angeführten Staatswesen - in
Korruption und Tyrannei.
Eine solche Korruption wird stets von Gewalt, Einschüchterung, Unwahrheiten und
allen Arten von Nötigung begleitet, indem Angstgefühle und schizophrene
Wahrnehmungen genährt werden.
Eine der sich selbst vorzulegende Fragen könnte u.a. lauten:
Ist mir bewußt, daß meine Persönlichkeitsrechte eine Rechtlosstellung erfuhren,
derzufolge alle rechtsgeschäftlichen Handlungen im Rechtsschein mit verbunden
benutzter Anscheinsvollmacht (unerlaubter Vertretungsmacht) erfolgen?
Eine nichtberechtigte VertretungsScheinmacht erzeugt wurde => alles nichtig, da
unter arglistiger Täuschung erfolgte
_________________________________
Das von Okkupanten gesetzte Recht
Okkupanten sind dabei ihrerseits an das Völkerrecht gebunden, vor allem an die
Haager Landkriegsordnung und
das IV. Genfer Abkommen. Völkerrechtlich gesehen gibt es zwei Situationen, die
Besatzungsmächte zur eigenen
Gesetzgebung berechtigen. Das Kondominium und das Koimperium, welches die
Gemeinschaftsherrschaft auf dem Gebiet eines fremden Staates bezeichnet, der
besiegt ist, aber trotz fehlender Handlungsfähigkeit weiterbesteht. Die letzte
völkerrechtliche Situation war in Deutschland nach 1945 gegeben.

In der Frage von Verfassungen nehme ich Bezug auf
die Zusammenstellung der Site lehnswesen.de - siehe umrahmter Text.
Ernst-Wolfgang Böckenförde: Staat, Gesellschaft, Freiheit. 1976
"Im Feudalismus regierte der König als Souverän; in der Republik gibt es keine
allgemein gültige Definition des Souveräns, in der Theorie ist das Volk Inhaber
der Souveränität (> Volkssouveränität). Doch je nach Verfassung delegiert das
Volk mehr oder weniger große Teile der Souveränität bzw. Staatsgewalt an
Staatsoberhäupter und Parlamente."
1.) England hat bis heute keine Verfassung - als Grund wird die Magna Carta
genannt; diese verbriefte jedoch nur die grundlegenden politischen Freiheiten
des Adels gegenüber dem englischen König - jedoch keine des Bürgertums.
2.) Die Goldene Bulle - ist dies
eine Frühform einer Verfassung oder Teil einer Lehnsherrschaft ?
Es trägt um den Träger der Hoheitsrechte - also um die Wahl des Königs durch die
Kurfürsten.
Ein Ziel dürfte die Legitimierung als König gewesen sein, ohne zu okkupieren
bzw. zu ursurpieren -- und vor allem, daß die Legitimierung ("von Gottes
Gnaden") nicht durch den Papst erfolgt ( siehe dazu auch Investiturstreit ).
In wie weit die wahlberechtigten Kurfürsten in einem Abhängigkeitsverhältnis
standen, ist noch nicht eruiert; üblich war zu dieser Zeit das Lehnswesen ( ein
geschenktes Lehen als Dank für treue Dienste, zur Absicherung des Junkers oder
des Fürsten ) - hier hatte der Lehnsnehmer eine Treupflicht zum Lehnsherrn -
auch wenn er in seinem Kurfürstentum unabhängiger "souveräner Herrscher"
war - so konnte doch das Lehnswesen ein hierarchisches System schaffen, in dem
der von den Kurfürstentum gewählte König der absolute Souverän, mit übergeordneter
( für alle als staatliches Gesamtgebilde ) Gesetzgebungskompetenz,
war.
Dann wären die jährlichen Sitzungen der Kurfürsten mit dem von ihnen
geschaffenen / gewählten König ähnlich zu sehen, wie die Vollversammlungspflicht
von Vereinen und Genossenschaften. In dieser Konstellation ist die Goldene Bulle
keine Verfassung ( ähnlich der Magna Carta ), sondern als vertragsrechtliches
Regelwerk zu sehen, welche den freien
Städten ihre interne Souveränität garantierte und diese gleichzeitig in ein übergordnetes
Staatswesen einband.
