Themen dieser Site:
> Einführung
> die unwiderlegliche
gesetzliche Vermutung
>
Ohne Friedensregelung, -vertrag keine Souveränität, damit keine Staatlichkeit
oder Hoheitlichkeit
> Normative Kraft des Faktischen
> Georg Jellinek
> lex legis
> Rechtspositivismus
> Konsequenz aus dem
positiv gesetzten Recht
> Gewaltenteilung
> Mandate
> Ein-Staat-ohne-Legitimation
> Meine Empfehlung
> Unterschied Naturrecht -
positives Recht
Einführung:
Jede Handlung irgendeiner Funktionseinheit der BRD - sei es ein Beamter, sei es
Polizei, sei es Richter oder Staatsanwalt oder Mitarbeiter von Krankenkassen,
Rentenversicherung, ArGE, etc. bedarf der Legitimierung, denn ohne diese sind
alle Handlung illegitime Formen der Selbstermächtigung, wie wir dies schon in
der 30ziger Jahren hatten.
Drei Gummibänder = juristische Grundsätze des positiven Rechts
haben nur die Aufgabe, jede Rechtsbeugung und jede Selbstermächtigung im Stil
der 30ziger Jahre zu decken: Lex Legis, Rechtsfiktion und die „normative Kraft des Faktischen”.
Von lex legis leitet sich die Legislative ab und diese braucht in
einem Rechtstaat / in einer Demokratie für ihre eigene Legitimierung zwingend
die Gewaltenteilung [Art 20 Abs. 2 und 3, 92 und 97 Grundgesetz]; in der BRD
wurde nie die Gewaltenteilung eingeführt:
1. existieren keine drei Gewalten
2. es gibt keine Kontrolle - auch nicht der Exekutive und der Judikative
3. da der Justizminister Staatsanwalt und Richter in ihr Amt benennt, vereint
die Legislative alle Gewalten letztendlich in ihrer Hand.
lex legis => die Legislative ist zuständig für die Beratung und Verabschiedung
von Gesetzen ( Gesetzgebung ) - faktisch haben wir jedoch ein absolutes Machtmonopol
durch Selbstermächtigung - was auch nur zu reinen Selbstermächtigungsgesetzen führen
kann.
Ich möchte hier aufzeigen, wie absolut nichts eine Rechtsgrundlage aufweist
und damit schon seit mehr als 6 Jahrzehnten auf dem Straftatbestand der arglistigen
Täuschung (im Rechtsverkehr) basierend, nur nichtige Verordnungen, Gesetze,
Handlungsanweisungen etc. produzieren konnte.
Wie ist dann aber ihre Vorgehensweise - denn nach irgendwelchen
unerkennbaren Grundlagen handeln sie doch:
die unwiderlegliche
gesetzliche Vermutung
wikipedia.org/wiki/Fiktion_(Recht): Als Fiktion bezeichnet die
Rechtswissenschaft die Anordnung des
Gesetzes,
tatsächliche oder rechtliche Umstände als gegeben zu
behandeln, obwohl sie in Wirklichkeit nicht vorliegen. Hierbei kann die Fiktion
das genaue Gegenteil der tatsächlichen Umstände als rechtlich verbindlich
festlegen. Eine Fiktion kann deshalb im Prozess auch nicht widerlegt oder
entkräftet werden, da sie definitionsgemäß vom tatsächlichen Sachverhalt
abweicht. Das Wort „gilt“ ist in Gesetzestexten ein Indiz für das
Vorliegen einer Fiktion, sie kann sich aber auch in
Legaldefinitionen verbergen.
Keine Fiktion liegt insbesondere vor, wenn etwas als verbindlich anzusehen ist,
was nur möglicherweise den tatsächlichen Umständen nicht entspricht (lat.
Fictio cessat, ubi veritas locum habere potest:
„Eine Fiktion scheidet aus, wo die Wahrheit Platz greifen kann“). Dann
handelt es sich vielmehr um eine
unwiderlegliche gesetzliche Vermutung. Die unwiderlegliche gesetzliche
Vermutung wird allerdings häufig – ungenau – gleichfalls als Fiktion bezeichnet.
wikipedia.org/wiki/Vermutung_(Recht)
In der Rechtswissenschaft kann eine Vermutung den Beweis gestützt auf
Erfahrungen ermöglichen (tatsächliche Vermutung), die Beweislast von Gesetzes
wegen verschieben (widerlegliche gesetzliche Vermutung) oder ein
Beweiserfordernis ganz beseitigen (unwiderlegliche gesetzliche Vermutung).
Eine tatsächliche Vermutung liegt vor, wenn ein Gericht gestützt auf eigene oder
Expertenerfahrungen von bewiesenen Tatsachen (Indizien)
auf nicht bewiesene Tatsachen schließen kann.
Eine tatsächliche Vermutung ist Bestandteil jedes mittelbaren Beweises, der zur
vollen Überzeugung des Gerichts führt. Ein mittelbarer Beweis liegt dann vor,
wenn ein Gericht nur gestützt auf Indizien und Erfahrungen von einer Tatsache
überzeugen kann. Weil mittelbare Beweise die Regel sind, sind tatsächliche
Vermutungen in der Rechtswirklichkeit häufig.
Ob von einer tatsächlichen Vermutung ausgegangen werden kann oder nicht, ist
eine Frage der richterlichen Beweiswürdigung. Eine
tatsächliche Vermutung liegt wie gesagt dann vor, wenn Indiz und Erfahrungssatz
zusammen die volle Überzeugung des Gerichts vom zu beweisenden Sachverhalt zu
begründen vermögen. Ob diese volle Überzeugung vorliegt, entscheidet das Gericht
selbst (dies nach dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung - EU
weit). Allein in der Berücksichtigung einer tatsächlichen Vermutung kann eine
Reduktion des Beweismaßes vorliegen (bloßes Glaubhaftmachen anstelle der vollen
Überzeugung). Dies schlösse die Anwendung einer tatsächlichen Vermutung in all
jenen Fällen aus, in denen das Beweismaß der vollen Überzeugung des Gerichts
gefordert ist, das hätte in sehr vielen Fällen im Zivilprozess so zu sein
....... aber die Rechtswirklichkeit .. siehe oberhalb.
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GG I. Die Grundrechte
Artikel 1 [Menschenwürde; Bindung der Staatsgewalt an die Grundrecht]
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen
ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Jede Rechtsfiktion verstößt prinzipbedingt gegen die unantastbare Würde des
Menschen, gegen das Rechtsstaatsprinzip der Unschuldsvermutung und gegen
Justitia: die Personifikation der Gerechtigkeit, woraus sich der Begriff Justiz
ableitet; http://www.gesetze-im-internet.de/drig/__38.html
„§ 38 Richtereid (1) Der Richter hat folgenden Eid in öffentlicher Sitzung eines
Gerichts zu leisten: "Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für
die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem
Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und
Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe."
Jeder Richter, der ein Verfahren oder eine Verhandlung eröffnet wendet die (Rechts)Fiktion
an und begeht Meineid und Rechtsbruch.
wikipedia.org/wiki/Fiktiver_Verwaltungsakt: Der fiktive Verwaltungsakt
(auch fingierter Verwaltungsakt) ist ein
Rechtsinstitut im
deutschen
Verwaltungsrecht. Man versteht darunter die gesetzliche
Fiktion eines
Verwaltungsaktes, die in der Regel durch das
Schweigen oder Nichtreagieren einer
Behörde
ausgelöst wird. Damit in den gesetzlich vorgesehen Fällen ein fiktiver
Verwaltungsakt zustande kommt, ist zunächst eine Antragstellung notwendig. Die
Behörde ist daraufhin verpflichtet, über den Antrag innerhalb einer bestimmten
Frist zu entscheiden und einen Verwaltungsakt zu erlassen. Lässt die Behörde
diese Frist verstreichen, fingiert das Gesetz einen Verwaltungsakt, das heißt,
der Antragsteller wird so gestellt, als hätte ihm die Behörde seinen Antrag
positiv beschieden.
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Damit ist erwiesen: Gerichte gehen immer nur von Annahmen aus; da diesen
nicht widersprochen wird - teilweise gar nicht widersprochen werden kann, denn
alles ist fiktiv - wird dies ( bzw. diese Vorgehensweise ) zur Rechts(findungs)grundlage.
Zudem darf niemals vergessen werden: alle Personen und jedes Personal ist
sowohl entmündigt ( Wegfall §6 BGB und §8 EG BGB ) als auch entmenschlicht
und damit nur
mehr eine Sache und keiner Sache kann definitionsbedingt geschadet werden
=> keine Sache verfügt über irgendein Menschenrecht.
Dies betrifft nicht nur die vor Gericht zitierten / Angeklagten, sondern ebenso
Richter wie alle anderen - Beamten - auch.
Veränderung: es bedarf im ersten Schritt der Wieder-Menschwerdung und einer
Lebendmeldung => siehe => www.tingg.eu
Es ist zu beachten, daß immer, wenn man sich auf eine Verhandlung ( mit diesem
Richter einläßt ), jede Rechtsverstoß oder Formfehler geheilt wird !!!
Daher sollte im Vorfeld mitgeteilt werden, daß man sich auf keine Vermutung,
Fiktion, ....... einläßt und auch ein Erscheinen vor Gericht weder ein
(stillschweigendes) Einverständnis noch ein Annehmen der Beamtenfiktion als
Richters oder gar eine Akzeptanz der Selbstermächtigung(sGesetze) darstellt.
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Wie schon früher ausgeführt, setzten die Alliierten nach der Übernahme der
supreme authority (bis auf Bayern) die Ministerpräsidenten ein, welche dann ihr
Kabinett bildeten, wobei jede Verwaltung dem Ziel der Besatzer entsprechen muß.

Diese Befehlsempfänger der Alliierten nahmen dann das Grundgesetz für die BRD an
- wobei sie, da nicht vom Volk gewählt, bis heute auch nicht das Volk vertreten
können.
http://www.bundeswahlleiter.de/de/europawahlen/rechtsgrundlagen/parteiengesetz.html
Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz)
.., die Rechenschaftslegung und den Vollzug des Verbots verfassungswidriger
Parteien.
Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz)
Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
Für die Organisation der Parteien als Verein finden die Regelungen des
Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über Vereine in §§ 21 – 79 BGB Anwendung.
Parteien sind in Deutschland in der Regel als nicht rechtsfähige, d.h. nicht
eingetragene Vereine organisiert, z.T. auch als eingetragene Vereine (e.V.).
Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
Der Bundeswahlleiter bestimmt die Konformität einer Partei zur
BRD - alle anderen werden nicht zugelassen; wie soll sich da je etwas seit den
Vierzigern geändert haben ?
Sicher arbeiten in einer Partei (natürl./legale/jurist.) Personen; diese tote
Entitäten sollen ein Volk inkl. den Menschen repräsentieren können? Jede Person
ist nach EG BGB 10 unfrei ! - und kann damit keine Handlung entgegen der
gegebenen Festsetzung unternehmen.
=> Einführungs G. BGB
Mich wundert nicht, daß noch die Gesetze von 1933 ( zB
Justizbeitreibungsordnung, Schornsteinfeger G, .. ) eingesetzt werden - es kann
auch gar nicht anders sein.
Ohne Friedensregelung, -vertrag keine Souveränität, damit keine Staatlichkeit
oder Hoheitlichkeit.

Deshalb wird weiterhin das GG genutzt, welches auf HLKO Art. 43 basiert: ein
Instrument des Krieges/-rechts.
Creifeld belegt, daß die BRD nur eine Verwaltung und kein Staat ist - damit
existieren keine staatlichen Befugnisse.

Frage: welche Gesetzbücher werden im (weiterhin bestehenden) Kriegsfall obsolet
?
Frage: wann wurde unter Einbeziehung des Volkes eine Staatsgründung
durchgeführt und wo ist die - wann unterzeichnete - Staatsgründungsurkunde
hinterlegt (ich meine nicht den 3.10.) ? - nicht nur für die BRD sondern jedes
Bundesland.
Normative Kraft des Faktischen
Damit ist gemeint dass die Handlungsweise der Menschen Tatsachen schaffen und
diese langfristig zu Normen werden --- und eben diese Handlungsnormen der
Menschen ( also durch ihr Handeln ) bestimmen auch die Wirklichkeit bei Gericht
/ der Rechtsetzung.
http://www.rechtslexikon.net/d/normative-kraft-des-faktischen/normative-kraft-des-faktischen.htm
Normative Kraft des Faktischen (Rechtssoziologie, Rechtsphilosophie)
bedeutet, dass durch die tatsächliche Entwicklung ein Zustand geschaffen wird,
den die Rechtsordnung anerkennt, z.B. Durchsetzung einer durch Revolution an die
Macht gelangten Regierung.
Dies ist eine auf den Rechtsgelehrten Georg Jellinek (1851-1911) zurückgehende
Wendung, die den Geltungsgrund des Rechts - in Abkehr von naturrechtlichen
Traditionen (Naturrecht) - nicht in der gleich bleibenden Natur des Menschen
oder in der Vernunft, sondern in den tatsächlichen Gewohnheiten des
geschichtlich-sozialen Lebens sieht. Das Gewohnheitsrecht, das die n.K.d.F.
verkörpert, steht i.d.R. gegen staatlich gesetztes Recht (Lex Legatis oder sog.
positiv gesetztes Recht). Die soziale Wirklichkeit beeinflusst insoweit den
Rechtsetzungsprozess, als sich auch das Recht an ihr und den sie prägenden
Wertvorstellungen stets von neuem bewähren muss.
Umkehrschluß: da die Parteien die Aufgabe haben, den (politischen)
Bildungsprozeß der Bevölkerung zu "fördern", nimmt jede - primär die regierende
Partei - grundlegenden Einfluß auf die gesellschaftlichen Wertvorstellungen,
welcher bereits hintergründig im Kindergarten beginnt. Nachdem wiederum die
regierende Partei Richter und Staatsanwälte bestimmt, existieren keine
unbeeinflußten ( nicht - manipulierte ) geschichtlich-soziale Gewohnheiten.
Dies ( denn nach meiner absoluten Überzeugung war Georg Jellinek
kein Rechtsgelehrter, sondern das handaufhaltende Sprachrohr der Macht, um der
Bevölkerung ein übergeordnetes Recht(system) zu vermitteln, dem sie sich zu
beugen haben ( identisch zur Kirche mit ihrer Aussage: gebt dem Kaiser, was des
Kaisers ist, wobei sie maßgeblichen Einfluß durch Bann und Krönung auf die
weltliche Macht(struktur) ausübt(e)) ist das Gummiband, welches die Macht
immer einbaut, um nie wegen Rechtsbeugung belangt werden zu können, da jede
faktische Rechtsbeugung auf unveränderlichen Rechtsnormen beruhen muß. Da es
gemäß Lex Legatis, dem Standesrecht und der "Normative Kraft des Faktischen"
jede unveränderliche Rechtsnorm durch die "Hintertür" aufgehoben wird, gibt es
kein Recht, welches ein Mensch bei Gericht einfordern kann, denn diese arbeiten
im positiven Recht und nicht unter Beachtung des Naturrechts ( nur das
Naturrecht enthält absolute Normen !).
Ein Praxisbeispiel: unabhängig von der Bindung der Kinder an beide
Eltern, an die Großeltern sowie die Verwandten beider, werden aus
"pragmatischen" Gründen die Kinder einem Elternteil - i.d.R. der Mutter ( in 7%
aller Fälle dem Vater ) - zugesprochen, wobei in mehr als 80% der Fälle die
Kinder zum anderen Teil ihres eigenen ICHs ( denn sie bestehen "genetisch" zu
50% aus Vater und zu 50% aus der Mutter ) nach kurzer Zeit keinen Bezug / keine
Bindung / keinen Kontakt mehr haben; um nicht immer wieder im Interessen- /
Loyalitätskonflikt mit der Erziehungsberechtigten zu stehen, wird auch dieser
Teil der eigenen Persönlichkeit innerlich abgetötet.
Egal wie gut oder schlecht der vordefinierte Elternteil ist, dem
die Kinder "gehören", bis auf 7% erfahren die Väter vor dem Familiengericht die
Normative Kraft des Faktischen durch richterlichen Kindesentzug, mit all dem
Verlustschmerz, welchen in den meisten Fällen auch die Kinder in sich tragen,
aber wegen dem Loyalitätskonflikt nicht zeigen dürfen. Daß dies so ist, zeigt
das MbpS ( Münchhausen by Proxy Syndrom ): sogar Kinder, welche zu Hause fast zu
Tode gequält werden ( in den seltesten Fällen sind hier Väter die Täter ),
wollen dennoch nach der Genesung in der Klinik zurück nach Hause, da die Bindung
zum Elternteil trotz Todesgefahr sehr stark ist.
wiki/Georg_Jellinek: Georg Jellinek war
deutscher Staatsrechtler österreichischer Herkunft. Er zählte mit Hans Kelsen
und dem Ungar Felix Somlo zur Gruppe der österreichischen Rechtspositivisten;
seine Schrift System der subjektiven öffentlichen Rechte enthält die
Statuslehre, die auch zur Systematisierung des Grundgesetzes verwendet wird. Aus
seiner Allgemeinen Staatslehre stammt seine Drei-Elemente-Lehre zur Anerkennung
eines Staates als Völkerrechtssubjekt: „Staatsgebiet“, „Staatsvolk“ und
„Staatsgewalt“.