Ggfls. befinden uns wir auch direkt im Lehnsrecht, eingedenk, daß - heute - eine Verfassung das
Band zwischen Staat und Volk ist, aber nicht die Rechtsbeziehungen zwischen
unabhängigen Souveränen ( siehe den völkerrechtlichen Verein von 1820 der
deutschen souveränen Fürsten und Freien Städten ) und ihrem gewählten König regelt - wozu die Goldene Bulle anscheinend bestimmt
ist. Ist nicht der Ewige Bund eine Neuzeitvariante davon, denn hier waren es 25
souveräne Staaten + Elsaß-Lothringen, welche sich zu diesem Ewige Bund zusammen
schlossen und vom gewählten deutschen Kaiser nur im allen Dingen mit anderen
Staaten ( damit auch in der Kriegsfrage ) vertreten ließen ?
wiki: Napoleon I. – Kaiser der Franzosen und die Neuordnung Europas ..
Verfassung
vom 25. Dezember 1799 wurde der Erste Konsul für zehn Jahre gewählt und
hatte weitreichende Vollmachten. Insgesamt legitimierte die Verfassung eine
verdeckte Diktatur Bonapartes. Eine Volksabstimmung, deren Ergebnisse
freilich geschönt waren, ergab die Zustimmung der Bürger zur neuen
Verfassung. Nachdem Napoleon in einer Volksabstimmung die Kaiserwürde
angetragen worden war, krönte sich Napoleon am 2. Dezember 1804 in der
Zeremonie in Anwesenheit von Pius VII. selbst in der Kathedrale Notre Dame
de Paris zum Kaiser.
Am 8. Februar 1807 kam es zur Schlacht bei Preußisch Eylau .. Am 7. Juli
schlossen Frankreich, Russland und Preußen den Frieden von Tilsit. Für
Preußen waren die Friedensbedingungen katastrophal. Alle Gebiete westlich
der Elbe gingen verloren und wurden Grundlage für das neue Königreich
Westphalen. Die polnischen Provinzen Preußens wurden zum Großherzogtum
Warschau erhoben. Insgesamt verlor Preußen etwa die Hälfte seines bisherigen
Territoriums.
Kein Wunder, daß die Städte, welche unter französischer, napoleonische
Herrschaft fielen, ihre Status als freie Städte verloren. |
 |
.. führte auch zur Abänderung der Goldenen Bulle und den Verlust
von Freiheitsrechten; daher heißt es auch, daß die Goldenen Bulle bis 1806 galt.
Nachdem nur die Städte ( sicher auch die Fürsten ), welche unter französischer,
napoleonische Herrschaft fielen, ihren Status als freie Städte verloren, so
haben diejenigen .
Diese Neuordnung Europas dürfte auch der Grund für den völkerrechtlichen Verein
von 1820 der deutschen souveränen Fürsten und Freien Städten gewesen nach -
nachdem am 12. April 1814 Napoleon abdankte, war eine Regelung in der Nachfolge
der Goldenen Bulle für die nun von Frankreich befreiten deutschen Gebiete
erforderlich geworden.
wiki: "Als Regierungsprogramm gab Bonaparte die Parole aus: „Bürger! Die
Revolution ist zu den Grundsätzen zurückgekehrt, von denen sie ausging; sie ist
zu Ende." Dazu gehörte das Konkordat mit Papst Pius VII. von 1801, die Gründung
der Banque de France und schließlich 1804 den Erlass des Gesetzbuches Code
Civil, der als Code Napoleon bekannt ist. Der Befehlshaber des preußischen
Hilfskorps, Yorck von Wartenburg schloss im Dezember 1812 eigenmächtig einen
Waffenstillstand mit dem Zaren (Konvention von Tauroggen); die Niederlage
Napoleons führte zu einem Aufschwung der nationalen Bewegung. König Friedrich
Wilhelm III. schloss mit dem Vertrag von Kalisch ein Bündnis mit Russland und
rief zum Befreiungskrieg auf. Auf einem Friedenskongress in Prag wurde Napoleon
ein Ultimatum gestellt, das unter anderem die Auflösung des Rheinbundes, die
Aufgabe des Großherzogtums Warschau sowie die Wiederherstellung Preußens in den
Grenzen von 1806 vorsah; Napoleon ging darauf nicht ein. Die endgültige
Niederlage der Franzosen kam 1813 in der sogenannten Völkerschlacht bei Leipzig.