Die sozialethische Bedeutung von Recht, Unrecht und Strafe, 2. Aufl., Berlin
1908, S. 45: „Das Recht wird also, als das erhaltende Moment, das Minimum der
Normen eines bestimmten Gesellschaftszustandes bilden, d. h. diejenigen Normen
umfassen, welche die unveränderte Existenz eines solchen sichern.“
Mein Ablehnung von Georg Jellinek läßt sich durch seine Definition
vom Staat erklären, denn für ihn braucht es die Gewalt, um das
Völkerrechtssubjekt Staat zu schaffen. Damit hat er der damals herrschenden
Monarchie den Gefallen getan, sie als unabänderliche Wirklichkeit für die
Menschen festzuschreiben - auch wenn dies heute in Ministerpräsident, etc.
umbenannt wurde. Georg Jellinek hat damit die Völker, soll ihr Land als
Staat anerkannt werden, in eine Art ewigen Sklavendasein "entlassen"!
Ebenso hat er mit seiner "Normative Kraft des Faktischen" mit seiner Ausführung,
daß "das Recht das Minimum der Normen eines bestimmten Gesellschaftszustandes
bilden", der Gewalt jede Handhabe gegeben, bei jeder Veränderung eines gegebenen
Gesellschaftszustandes das Recht flexibel "anzupassen" - kein Wunder also, daß
Frau Beate Merk, bayrische Justizministerin, im November 2006 in ihrem Vortrag
auf der internationalen Juristentagung in Nürnberg mitteilte, daß es keine
Entnazifizierung der Justiz gegeben hat und mehr als 80% der NS Richter im Amt
blieben ( die anderen gingen in Rente oder in die Uni, um die nachkommenden BRD
Juristen einzustimmen ).
mit klareren Worten: Georg Jellinek
schaffte die Basis für jede herrschende
totalitäre Macht / Herrschaft !
lex legis - lat. :
Das Gesetz ( gesetztes Recht / Gesetz )
uni-protokolle.de/Lexikon/Legislative.html: von lex legis leitet
sich die Legislative (auch gesetzgebende Gewalt) ab; diese ist in einer
Demokratie eine der drei Gewalten neben Exekutive und Judikative. Sie ist
zuständig für die Beratung und Verabschiedung von Gesetzen ( Gesetzgebung ) im
inhaltlichen und formellen Sinn sowie für die Kontrolle der Exekutive und der
Judikative. In einer repräsentativen Demokratie mit Gewaltenteilung steht die
Legislative den Parlamenten zu. lex legis ist die Entscheidung zwischen richtig
und falsch.
D.h. um als Legislative das Gesetz als gesetzgebende
Gewalt festzusetzen, braucht es die Gewaltenteilung, weil nur dann
diese Aufgabe / Funktion der Legislative im Parlament zusteht.
Ohne Gewaltenteilung und ohne ordnungsgemäße Wahl(bedigungen) existiert keine
Legislative und damit kein Rechtsbindung an verabschiedete Gesetze, denn ein
illegal zusammen gekommenes Parlament kann keine legalen Gesetze erlassen - es
wurde dafür nie legitimiert; dennoch werden wir mit einer anderen
Rechtwirklichkeit konfrontiert, welche ihre Legalität von der Normativen
Kraft des Faktischen ableitet ....., dass durch die tatsächliche
Entwicklung ein Zustand geschaffen wurde, den die Rechtsordnung anerkennt - eine
an die Macht gelangte Regierung, ohne tatsächliche objektive Legitimierung!
- nun wird verständlich, wieso Georg Jellinek weiterhin als "neutraler
Rechtsphilosoph" eingesetzt wird.
Lex Legis <statute, covenant, agreement> --- einfach auf den Punkt gebracht
ist nur eine Vereinbarung: jedes sog. Gericht arbeitet im positiven Recht,
welches gemäß < http://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/recht-a-z/22776/rechtspositivismus
> als {vom Gesetzgeber} gesetztes Gewohnheits- oder Richterrecht zur einzig
geltenden Normen wird; sog. soziale Normen genügen als "Recht".
Damit wird zur Lüge (siehe Michael Kohlhaas)!
Es mag zwar - um etwas so erklären zu können, damit es auch von der als
Verlierer vorgesehenen Partei akzeptiert wird - vom Gesetzgeber verabschiedete
Gesetzbücher geben, aber dies ist ohne Belang. Deshalb finden wir zumeist unter
dem Punkt >InKraftTreten< des jeweiligen Gesetzes -(zB http://dejure.org/gesetze/OWiG/135.html
Ordnungswidrigkeitengesetz Vierter Teil - Schlußvorschriften (§§ 132 - 135) §
135 (Inkrafttreten) ___ leer ___ ) keinen Eintrag und wenn es mit der
Veröffentlichung im BGBl. inkraftreten würde, müßte dieses genauso in dem §
stehen.
Also: Lex Legis ist eine Vereinbarung, in der Gewohnheitsrecht als Richterrecht
zur einzig geltenden Norm festgesetzt wird.
Die sog. soziale Normen, welche als "Recht" dargelegt werden, wurden vorher
durch den Richter, seine Ansichten und den kooperierenden Staatsanwalt bestimmt
- wobei dder Justizminister sowohl Staatsanwalt als auch Richter einsetzt -
dabei <vor>definieren die Richter durch ihre Entscheidungen die
gesellschaftlichen Normen bzw., das was nach ihren Vorstellungen zur Norm werden
soll ( der Justizminister legt in seiner Legislaturperiode für die gesamte
„Amtszeit“ den Richter und damit dessen gesellschaftliche Weltsicht als (Entscheidungs)Norm
für die Bevölkerung fest; dasselbe trifft natürlich auch für BGH / BFH / BVerfG
und sicherlich auch IStGH zu). - siehe >
Gewaltenteilung
wiki/Rechtspositivismus … bezeichnet eine
Lehre, welche die Geltung von Normen allein auf deren positive Setzung
(„kodifiziertes Recht“; normativer Rechtspositivismus) oder/und ihre soziale
Wirksamkeit (soziologischer Rechtspositivismus) zurückführt. D.h. der
Rechtsschein des positiven Rechts wird von der Fraktion der Juristen als
ordnungsschaffendes Friedensprinzip gesehen; dieser Ordnung respektive dem
Frieden ist alles wegen der sozialen Wirksamkeit unterzuordnen. Oder anders
ausgedrückt: Lex Legis als positiv gesetztes Recht wird als positiv in
Erscheinung getretenes Recht, als Ableitung einer fiktiven gesellschaftlichen
bzw. sozialer ungeschriebener „Norm“ des Zeitgeistes, angewandt ( reines
„wandelbares“ Gewohnheitsrecht ). Ziel: Setzung einer bezahlten gesellschaftlich
akzeptierten Ordnung, unabhängig von Recht und Gesetz, denn das Prinzip des
positiven Rechts / des Rechtspositivismus verhindert zuverlässig Rechtsnormen
wie zB vor dem Gesetz ist jeder Gleich - GG Artikel 3 (1) oder der UN-Zivilpakt
vom 16. Dezember 1966 ( in New York City abgeschlossen
und trat am 23. März 1976 in Kraft ( BGBl. 1973 II 1553 )), welcher die
grundlegenden Menschenrechte garantiert: Artikel 26 Alle Menschen sind vor dem
Gesetz gleich und haben ohne Diskriminierung Anspruch auf gleichen Schutz durch
das Gesetz. – etc.
Nur im Naturrecht ist die Anwendung von Vernunft, Wahrheit, Gerechtigkeit sowie
Prinzipien möglich, die auf „göttlichen“ Werten, Güte, Pflichten und originären
Rechten beruhen und somit die Einhaltung von grundlegenden Menschenrechten erst
ermöglichen ! Schon allein prinzipbedingt ist all dies durch positives Recht
unmöglich ! Damit ist jeder Rechtsakt „staatsprinzipbedingte“ Willkür - ohne
irgendeinen Bezug zu göttlichen Geboten, Naturgesetze, Vernunft, Gerechtigkeit
und Menschenrechten. Gewinnen kann damit nur die gesellschaftlich vorgesehene
Partei oder diejenigen, welche durch ihre Position das ganze hintertreiben
können wir z.B. Staatsanwälte.
Nachdem auch das Standesrecht der Juristen ebenso eine standesrechtliche
Organisation wie die der Ärzte darstellt, garantiert dies die gewünschte
gesellschaftliche Ordnung(sprinzip); dafür verhindert es zuverlässig Wahrheit
und Gerechtigkeit, denn kein Jurist / Arzt darf gegen einen anderen für seine
Lügen, Rechtsbeugung etc. bloß stellen.
Konsequenz aus dem
positiv gesetzten Recht
> es bricht jede Rechtsnorm und widerspricht dem
Prinzip der Rechtssicherheit <
1.) bestimmte lateinische juristische Phrasen stehen für unumstößliche
Rechtsgrundsätze
- Nemo plus iuris transferre potest, quam ipse habet - niemand kann mehr Rechte
übertragen, als er inne hat
2.) das Grundgesetz wird zumindest für diejenigen, welche darauf schwören, als
ein wörtlich zu nehmendes Basic Law verstanden
genügend Urteile / BVerfGE vermitteln ebenfall diese
Auffassung
3.) BGB, StPO, StGB, VwvfG, etc. werden zumindest gegen die eigene Bevölkerung
wörtlich angewandt
4.) BVerfGE haben Gesetzeskraft - also ebenfalls wörtlich zu nehmen
5.) die Unterzeichnung internationaler / völkerrechtlicher Verträge und Pakte
sind ebenfalls wörtlich zu nehmen
- UN Charta der Menschenrechte
-
Internationaler_Pakt_über_bürgerliche_und_politische_Rechte
-
Internationaler_Pakt_über_wirtschaftliche,_soziale_und_kulturelle_Rechte
- Völkerstrafgesetzbuch ( 2002 VStGB )
etc.
Explizit will ich dazu auch das zwingendes Völkerrecht (ius cogens) hervorheben:

Zu unterscheiden ist zwischen abwandlungsfähigem, „nachgiebigem“ Recht (ius
dispositivum) und zwingendem Recht (ius cogens)
In dem Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge (Wiener
Vertragsrechtskonvention) von 1969 wurde die Existenz zwingender
Völkerrechtsnormen anerkannt. Art. 53 S. 2 der Wiener Vertragsrechtskonvention
enthält eine Legaldefinition von ius cogens.
Diese ist entsprechend auf Völkergewohnheitsrecht – eventuell auch auf
allgemeine Rechtsgrundsätze – übertragbar.
Eine zwingende Norm des allgemeinen Völkerrechts ist demnach „eine Norm, die von
der internationalen Staatengemeinschaft in ihrer Gesamtheit angenommen und
anerkannt wird als eine Norm, von der nicht abgewichen werden darf und die nur
durch eine spätere Norm des allgemeinen Völkerrechts derselben Rechtsnatur
geändert werden darf.“
Konsequenz: jedes Urteil, welches unter Berücksichtigung von lex
legis, dem Rechtspositivismus, der "Normative Kraft des Faktischen", .. ergeht /
ergangen ist ( und dies dürfte tatsächlich jedes je ergangene Urteil / Beschluß
sein ), ist nicht nur wegen Sittenwidrigkeit zurückweisen, denn es ergeht
mittels arglistiger Täuschung im Rechtsverkehr, da der Betroffene im Glauben
gelassen wird, daß unumstößliche Rechtssätze/-prinzipien eine Rechtsgarantie
darstellen, sondern es verstößt in der Regel auch gegen den ius cogens.
Tatsächlich es sich bei "unserer Rechtsprechung im positiven Recht" nur um ein ordnungsschaffendes
Friedensprinzip unter diesem Deckmantel der Rechtsprechung, welche jede
unveränderlich erscheinende Rechtsnorm biegt / beugt und bricht.
Dieses wird vervollständigt durch den Richtereid:
http://www.buzer.de/gesetz/2075/a29427.htm
Deutsches Richtergesetz (DRiG) k.a.Abk.; neugefasst durch B. v.
19.04.1972 BGBl. I S. 713; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 06.12.2011
BGBl. I S. 2515; Geltung ab 29.04.1972 FNA: 301-1; 3 Rechtspflege 30
Gerichtsverfassung und Berufsrecht der Rechtspflege 301 Richter
Fünfter Abschnitt Besondere Pflichten des Richters § 38 Richtereid
1 Gesetz verweist aus 2 Artikeln auf § 38
(1) Der Richter hat folgenden Eid in öffentlicher Sitzung eines Gerichts zu
leisten:
"Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik
Deutschland und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen
ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu
dienen, so wahr mir Gott helfe."
D.h. der Richter ist per Eid nur an Wahrheit und Gerechtigkeit gebunden !
Zwar schwört er auch Treue gegenüber dem Grundgesetz für die Bundesrepublik
Deutschland und dem Gesetz - jedoch das Wort NUR bedeutet Exklusivität /
exklusive Bindung des Handels.
Damit führt der tagtägliche Einsatz vom oben genannten auch zum richterlichen
Meineid - auch aus dem Grunde, weil ein "beliebig" (fest)gesetztes Recht
unvereinbar mit gerecht / Gerechtigkeit und Wahrheit ist - denn es ist nur
festgelegt und keine Festlegung kann den individuellen Fall berücksichtigen, was
jedoch für Gerechtigkeit und Wahrheit zwingend erforderlich ist.
Jedes Urteil stellt damit auch Pflichtverletzung dar und dürfte damit unter das
Willkürverbot fallen, denn es werden keine Rechtsnormen sondern willkürlich
festgesetztes Recht nach Gewohnheits- und Friedensprinzip als einzige
Richtschnur angewandt.
Da keine Rechtsnormen angewandt werden, fehlt jedem Urteil die
Rechtssicherheit ! - und ist schon allein deshalb abzuweisen.
Gewaltenteilung
Die Rechtsprechende Gewalt wird von der Exekutive bestimmt und ist damit
keine eigenständige Macht, wie sie es nach dem Prinzip der Gewaltenteilung
zwingend zu sein hat. Der Justizminister ist nicht nur die einsetzende Macht für
Richter und Staatsanwälte, durch ein rotierendes System wechseln sich Richter
und Staatsanwälte in ihrer Funktion / Aufgaben ab, um nur ja sicher zu stellen,
daß kein Staatsanwalt gegen einen Richter vorgeht, denn nach einem
Durchwechseln, ist der früher angeklagte Richter nun selbst Staatsanwalt und
kann sich rächen - damit ist neben dem Standesrecht - sicher gestellt, daß es
niemals unabhängiges, objektives Recht gibt.
In Zusammenhang mit Ratifizierung von Gesetzen, bedarf es in Demokratien neben
dem staatlichen Völkerrechtssubjekt und hoheitlicher Machtbefugnisse auch die
Rechtstaatlichkeit. In der BRD hat bis heute keine Übertragung der
Rechtsprechenden Gewalt auf einen eigenen Machtträger stattgefunden, dabei hatte
die BRD grundgesetzrechtlich die Gewaltenteilung zwingend einzuführen [Art 20
Abs. 2 und 3, 92 und 97 Grundgesetz]. Die Realisierung durch eine Umsetzung in
konkrete Staatsstrukturen hat aber bis heute nicht stattgefunden.
Die Rechtsprechende Gewalt ist nach wie vor in der Exekutive eingebunden.
In der BRD wählt das Parlament nur die Spitze der Exekutive [den
Regierungschef]. Der Justizminister ist ein vom Regierungschef ernanntes
Regierungsmitglied und führt die Rechtsprechende Gewalt als ein Ressort der
Exekutive. Die Gerichte werden als „nach geordnete Behörden“ der Regierung
gesehen und behandelt. In der BRD entscheiden die Justizminister über Auswahl,
Anstellung und Beförderung von
Richtern ( das Bundesparlament setzt die Bundesrichter - BGH, BVerfG etc. ein )
- zumeist allein, selten in einer für sie je nach Bundesland mehr oder weniger
verbindlichen Zusammenarbeit mit Mitwirkungsgremien. In der BRD führen Minister
die oberste Dienstaufsicht über die Richterinnen und Richter. In der BRD sind
die Gerichtspräsidenten in ihrer Eigenschaft als Behördenleiter Beamte und damit
dem Justizminister nach geordnete Organe der Exekutive. Richter sind sie nur
ausnahmsweise und nur dann, wenn sie auch tatsächlich richterlich tätig werden
(z.B. Prozeßakten bearbeiten oder Gerichtsverhandlungen leiten, gleichrangig den
anderen Zivilrichtern, Strafrichtern, Verwaltungsrichtern, Sozialrichtern etc.).