Die alliierten Truppen nahmen nach der Schlacht bei Paris am 31. März 1814 die
Hauptstadt ein. "
Nicht zu vergessen sind die Folgen der franz. Revolution
=> Hambacher Fest 1832 und die
Paulskirchenverfassung, die einzige völkische und
niemals aufgehobene Verfassung von und für das gesamte deutsch /
deutschsprachige Volk !
Auszug aus der Odal Verfassung:

http://www.lehnswesen.de/page/html_gesellschaft.html
Magna Carta Libertatum, auf Deutsch etwa „großer Freibrief“, ist eine von
Johann Ohneland am 15. Juni 1215 in England unterzeichnete Vereinbarung mit
dem revoltierenden englischen Adel. Sie gilt als das wichtigste englische
Staatsgrundgesetz. Ein bedeutender Teil der Magna Carta ist eine wörtliche
Kopie der Charter of Liberties of Henry I., welche dem englischen Adel seine
Rechte gewährte. Die Magna Carta verbriefte grundlegende politische Freiheiten
des Adels gegenüber dem englischen König, dessen Land seinerzeit Lehen des
Papstes Innozenz III. war. Mit 1225 bildete sie so das für England neuartige
Prinzip der Kontrolle eines Königs durch ein schriftliches Gesetz heraus.
_____________________
Die Goldene Bulle von 1356 war eines der wichtigsten „Grundgesetze“ des
Heiligen Römischen Reiches und regelte die Modalitäten der Wahl und der
Krönung der römisch-deutschen Könige durch die Kurfürsten bis zum Ende des
Alten Reiches im Jahre 1806.
Der Name ist eine Übertragung der Bezeichnung des goldenen Siegels der
Urkunde. Dieser Name kam allerdings erst im 15. Jahrhundert auf. Karl IV., in
dessen Herrschaftszeit das in lateinischer Sprache abgefasste Gesetzeswerk
verkündet wurde, nannte sie unser kaiserliches rechtbuch.
Die 23 ersten Kapitel wurden in Nürnberg erarbeitet und am 10. Januar 1356 auf
dem Nürnberger Hoftag verkündet, die Kapitel 24 bis 31 am 25. Dezember 1356 in
Metz. Die Goldene Bulle ist das wichtigste Verfassungsdokument des
mittelalterlichen Reiches.
Ursprünglich war es nicht die Aufgabe der mittelalterlichen Herrscher, neues
Recht im Sinne eines Gesetzgebungsverfahrens ( gibt es nur in
Parlamenten ) zu schaffen. Seit der Zeit der Staufer setzte sich jedoch zunehmend die Auffassung durch, dass der König und
zukünftige Kaiser als die Quelle des alten Rechtes anzusehen sei und ihm damit
auch eine Gesetzgebungsfunktion zukomme. Dies resultierte aus dem Umstand,
dass sich das Reich in die Tradition des antiken römischen Kaisertums stellte
und aus zunehmenden Einflüssen des römischen Rechts auf die Rechtsauffassungen
im Reich.
Dementsprechend konnte sich Ludwig IV. (1281/1282 – 1347) unwidersprochen als
über dem Gesetz stehend bezeichnen; er sei berechtigt, Recht zu schaffen und
Gesetze auszulegen. Karl IV. setzte diese Gesetzgebungskompetenz als
selbstverständlich voraus, als er die Goldene Bulle erließ. Dennoch
verzichteten die spätmittelalterlichen Kaiser weitestgehend auf dieses
Machtinstrument.
Nach der Rückkehr von seinem Italienzug (1354–1356) berief Karl IV. einen
Hoftag nach Nürnberg ein. Während dieses Zuges war Karl am 5. April 1355 in
Rom zum Kaiser gekrönt worden. Auf dem Hoftag sollten grundlegende Dinge mit
den Fürsten des Reiches beraten werden. Karl ging es vor allem darum, die
Strukturen des Reiches zu stabilisieren, nachdem es immer wieder Machtkämpfe
um die Königswürde gegeben hatte. Solche Unruhen sollten in Zukunft durch eine
genaue Regelung der Thronfolge und des Wahlverfahrens ausgeschlossen werden.
In diesem Punkt waren Kaiser und Kurfürsten schnell einig. Auch die Absage an
ein Mitspracherecht des Papstes bei der deutschen Königswahl wurde weitgehend
einvernehmlich beschlossen. In anderen Punkten erkaufte Karl sich die
Zustimmung der Fürsten, mehrere Vorhaben zur Stärkung der Zentralmacht des
Reiches konnte er jedoch nicht durchsetzen. Im Gegenteil musste er den Fürsten
Zugeständnisse an ihre Macht in den Territorien machen und sicherte sich
gleichzeitig viele Privilegien in seinem eigenen Herrschaftszentrum Böhmen.
Das Ergebnis der Nürnberger Beratungen wurde am 10. Januar 1356 feierlich
verkündet. Dieses später als „Goldene Bulle“ bezeichnete Gesetz wurde auf
einem weiteren Hoftag in Metz Ende 1356 erweitert und ergänzt. Dementsprechend
werden die beiden Teile auch als Nürnberger bzw. Metzer Gesetzbuch bezeichnet.
Nicht in allen Punkten, die Karl regeln lassen wollte, traf der Hoftag jedoch
Entscheidungen. So wurde in der Landfriedensfrage nur wenig entschieden und in
Fragen des Münz-, Geleit- und Zollwesens vermochten die rheinischen Kurfürsten
eine Entscheidung zu verhindern.
Insgesamt gesehen wurde in der Goldenen Bulle in großen Teilen kein neues
Recht geschaffen, sondern es wurden jene Verfahren und Grundsätze
niedergeschrieben, die sich in den hundert Jahren zuvor bei den Königswahlen
herausgebildet hatten.
Umfassend und auf Dauer wurden die Rechte und Pflichten der Kurfürsten bei der
Königswahl besiegelt. Die Königswahl wurde damit auch formell, wie bereits im
Kurverein von Rhense erklärt, von der Zustimmung des Papstes gelöst und dem
neuen König die vollen Herrschaftsrechte zugestanden. Wesentliche Neuerung der
Goldenen Bulle war, dass erstmals überhaupt der König mit den Stimmen der
Mehrheit gewählt wurde, und nicht auf die Zustimmung aller (Kur-)Fürsten
angewiesen war. Hierfür musste aber noch fingiert werden, dass die Minderheit
sich der Stimme enthält, und so doch letztlich „alle zugestimmt“ hatten.
Nach ihrer Wahl wurden die Könige in der Regel vom Papst zum Kaiser gekrönt,
als letzter Karl V. Schon sein Vorgänger Maximilian I. nannte sich mit
Einverständnis des Papstes seit 1508 „Erwählter Römischer Kaiser“.
Überdies legte die Goldene Bulle eine jährliche Versammlung aller Kurfürsten
fest. Dort sollten Beratungen mit dem Kaiser stattfinden.
Die Bulle verbot Bündnisse aller Art mit Ausnahme von
Landfriedenvereinigungen, ebenso das Pfahlbürgertum (Bürger einer Stadt, die
wohl das Stadtrecht besaßen, jedoch außerhalb der Stadt wohnten).
Sie regelte die Immunität der Kurfürsten sowie die Vererbung dieses Titels.
Zudem erhielt ein Kurfürst das Münzrecht, das Zollrecht, das Recht zur
Ausübung der Rechtsprechung sowie die Pflicht, das Judentum gegen die Zahlung
von Schutzgeldern zu beschützen (Judenregel).
Die Gebiete der Kurfürsten wurden zu unteilbaren Territorien erklärt, was
beinhaltete, dass als Thronfolger des Kurrechts bei den weltlichen Kurfürsten
immer der erstgeborene eheliche Sohn vorgesehen war. Das eigentliche Ziel
dieser Bulle war, Thronfolgefehden sowie die Aufstellung von Gegenkönigen zu
verhindern. Dies wurde schließlich erreicht.