In der dem Justizminister weisungsunterworfenen Beamteneigenschaft sind die
Gerichtspräsidenten Leitungsorgane der Justizverwaltung und die Vorgesetzten der
an den Gerichten beschäftigten Beamten, Angestellten und Arbeiter. In ihrer
Beamteneigenschaft führen sie aber auch die unmittelbare Dienstaufsicht über die
Richter. Als beamtete Vorgesetzte schreiben sie die für den beruflichen
Lebensweg der Richter entscheidenden Dienstzeugnisse. In der BRD unterstehen die
Richter der Auf-
sicht von Regierungsbeamten. Gerichtspräsidenten als weisungsgebundene, der
Regierung zu Loyalität verpflichtete Beamte repräsentieren die Gerichte nach
außen, nicht Richter.
Die Exekutive [Justizverwaltung] nimmt auf die Besetzung der
Richterdienstgerichte die Justizverwaltung maßgeblichen Einfluß ! In der BRD
wurden also keine drei Staatsgewalten miteinander „verschränkt“; es hätte sie
erst einmal geben müssen. In der BRD sind die Staatsanwälte den Weisungen der
Justizminister {d.h. dasselbe Referat des Justizministers ernennt Staatsanwälte
und Richter - damit ist auch im Gerichtssaal keine Trennung gegeben und
gemeinsame Interessen beherrschen jedes Verfahren: Abhängigkeit der Judikative
von der Exekutive} unterworfen und Justizminister sind in der Regel Politiker
einer Regierungspartei, d.h. in der BRD ist die Justiz fremdbestimmt. Sie wird
von einer anderen Staatsgewalt - der Exekutive - gesteuert, an deren Spitze die
Regierung steht. Deren Interesse ist primär
auf Machterhalt gerichtet - dabei haben nach Menschenrechtskonvention Richter
keine Diener der Macht, sondern Diener des Rechts zu sein, aber nicht in der
BRD, die dadurch auch kein Rechtsstaat ist und somit das Basiskriterium der
unabhängigen Gerichte auch nach Völkerrecht ( GG 25 ) nicht erfüllt.
> Nemo plus iuris transferre potest, quam ipse habet - niemand kann mehr Rechte
übertragen, als er inne hat
Zur deutschen Justiz wurde von dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts von
Nordrhein-Westfalen Dr. Paulus van Husen schon im Jahre 1951: „....Das Grundübel
liegt in der Richterernennung durch die Exekutive.
Zunächst besteht die häufig verwirklichte Gefahr, daß für das Richteramt
ungeeignete Personen aus sachfremden Gründen, die der Exekutive nützlich
erscheinen, ernannt werden. Wie soll ein Richter unabhängig sein, der sein
ganzes Leben lang hinsichtlich der Beförderung in Aufrückestellen von der
Exekutive abhängt.
Nicht jeder Mensch ist zum Märtyrer für eine Idee geboren, andererseits hat aber
jeder Mensch die Pflicht, für seine Familie und sein eigenes Fortkommen zu
sorgen. Die richterliche Unabhängigkeit ist eine verlogene Angelegenheit, so
lange dies System besteht.
[......]
Ein ganz böses Kapitel ist die sogenannte Dienstaufsicht der Exekutive, die
tausend Hände hat, um den Richter abhängig zu machen und die Rechtsprechung zu
beeinflussen.
[......]
Eine ganz böse Fessel liegt ferner in dem Umstand, daß die Gerichte nicht selbst
ihre Haushaltsmittel bei der Legislative beantragen, ihre Forderungen dort
begründen und nur ihr gegenüber für die Verwendung verantwortlich sind, daß all
das vielmehr in der Hand der Exekutive ist.
[......]
Den Gerichten kann also von der Exekutive der Brotkorb nach Belieben je nach
Wohl- oder Schlechtverhalten höher gehängt werden. Daß man trotzdem von
unabhängigen Gerichten spricht, ist einfach eine Verletzung der Wahrheit. Um so
grotesker wirkt sich das alles bei den Verwaltungsgerichten aus. Der Kontrolleur
ist wirtschaftlich völlig in der Hand des Kontrollierten.
Der Kontrollierte sucht sich die Richter aus, hält sie durch
Beförderungsaussichten und Dienstaufsichtsmittel in Atem, mißt ihnen jährlich
die sachlichen Bedürfnisse zu“. Das Grundgesetz fordert die Gewaltenteilung.
Damit können keine Gesetze erlassen / ratifiziert werden, denn die Legalität der
Gesetze kann nicht gewährleistet werden, da jedes Urteil durch
Grundgesetzverstoß und damit illegitim Zustande kommt und es keine Richter gibt,
welche unabhängig die Rechtsstaatliche Konformität irgendeines Gesetzes prüft
oder festlegt. Kein Staatsanwalt kann wegen Befangenheit gegenüber seinem
Brötchengeber ein Verfahren durchführen: gemäß „ nemo iudex in causa sua“ - es
existiert keinerlei „unabhängige“ Gerichtsbarkeit in Deutschland
=> nemo iudex in causa sua: no-one should be a judge in their own cause. It is a
principle of natural justice that no person can judge a case in which they have
an interest. << da jedoch alle Richter politische Richter sind, da sie von
derselbigen eingesetzt werden und der JustizMin. ihr "Vorgesetzter" ist,
vertreten alle Richter immer "staatliche" Interessen und können niemals ein
faires Verfahren führen
Die Vereinten Nationen bekennen sich zur Gewährleistung und zum Schutz der
Menschenrechte jedes einzelnen.
Dieses Bekenntnis erwächst aus der Charta der Vereinten Nationen: Artikel 10
Jeder hat bei der Feststellung seiner Rechte und Pflichten sowie bei einer gegen
ihn erhobenen strafrechtlichen Beschuldigung in voller Gleichheit Anspruch auf
ein gerechtes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und
unparteiischen Gericht.
Gewaltenteilung in der BRD – unmöglich durch die Gesetze ( ihre EG´s wurden
aufgehoben !):
Der Staatsanwalt macht die Anklageerhebung - Strafprozeßordnung (StPO): §160 (1)
Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem
Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer Entschließung darüber,
ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen. etc.
Staatsanwälte als Beamte sind weisungsgebunden, wie es im
Gerichtsverfassungsgesetz steht: GVG § 146 Die Beamten der Staatsanwaltschaft
haben den dienstlichen Anweisungen ihres Vorgesetzten nachzukommen.
Die Vorgesetzten eines Staatsanwaltes sind GVG § 147 Das Recht der Aufsicht und
Leitung steht zu:
1. dem Bundesminister der Justiz hinsichtlich des Generalbundesanwalts und der
Bundesanwälte;
2. der Landesjustizverwaltung hinsichtlich aller staatsanwaltschaftlichen
Beamten des betreffenden Landes;
3. dem ersten Beamten der Staatsanwaltschaft bei den Oberlandesgerichten und den
Landgerichten hinsichtlich aller Beamten der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks.
Keine Unabhängigkeit gegenüber dem Staat § 141 GVG: Bei jedem Gericht soll eine
Staatsanwaltschaft bestehen. Eine Staatsanwaltschaft ist eine Behörde und der
Staatsanwalt ist nur ein Mitglied dieser Behörde - also Beamte der
Staatsanwaltschaft. Beamte sind weisungsgebunden - § 144 GVG: Besteht die
Staatsanwaltschaft aus mehreren Beamten, so handeln die dem ersten Beamten
beigeordneten Beamten als dessen Vertreter.
Damit kann kein Staatsanwalt als eigenständiges Subjekt auftreten; zudem ist er
lediglich Vertreter seines Chefs und wie alle Vertreter ist er an die Weisungen
des Vertretenen gebunden. Und Chefs hat der Staatsanwalt viele: der Dezernent,
den Abteilungsleiter (Oberstaatsanwalt), deren Behördenleiter (Leitender
Oberstaatsanwalt), der Behördenleiter ist den Weisungen des
Generalstaatsanwaltes unterworfen und letztlich der Justizminister. Dieser kann
in jedem Einzelfall in die Arbeit des Staatsanwaltes eingreifen und das tut er
auch. Auf die Frage zu den Einflüssen der Politik: Christoph Frank (Vorsitzender
des deutschen Richterbundes): ,,Schriftliche Weisungen sind selten. Weil aber
das Weisungsrecht immer im Raume steht, kann informell Einfluss genommen werden.
Es besteht die Gefahr vorauseilenden Gehorsams. [...] In Fällen von besonderem
Interesse muss die Staatsanwaltschaft dem jeweiligen Justizministerium Bericht
erstatten. Sie hat dabei mitzuteilen, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren
einstellen will. Wenn der Minister anderer Meinung ist, kann er intervenieren.”
Christoph Frank im Interview mit der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung am 11.