Der zweite Teil der Bulle, das „Metzer Gesetzbuch“, behandelte insbesondere
protokollarische Fragen, die Steuererhebung sowie die Strafen für
Verschwörungen gegen Kurfürsten.
Durch die weitgehende Souveränität der einzelnen Territorien entstand auf dem
Gebiet des heilig römischen Reiches kein Zentralstaat wie z. B. in England
oder Frankreich, der von einem mächtigen monarchischen Hof und damit einem
politischen und kulturellen Zentrum aus herrscht. Es gibt keine sprachliche
Einheitlichkeit und Normierung, sondern die jeweiligen Territorien entwickeln
sich weitgehend autonom. Der Artikel Goldene Bulle stammt aus dem
Nachschlagewerk Wikipedia,
_____________________
Einer der Hauptbestandteile der mittelalterlichen Gesellschaftsordnung ist das
Lehnswesen. Voraussetzung für das Aufkommen des Lehnswesens war die Schaffung
einer Reiterei für den Kriegsfall, die Mitte des 8. Jh. stärker in den
Vordergrund trat. Den Kriegern sollte eine wirtschaftliche Selbständigkeit
durch Landleihe ermöglicht werden. Aus dieser Grundidee entwickelte sich das
für das Mittelalter typische Lehnswesen.
Unter dem Einfluss der Fürsten traten die Ritter in den Dienst für Gott, den
König und den Kaiser. So entstand das Leitbild des christlichen Ritters Dienst
für den Lehnsherrn. Zum Ritter wurde man gemacht, indem man als Sohn eines
Adligen im Alter von 10 Jahren in die Hände eines Edelmannes, z.B. in die des
Lehnsherrn gegeben wurde. Dieser unterwies den Jungen
Der Adel stellte eine wesentliche Stütze der königlichen Macht dar. Er hatte
das "gottgewollte" Vorrecht zur Herrschaft über niedrigere Gruppen. Der König
konnte aufgrund des Lehnseides durch den Adel über das Volk herrschen. Diese
Form des Herrschens war nötig, da es keine Verwaltungsorganisation im Reich
gab.
Als Bürger bezeichnete man einen Stadtbewohner. Alle Stadtbewohner waren aber
im Gegensatz zur der Landbevölkerung frei. Löste sich eine Person aus der
Landbevölkerung von seinem Grundherrn und wanderte ab in die Stadt, so konnte
er das Bürgerrecht erlangen, vorausgesetzt sein Grundherr machte keine
Ansprüche geltend. Um seine persönliche Freiheit zu erlangen musste er im
allgemeinen ein Jahr und einen Tag in der Stadt leben. Das volle Bürgerrecht
erlangte er jedoch erst, wenn er den Bürgereid leistete und sich verpflichtete
seine bürgerlichen Pflichten zu beachten.
_____________________
Das heute bekannte Lehnswesen hat seinen Ursprung im fränkischen Staat. Im
fränkischen Lehnswesen sind römische, gallische und germanische Elemente
verbunden worden. So besteht das Lehnswesen aus einem persönlichen Element,
der Vasallität und einem dinglichen Element, dem Benefizium. Das Benefizium
ist entstanden aus den ersten Landschenkungen der merowingischen Könige an
Adlige.
Die Vasallität ist aus der gallorömischen Kommendation und der germanischen
Gefolgschaft hervorgegangen. In der Kommendation stellte sich ein Schwacher
unter den Schutz eines Herrn und konnte unfrei werden. Die Gefolgschaft war
eine zweiseitige, die Freiheit nicht mindernde Rechtsbeziehung.
Unter der Vasallität ist damit das auf gegenseitige Treue gegründete, beide
verpflichtende Vertragsverhältnis vom Vasall (Lehnsmann), der ein Lehen, auch
Feudum genannt (Feudum = fränk. Vieh, Geld, Vermögen) erhielt und dem
Lehnsherren, der das Lehen vergab, zu verstehen. Das Benefizium ist im
mittelalterlichen Recht die Form der Landleihe und beinhaltete das Leihen von
Gütern, Burgen, Ländereien, Herrschaftsbereichen, aber auch von Ämtern,
Rechten, Renten und öffentl. Einkünften.
Den Rechtsgrund für das Lehnswesen bildeten Dienst und Treue, die sowohl vom
Vasall als auch von den Lehnsherren ausgeführt werden mussten. So hatten beide
das Recht bei Treuebruch den Vertrag aufzukündigen. Die Lehnsverträge bekamen
eine verfassungsrechtliche Bedeutung, da das Lehnsgut staatliches Vermögen war
und die Dienste zum Teil für den Staat lebenswichtige Leistungen darstellten.
Die Belehnung ging in einer bestimmten Zeremonie vor sich. Der Lehnsherr
übergab dem Vasallen symbolisch das Lehen, indem er ihm eine Ähre oder einen
Zweig (für Land) bzw. Fahne oder Zepter (für Amtsgewalt) überreichte. Der
Vasall gelobte Treue, indem er ein Treueversprechen, einen Treueid (Fidelitas)
abgab. Besiegelt wurde dieses mit dem Handgang. Der Vasall legteseine
gefalteten Hände zum Zeichen der Hingabe in die des Lehnsherren. So bildeten
die Vasallen eine Gefolgschaft der Lehnsherren, da sie in einer gewissen
sozialen Abhängigkeit zu ihm lebten und an ihn durch den Treueid gebunden
waren.
Beim Tod des Lehnsherren (Herrenfall) oder des Lehnsmannes (Mannfall) fiel das
Lehen heim d.h. es ging wieder an den König zurück oder an dessen Erben.
Lehnsverträge konnten dann verändert und Lehen neu verteilt werden. Doch schon
bald wurde das Lehen erblich (Leihezwang). Auch ein erbenloses, heimgefallenes
Lehen musste innerhalb einer bestimmten Frist (binnen Jahr und Tag) wieder
ausgegeben sein, konnte also dem Besitz des Lehnsherren nicht wieder dauerhaft
zugeschlagen werden.
Die Adligen betrachteten das Lehen als ein Besitzrecht und nicht mehr wie im
ursprünglichen Sinn als ein Amt mit festgelegten Diensten und Pflichten. Neben
den Lehen besaßen die Adligen auch eigene Ländereien (Allod).

Danke an den Bund für das Recht und die zur Verfügung gestellte Info / Daten
Wie schon die germanische Mythologie, welche 1:1 der skandinavischen mit den
Asen, als das Urvolk, Odin und Thor entspricht, uns unseren Ursprung verweist,
obwohl man von einer indiogermanischen Sprachfamilien spricht ( vermuteter
Völkerzug der Arier ( indischen Sanskritwort ) von Asien in den Norden Europas ).
Ebenso wie das Schamanentum, so hat die christliche Kirche ( welche ihren
Ursprung laut der Bibel in Judäa haben soll, wodurch Christus als Jude natürlich jüdisch erzogen
wurde -
d.h. sein Glaubensursprung und damit auch der Ursprung / die Wurzel der gesamten
Christenheit ist damit ebenfalls jüdisch - nur eine Variante des jüdischen
Glaubens ) auch die germanische Odalverfassung
vernichtet, um durch Installation eines Abhängigkeitsverhältnisses Gewinne bis
zum heutigen Tag zu erzielen.
Die germanische Odalverfassung überarbeitet von Oliver Bode
========================================================
"Wir fordern Ersatz für das der materialistischen Weltanschauung dienende
römische Recht durch ein deutsches Gemeinrecht."
Damit werden nicht nur zwei verschiedenartige Rechtsbegriffe, sondern zwei
gegensätzliche Weltanschauungen überhaupt einander gegenübergestellt: die
morgenländisch-mittelmeerische und die germanische. Diese beiden gegensätzlichen
Rechtsverfassungen sind Erscheinungen verschiedener Menschenseele und damit
grundsätzlich verschiedener Abstammung und Religion. Denn Abstammung, Recht und
Religion stehen in Wechselbeziehung zueinander, das eine erfordert zu seinem
Bestände auch Gleichartigkeit des anderen. So benötigt und bedingt
germanisch-deutsches Recht auch germanische Abstammung und Religion.