August 2003
D.h. die Staatsanwälte waren von Anfang an ein Instrument der Regierenden, die
früher wie heute damit ihre Machtinteressen durchsetzen wollen. Das ist das
Ergebnis der Forschungen von Dr. Peter Collin in dem Artikel
"Die Geburt der Staatsanwaltschaft in Preußen" vom März 2001 im Forum historiae
iuris, http://s6.rewi.hu-berlin.
de/online/fhi/articles/0103collin.htm. Hinter dem "Wächter des Gesetzes"
verbirgt sich das "Organ der Staatsregierung"
Quelle:
http://www.scribd.com/doc/77161318/Gewaltenteilung-in-der-BRD-Teil-1-Die-Judikative
Gewaltenteilung in der BRD – Teil 1: Die Judikative
Wie wahrscheinlich jeder weiß, ist der Staatsanwalt derjenige, der in einer
Strafsache die Anklage erhebt. Also, wenn ich jemanden wegen einer Straftat
anzeige, dann ermittelt Staatsanwalt und erhebt Anklage - Wie es auch in der
Strafprozeßordnung (StPO) geschrieben steht:
StPO §160(1) Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem
Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer
Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den
Sachverhalt zu erforschen.(2) Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur
Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und
für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist.
(3) Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sollen sich auch auf die Umstände
erstrecken, die für die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung
sind. ...
Nun ja, sollte man eigentlich meinen, aber dies ist nur “eine Seite der
Medaille”, denn Staatsanwälte sind Beamte, wie es im Gerichtsverfassungsgesetz
(GVG) steht, und die sind nun mal weisungsgebunden: GVG § 146
Die Beamten der Staatsanwaltschaft haben den dienstlichen Anweisungen ihres
Vorgesetzten nachzukommen.
Die Vorgesetzten eines Staatsanwaltes GVG § 147
Das Recht der Aufsicht und Leitung steht zu:
1. dem Bundesminister der Justiz hinsichtlich des Generalbundesanwalts und der
Bundesanwälte;
2. der Landesjustizverwaltung hinsichtlich aller staatsanwaltschaftlichen
Beamten des betreffenden Landes;
3. dem ersten Beamten der Staatsanwaltschaft bei den Oberlandesgerichten und
den Landgerichten hinsichtlich aller Beamten der Staatsanwaltschaft ihres
Bezirks.
“Damit tritt der Staatsanwalt – wenn man es überspitzt ausdrücken will – nicht
einmal als eigenständiges Subjekt auf, er ist lediglich Vertreter seines Chefs
und wie alle Vertreter ist er an die Weisungen des Vertretenen gebunden. Und
Chefs hat der Staatsanwalt viele: der einfache Dezernent hat als unmittelbaren
Vorgesetzen einen Abteilungsleiter – meist einen Oberstaatsanwalt –,
Oberstaatsanwalt und Staatsanwalt haben als Chef einen Behördenleiter mit dem
Titel Leitender Oberstaatsanwalt -, der Behördenleiter ist den Weisungen des
Generalstaatsanwaltes unterworfen und letztlich steht in der Hierarchie ganz
oben der Justizminister. Er kann in jedem Einzelfall in die Arbeit des
Staatsanwaltes eingreifen und das tut er ...
Auf die Frage, wie oft solche Einflussversuche der Politik stattfinden und wie
sie genau funktioniere antwortet Christoph Frank (damals stellv., heute
Vorsitzender des deutschen Richterbundes): ,,Schriftliche Weisungen sind
selten. Weil aber das Weisungsrecht immer im Raume steht, kann informell
Einfluss genommen werden. Es besteht die Gefahr vorauseilenden Gehorsams.
[...] In Fällen von besonderem Interesse muss die Staatsanwaltschaft dem
jeweiligen Justizministerium Bericht erstatten. Sie hat dabei mitzuteilen, ob
sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Wenn der Minister
anderer Meinung ist, kann er intervenieren.”
Die Geburt der Staatsanwaltschaft erscheint also im Licht des Fortschritts und
der Humanisierung der Strafrechtspflege. Dabei gibt es jedoch gute Gründe,
dieser Deutung zu misstrauen. Der erste ergibt sich aus der Regelung des
Unterstellungsverhältnisses der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwälte
unterlagen dem Weisungsrecht des Justizministers. Aufgaben, die früher das
unabhängige Gericht wahrnahm, waren nun einer weisungsabhängigen Behörde
anvertraut. Der zweite Misstrauensgrund steht mit dem bisher bekannten Teil
der Gesetzgebungsgeschichte selbst im Zusammenhang. Die preußischen
Gesetzentwürfe, die die Regelungen zur Staatsanwaltschaft enthielten, waren
schon vor Ausbruch der Revolution von 1848 ausgearbeitet worden . Eine
vorauseilende Erfüllung liberaler Reformforderungen konnte von diesen Männern,
die man keinesfalls als politisch liberal einstufen kann, nicht erwartet
werden. Eigentlich ist Frau Merkel derzeit die einzige, die das
Justizministerium anweisen könnte Verfahren zuzulassen und einzuleiten, da sie
am längeren Hebel sitzt, weil sie Minister entlassen kann.
http://cleanstate.de/Der_weisungsgebundene_Staatsanwalt.html
Christoph Frank im Interview mit der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung am 11.
August 2003
https://www.wsws.org/de/2001/feb2001/fisc-f23.shtml (aufgerufen am 04.01.2012)
Peter Colin: Die Geburt der Staatsanwaltschaft in Preußen
http://fhi.rg.mpg.de/articles/0103collin.htm (aufgerufen am 04.01.2012)
vgl.: Oliver Janich: “Das Kapitalismus Komplott”, FinanzBuch Verlag, 2011,5.
Auflage, S.373
http://cleanstate.de/Der_weisungsgebundene_Staatsanwalt.html
Der weisungsgebundene Staatsanwalt Von Norbert Schlepp*, Porta Westfalica
geschichtlicher Hintergrund - der Strafrichter führte die Untersuchungen
selber, erhob Anklage und fällte gleichzeitig auch das Urteil. Erstmals in der
Französischen Revolution setzte sich der Gedanke durch, dass ein Richter, der
einen Tatverdächtigen ermittelte, nicht unbefangen über die Frage entscheiden
konnte, ob der von ihm Verdächtigte auch tatsächlich der Schuldige war. Es
wurde deshalb eine vom Gericht unabhängige Einrichtung geschaffen, die die
Untersuchungen eines Kriminalfalles führte und die Anklage erhob. Dies war die
Geburtsstunde des Staatsanwaltes.
Die Demokratisierungsbestrebungen des Jahres 1848 machten auch vor dem
Strafprozess nicht halt. Forderungen nach einer Öffentlichkeit des
Strafverfahrens und nach einer Mitwirkung eines Staatsanwaltes ließen sich
nicht mehr zurückdrängen. Die Stellung des Staatsanwaltes im Strafprozess, die
uns heute selbstverständlich erscheint, ist das Ergebnis blutiger
Auseinandersetzungen in den Freiheitskriegen, für die viele Kämpfer für eine
bessere Demokratie ihr Leben ließen. Nach § 160 StPO entscheidet der
Staatsanwalt bei Verdacht einer Straftat darüber, wie der Sachverhalt zu
erforschen ist, er entscheidet darüber, ob öffentliche Anklage erhoben wird
oder ob die Ermittlungen eingestellt werden, ihm allein obliegt das
Anklagemonopol. Im Falle einer Verurteilung obliegt dem Staatsanwalt die
Strafvollstreckung (§ 451 StPO). Im Ermittlungsverfahren kann er sich der
Mithilfe des gesamten Polizeiapparates und aller anderen Behörden bedienen,
wobei die Polizei nicht nur – wie jede andere Behörde - Amtshilfe zu leisten
hat, zahlreiche Polizeibeamten sind auch als Hilfsbeamte der
Staatsanwaltschaft seinen direkten Weisungen unterworfen und dürfen in dieser
Eigenschaft Straftaten selbsttätig untersuchen (§§ 161, 163 StPO)
Unabhängigkeit gegenüber dem Gericht. Der Staatsanwalt muß gegenüber dem
Gericht unabhängig sein, wenn der Sinn und Zweck der Einführung der
Staatsanwaltschaft darin bestand, dem Richter die Ermittlungen aus der Hand zu
nehmen, damit er letztlich unparteilicher entscheiden kann, dann kann der
Staatsanwalt nicht den Weisungen des Gerichtes unterliegen.
Bps: In der Hauptverhandlung lehnt der Verteidiger den Staatsanwalt als
befangen ab.
Wer entscheidet über den Befangenheitsantrag? => der Leitende
Oberstaatsanwalt.