Das germanisch-deutsche Gemeinrecht ist aufgebaut auf dem Grundsatz "Gemeinnutz
geht vor Eigennutz".
Georg Kausch Die unbequeme Nation
belegt ebenso wie HERPEL, Oliver Bode, ... die bis zum heutigen Tag
gültige Unterdrückung unseres Volkes durch die Kirche und ihren jeweiligen
Waffenarm.
Der Kampf um das alte Recht
Unduldsamkeit ist von jeher das Wesen der christlichen Kirche gewesen, mit Zwang
hat sie das römische Recht in Deutschland und Skandinavien eingeführt und
dadurch die Zinsknechtschaft des Leihkapitals, die Entwurzelung und Enteignung
des Volkes geschaffen. "Wir dürfen ruhig sagen, daß der Kapitalismus nichts
anderes ist, als die letzte, entwickelte Stufe der christlichen Weltanschauung.
Er ist die >Wirtschaft< gewordene Religion eines mehrtausendjährigen Zeitalters.
... Sie brauchte eben die >Sünde<, um dieselbe vergeben zu können. So wurde die
Kirche zur Schöpferin des Kapitalismus durch ihre Unduldsamkeit, wie sie zur
Schöpferin der >Ketzerei< durch die gleiche Eigenschaft werden mußte." (HERPEL,
Weg zum wahren Recht, S. 50-51.)
Der christlich-kirchliche und christlich-adlige Großgrundbesitz nahm den Bauern
die freie Allod Verfassung, indem er wirtschaftliche und geistige Armut erzwang,
um sich zu bereichern.
"Die gesetzliche Ganerbschaft selber fiel nicht nur unter
der Übermacht des massenhaften Individualeigens, sondern auch unter dem Einfluß
der Kirche, welche in ihrem Interesse die Schranken des ganerblichen
Verfugungsrechts hinwegzuräumen trachtete." (AMIRA, Grundriß, S. 122.) "Während
daher die einen (freien Grundbesitzer) durch die drückensten Mißbräuche der in
die Höhe strebenden Gaugrafen und andern Großen ihres Eigentums beraubt oder
wenigstens gezwungen worden sind, diesen selbst ihre Besitzungen zu verkaufen,
suchten sich die andern der auf dem freien Besitztum ruhenden Kriegsdienste
nebst den übrigen Grundlasten und Leistungen dadurch zu entledigen, daß sie ihr
freies Eigentum der Kirche, dem König oder einem andern weltlichen Großen
hingaben, um dasselbe als Zinsgut oder als Lehen wieder zu erhalten, oder auch
um es als Leibeigene der Kirche oder eines andern künftig zu bauen. ... Zumal
unsere alten Kirchen und Klöster haben auf diese Weise sehr großen Reichtum, ja
ganze Territorien erhalten. Denn im frühen und auch im späteren Mittelalter noch
war es gebräuchlich, ihnen sein freies Besitztum hinzugeben, um es als Zinsgut
wieder von denselben zurückzuerhalten." (MAURER, Einleitung usw., S. 210-213.)
Solange dieses Unrecht nicht wieder gut gemacht ist, ist ein Volkskollektiv
nicht möglich und wird immer den Herd zu Unzufriedenheiten bilden. "Gewaltsame
Umwälzungen ... pflegen vielmehr weit tiefere, nicht selten Jahrhunderte
zurückgehende Gründe zu haben. Sie gehen insgemein aus unnatürlichen, nach und
nach unerträglich gewordenen Zuständen hervor, die, wenn ihnen nicht zu
gehöriger Zeit oder nicht auf die gehörige Weise abgeholfen wird, fast immer zu
gewaltsamen Ausbrüchen geführt haben, immer und ewig dazu führen werden." (S.
213/14.)
Ein Leidensweg unsäglichen Elends ist es, mit dem römisches Recht und
christliche Kirche die germanische Allodverfassung zerstörten und den heldischen
Widerstand des alten Rechtes niederwarfen. Mit seiner
orientalisch-mittelmeerischen, nomadischen und schmarotzenden Denkart machte das
römische Recht das Allod, den Sippenbesitz, zum Privatbesitz, der belastet und
Verkauft, an Fremde verschenkt und vermacht, verpfändet, verliehen und verödet
gelassen werden kann, machte es zum Feod, zur fahrenden Habe, zur Handelsware.
So gestalteten die römisch-rechtlichen Adels- und Kirchenherren den
Sippenbesitz ihrer nunmehrigen Untertanen zu eigenem Privatbesitz und verliehen
ihn gegen Zins, d. h. den Zehnten des erarbeiteten Ertrages, und gegen Fron an
die bishep besitzenden Sippen oder an Fremde, ein Rechts- und Gesittungsbruch,
der die tiefere Ursache unserer heutigen Not ist. Während Kirche und Fürsten so
die Allodverfassung des Bauern zerschlugen, übernahmen sie sie für sich selber.
Das Odal oder Allod, das Salland wurde zum Fideikommißgut oder Majorat, die
Lehensinhaber suchten ihren Feod die Wesensart eines Allods zu verschaffen, es
zu >allodifizieren<. Reines Allod aber war dies nicht, denn es fehlte vor allem
die Aufsicht des Volkskollektivs, in Siebenbürgen hatte sich bis zum Verlust der
Freiheit durch die Besetzung der früher von diesen Deutschen abhängig gewesenen
Rumänen noch das Aufsichts- und Heimfallsrecht der Hunschaft erhalten. Auf der
Elbinger Höhe wurde noch bis zur Aufhebung der Gemeinschaftswirtschaft vor
nicht hundert Jahren den schlecht wirtschaftenden Bauern das Gut von der
Gemeinde weggenommen.
Erst die christliche Bekehrung hat ihn römisch und slawisch, bzw. baltisch im
jetzigen Sinne gemacht. So konnte auf dem altpreußischen Friedhof bei
Preußisch-Arnau die jahrtausendelange ununterbrochene Besiedelung bis in die
Zeit des Deutschritterordens nachgewiesen werden. Ununterbrochene Überlieferung
finden wir auch beim germanischen Laubenhaus und den Rundlingen der germanischen
Wagenburg mit den Staubsäulen (vergleiche WIEDERMANN, Die Sonne, 1934, 8). Die
mehrere Jahrlausende alte ununterbrochene Überlieferung am Orte der Hünengräber
von Seddin und Pekkatel ist bekannt. Die Bekehrung Ostdeutschlands steht an
Grausamkeit und Rechtsbruch derjenigen des übrigen Deutschlands und derjenigen
Nordgerm an eins unter den Olaf- und Harald-Königen wenig nach. Der Zerstörung
der germanischen Heiligtümer von Arkona, Vineta, Rethra gingen ebenso wie der
von Haidabu grausame Blutbäder voraus. Die blutige Bekehrung der Pruzzen durch
den Deutschritterorden schildert LINGNAD-BOHM >Deutsche Freibauern, Köhler und
Kolonisten (1932, S. 139 ff.) und die Ostdeutschlands allgemein WlGALOlS in
>Der Tempel zu Rethra und seine Zeit<, (1904) sowie ERNST MORITZ ARNDT in
>Versuch einer Geschichte der Leibeigenschaft in Pommern und Rügen< (1803).
Die Wiederneubesiedelung des germanischen Ostens mit westdeutschen Bauern seit
dem 12. Jahrhundert, die da aber nur auf Herrenland ihre Markverfassung anwenden
konnten und so gleich dabei und nach dem Bauernkrieg trotz Nichtteilnahme immer
mehr in die Abhängigkeit der Rittergüter gerieten, ist keine anschlußlose
Neusiedelung (Kolonisation), sondern eine Rückwanderung, eine Wiederauffüllung
der gewaltigen Lücken, die die christliche Bekehrung durch die deutschen Ritter
bei den jahrhundertelangen Unterjochungskämpfen im germanischen Räume des Ostens
gerissen hatte. So ist Ostdeutschland seit Jahrtausenden germanisch gewesen und
geblieben; ein fremder, >slawisch-baltischer< Anspruch besteht so nicht.

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