Unabhängigkeit gegenüber dem Staat
In § 141 GVG heißt es: Bei jedem Gericht soll eine Staatsanwaltschaft
bestehen. Eine Staatsanwaltschaft ist eine Behörde und der Staatsanwalt ist
nur ein Mitglied dieser Behörde. In den folgenden Normen spricht das GVG dann
auch folgerichtig von den Beamten der Staatsanwaltschaft. Beamte sind alle
weisungsgebunden.
§ 146 GVG hebt das noch einmal ausdrücklich hervor, in dem es heißt, „Die
Beamten der Staatsanwaltschaft haben den dienstlichen Anweisungen ihres
Vorgesetzten nachzukommen.“
§ 144 GVG : „Besteht die Staatsanwaltschaft aus mehreren Beamten, so handeln
die dem ersten Beamten beigeordneten Beamten als dessen Vertreter.“
Damit tritt der Staatsanwalt nicht einmal als eigenständiges Subjekt auf, er
ist lediglich Vertreter seines Chefs und wie alle Vertreter ist er an die
Weisungen des Vertretenen gebunden. Und Chefs hat der Staatsanwalt viele: der
einfache Dezernent hat als unmittelbaren Vorgesetzen einen Abteilungsleiter –
meist einen Oberstaatsanwalt ..
Es gibt vereinzelte Durchbrechungen der vorangestellten Machtbefugnisse des
Staatsanwaltes. So wird das o. a. Anklagemonopol der Staatsanwaltschaft
durchbrochen bei den Privatklagedelikten des § 374 StPO. Bei den dort
aufgeführten Delikten mit zumeist kleinerem Unwertgehalt kann auch der
Verletzte selber ohne Einschaltung der Staatsanwaltschaft die Klage erheben.
Die Staatsanwaltschaft kann aber – wenn sie will – die Sache jederzeit
übernehmen (§ 377 StPO). Der Verletzte die Möglichkeit, die Staatsanwaltschaft
zur Anklage zu zwingen. Er kann dann im sog. Klageerzwingungsverfahren (§§ 172
ff StPO) das Gericht anrufen, das dann die Staatsanwaltschaft zur
Anklageerhebung verpflichten kann. Die formellen Anforderungen sind hoch und
ich rate jedem davon ab.
Ich sehe die fehlende Unabhängigkeit des Staatsanwaltes von staatlichen
Weisungen als sehr problematisch an. Mit guten Gründen sollen Richter nach
unserem Grundgesetz unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen sein (Art. 97
GG). Für den Staatsanwalt mit seiner dominierenden Rolle im Strafverfahren
sollte nichts anderes gelten.
Zu Recht fordern daher der Deutsche Richterbund und die Neue
Richtervereinigung seit langem, dass auch die Staatsanwälte endlich diese
Unabhängigkeit erhalten. Bislang sind die Politiker diesen Forderungen nicht
nachgekommen. Gründe führen sie dafür nicht ins Feld. Man hat den Eindruck,
dass die Politiker nur einen Abbau ihrer Macht fürchten und deshalb keine
Veränderungen wollen. Geht man zurück auf die historischen Gründe, muss man
feststellen, dass der Einfluss des Staates auf den Strafprozess über die
Staatsanwaltschaft zugenommen hat.
Die Bürger der Jahre 1832 - 1848 seinerzeit auf die Straße gegangen, um die
Allmacht des Staates zu begrenzen und mehr demokratische Freiheiten zu
erreichen. Mit den vom Staat gelenkten Staatsanwaltschaften ist das Gegenteil
erreicht worden.
*Norbert Schlepp ist Richter am Finanzgericht Niedersachsen
Anders als die herrschende Juristenmeinung glauben machen will, waren die
Staatsanwälte von Anfang an ein Instrument der Regierenden, die früher wie
heute damit ihre Machtinteressen durchsetzen wollen. Das ist das Ergebnis der
Forschungen von Dr. Peter Collin in dem Artikel "Die Geburt der
Staatsanwaltschaft in Preußen" vom März 2001 im Forum historiae iuris, siehe
http://s6.rewi.hu-berlin.de/online/fhi/articles/0103collin.htm.
Daraus entnommen ist das folgende Zitat: Die Staatsanwaltschaft war also weder
ein "Kind der Revolution" noch ist ihre Einführung auf
liberal-rechtsstaatliches Gedankengut zurückzuführen. Nahezu unbeeindruckt von
der in der Literatur stattfindenden Reformdiskussion entwarf die
Ministerialbürokratie eine Staatsanwaltschaft, die den Bedürfnissen der
Regierung entsprach. Ihr ging es in erster Linie darum, eine Behörde zu
schaffen, die ein Gegengewicht zu den als politisch unzuverlässig
verdächtigten Gerichten darstellte, deren Tätigkeit initiierte, kontrollierte
und wenn nötig korrigierte. Auf diese Weise, so hoffte man, könnten politische
Zwecksetzungen im Strafverfahren ihre Berücksichtigung finden. Hinter
dem "Wächter des Gesetzes" verbarg sich schon immer das "Organ der
Staatsregierung".
Da die BRD gemäß der Aussage von Carlo Schmid nur ein Treuhandsystem ( „ ..
es hat den Träger gewechselt ..“ ) ist, kann es kein Staat im Sinne eines
eigenen Völkerrechtssubjekts sein - nur Völkerrechtssubjektes verfügen über
hoheitliche Gebietskörperschaften als K.d.ö.R.
Noch kein Landratsamt etc. konnte mir eine Körperschaftsurkunde vorlegen (
unisono Antwort: "haben wir nicht" ), damit kann keine Hoheitlichkeit
nachgewiesen werden, diese kann also auch nicht bestehen ! Ohne Hoheitlichkeit
kann niemand Bestallt werden - es gibt kann weder eine Urkunde noch einen
Urkundsbeamten ( siehe Gerichtsschreiben ) geben. Ohne Beurkundung gibt es keine
K.d.ö.R. - seien es Landratsämter oder Krankenkassen, Rentenversicherung etc.
und damit keine Zwangsmitgliedschaft oder irgendeine Befugnis bspw. Gesetze zu
erlassen, etc.
Überhang Mandate - BVerfG Entscheid 25 7 12

Das Wahlrecht zum Bundestag verstößt gegen das Grundgesetz. Das
Bundesverfassungsgericht erklärte zentrale Bestimmungen für die Verteilung der
Abgeordnetensitze mit sofortiger Wirkung für unwirksam. Damit gibt es derzeit
kein wirksames Recht für die Sitzverteilung bei Bundestagswahlen. Die Verteilung
der Abgeordnetensitze "verstößt in mehrfacher Hinsicht gegen den Grundsatz der
Wahlrechtsgleichheit und das Recht der politischen Parteien auf
Chancengleichheit", sagte Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle. Der Bundestag muss
spätestens im Oktober nächsten Jahres neu gewählt werden. Bis dahin muss der
Gesetzgeber ein neues Wahlrecht schaffen.
Die Forderung stellt eine Unmöglichkeit dar.
Einmal wurde mit der letzten Änderung des Parteiengesetzes frühere
Grundrechtsverstöße nicht aufgehoben - gegen diese Verstöße führte nur keine
Klage zur Annahme derselbigen ( Listenwahl verstößt gegen GG Art. 28 und 38 -
dies führte zur Nichtigkeit des Parteiengesetzes und damit zur Nichtigkeit jeder
Landes- bzw. Bundestagswahl - ein illegitimes Landes- oder Bundesparlament kann
keine legitimen Gesetze erlassen ) - und man muß zwingend von einem nicht GG
konformen Parlament ausgehen.
Damit ist dieses weder beschlußfähig noch kann noch konnte es je ein Gesetz
ratifizieren - weder seit ihrem Einzug ins Parlament noch in Zukunft; jedes
Gesetz dieses Parlament ist widerrechtlich (auch wenn dieses berücksichtigend
Andreas Voßkuhle mit „die Verteilung der Abgeordnetensitze mit sofortiger
Wirkung für unwirksam“ erklärt und nicht, wie es korrekt wäre, vom 1. Tag an !
„Angesichts der Vorgeschichte des neuen Wahlrechts sieht der Senat keine
Möglichkeit, den verfassungswidrigen Zustand erneut für eine Übergangszeit zu
akzeptieren“, sagte Voßkuhle. Bereits 2008 hatten die Karlsruher Richter das
frühere Wahlrecht für teilweise verfassungswidrig erklärt und innerhalb von drei
Jahren eine Neuregelung verlangt)
D.h. das Parlament muß aufgelöst werden und durch Neuwahlen neu zusammengesetzt
werden.
Jedoch würden auch die Neuwahlen nichts bringen, da ja niemand da ist, welcher
VORHER ein neues, grundgesetzkonformes Parteiengesetz auf den Weg bringen kann !
Eine Pattsituation. - Regierungssprecher Georg Streiter fügte hinzu, das
Wahlrecht liege aber „in der Hoheit des Parlaments“, darüber müsse der Bundestag
in eigener Zuständigkeit entscheiden.
Heißt: Feindliche Übernahme der Staatsgewalt - GG
Art 20 - die Macht geht vom Volk aus !
Zitat RA Lutz Schäfer zu Urteil BVerfG Bundeswahlgesetz: Damit
steht fest, daß unter der Geltung des Bundeswahlgesetzes noch nie “der
verfassungsmäßige Gesetzgeber” am Werk war.
Was folgt daraus?
Wir als Anwälte werden jetzt in jedem Verfahren, dem nachkonstitutionelles
Recht zugrunde liegt, einwenden, daß eben dieses Gesetz wegen
verfassungswidrigen Zustandekommens selbst verfassungswidrig und damit nichtig
ist!
Dieser verfassungswidrig gewählte Bundestag kann sich doch jetzt nicht
hinsetzen und als verfassungswidriges BRD-Organ einfach ein neues Wahlgesetz
(oder irgendein anderes Gesetz) beschließen? Dazu hat er keine Legitimation,
wie gerade zu hören war. Der gesamte Bundestag nebst seiner Merkel-Regierung
ist sofort aufzulösen! Wer dann Neuwahlen ausschreibt unter Geltung welchen
Wahlgesetzes, bleibt der Kunst der Staatsrechtler überlassen.
Der Volksentscheid wird eine eminente Rolle spielen.
Der Phantasie sind jetzt keine Grenzen mehr gesetzt: Alle Prozesse nach dem
neuen Waffenrecht, KWKG (Kriegswaffenkontrollgesetz) dem neuen BGB,
Sozialgesetzbuch und vor allem Steuersachen nach der AO 77 sind darauf zu
überprüfen, ob die angewandten Gesetze vom verfassungsmäßigen “Gesetzgeber”
erlassen wurden, oder immer nur nur von den paar Leuten, die sich weitgehend
selbst gewählt haben. Es wird zu prüfen sein, ob abgeschlossene Verfahren
wieder aufzunehmen sind, und ob Schadensersatz- oder Rückforderungsansprüche
gegen den BRD-Staat entstanden sind, die den Beträgen in den Rettungsschirmen
=> ESM ! gleichkommen.
Welche Besoldungs-, Pensions- oder gar Diätengesetze hatten überhaupt
Gültigkeit?
Ich fürchte, hier ist jetzt so ziemlich alles weggebrochen. Man denke auch an
die gesinnungsstrafrechtlichen Verschärfungen und die daraus resultierenden
gefüllten Gefängnisse!
Ich werde jedenfalls jedem raten, und dies auch selbst tun, in den anhängigen
Verfahren die gesetzlichen Grundlagen in Zweifel zu ziehen aus dem
Gesichtspunkt der Nichtigkeit wegen Verfassungswidrigkeit. Für jedes Verfahren
müßte pflichtgemäß eine Vorlage nach Art. 100 GG <(1) Hält ein Gericht ein
Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für
verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen ..> an das
Bundesverfassungsgericht durchführen. Und dies gilt für nahezu 99% der
anhängigen Verfahren bzw. für alle Verfahren, die unter der Geltung des
Bundeswahlgesetzes stattfanden. Für die künftige ESM-Entscheidung haben wir
damit bereits das erste tragende Argument für die Nichtigkeit. Interessant
dürften auch die Wahnsinnsbeschlüsse zu Fragen der EU von Maastricht bis
Schengen sein, inkl. Lissabon, ESM usw.
Noch ein Hinweis: eine Verwaltung (Carlo Schmidt) ist kein Staat, weshalb
auch der GVG §15 {Zitat: Alle Gerichte sind Staats gerichte .} mit der
Installation dieser Verwaltung gelöscht wurde.
Dieses wurde bestätigt durch das bayrische Verwaltungsgericht 93014 Regensburg
vom 7. Mai 2010 GSL-0228 durch den Vizepräsidenten Mages - Zitat: Zum Schreiben
vom 3.5.2010: Die von Ihnen aufgeführten Gesetze sind nicht mehr existent, auch
GVG §15 ist weggefallen.“
Einführungs G. BGB
Tja: wer wählt ?
Der Mensch oder ................. ein Konstrukt des Landes ( Staates ), welches
selbst nur wieder ein juristischen Konstrukts "BRD" ist ?
Wer hat ein Bankkonto, einen Führerschein, heiratete ? ...... nur das Konstrukt
namens natürliche (legale) Person, nicht der Mensch.
Es ist schon verwirrend:
nur der Mensch ist fähig zu lernen, zu verstehen und umzusetzen. Daher kann auch
wieder nur der Mensch die Fähigkeit erlernen einen Wagen zu steuern - aber den
Führerschein den bekommt die natürliche (legale) Person ausgestellt und nicht
der Mensch ( in 1 Punkt "logisch", denn nur die Person ist durch das System von
Staaten und Vorschriften begrenzt, daher muß die Person sich ausweisen, um in
ihre Grenzen gewiesen werden zu können - der Mensch ist grundsätzlich grenzenlos
und daher nicht auf Staatsgrenzen etc. begrenzt ! ).

Das Einführungs G. BGB erklärt das warum: weil der Name dem Recht des Staates (
BRD ist Treuhandverwaltung ! ) unterliegt ! - klar, die Person als die von der
BRD künstlich er-/geschaffene tote Entität ist "Eigentum des Schöpfers" - BRD -
und unterliegt damit ihrer Gewalt, recht- und hilflos.
Somit können die Schöpfungsprodukte der BRD auch immer nur - sich im Kreise
drehend - entsprechend ihrem Schöpfer agieren, identisch zu einer Marionette
immer agiert, wie an ihren Fäden gezogen wird.
Wird aber durch irgendeine Handlung der Marionette der Puppenspieler (fachlich
oder rechtlich) legitimiert ?
Um als Meister seines Fachs zu gelten, wird der Puppenspieler diese Bestätigung
("Bestallung") nur vom Publikum (Volksentscheid) bekommen können.
http://www.welt.de/welt_print/article779393/Ein-Staat-ohne-Legitimation.html
Ein-Staat-ohne-Legitimation:
Demokratie ist die politische Form der allgemeinen Freiheit. Die Gesetze
müssen der Wille aller Bürger sein. Wenn sie nicht das Volk unmittelbar durch
Abstimmungen beschließt, müssen sie im Parlament (eingebettet in den
öffentlichen Diskurs) beraten und beschlossen werden. Die meisten Rechtssätze,
die in Deutschland gelten, sind aber von den exekutiven Organen der Union als
Richtlinien und Verordnungen beschlossen worden, insbesondere im
Wirtschaftsrecht. Das Europäische Parlament hat nur begrenzten Einfluss auf
diese Rechtsetzung, vor allem aber ist es kein wirkliches Parlament, das die
demokratische Legitimation auch nur stärken könnte. Das Stimmgewicht seiner
Wähler weicht krass voneinander ab. Die Rechtsetzung der Union kann nicht von
den nationalen Parlamenten verantwortet werden, um dem demokratischen Prinzip
zu genügen; denn deren Abgeordnete können die Unionspolitik schlechterdings
nicht voraussehen. Das demokratische Defizit der Rechtsetzung der Union ist
nicht behebbar.
Die Union hat, wie alle zentralistischen Bürokratien, ihre Befugnisse auf
alle wirtschaftlich wichtigen Bereiche ausgedehnt, vielfach entgegen dem Text
der Verträge. Das ist vor allem das Werk der Kommission und des Europäischen
Gerichtshofs, welche die Verträge nicht etwa eng, wie es das
Subsidiaritätsprinzip gebietet, handhaben, sondern denkbar weit, oft ohne
Rücksicht auf den Wortlaut, aber im Interesse der Integration.
Verschiedentlich haben die Mitgliedsstaaten, die "Herren der Verträge", Texte
nachgereicht, um den "gemeinschaftlichen Besitzstand" zu festigen.
Die Judikatur der unmittelbaren Anwendbarkeit der Grund- oder
Marktfreiheiten hat die an sich völkerrechtlichen Pflichten der
Mitgliedsstaaten zu subjektiven Rechten der Unternehmen gewandelt,
gewissermaßen zu Grundrechten. Das hat die Gemeinschaft der Sache nach schon
1963 zum Staat gemacht, ein Staat freilich ohne legitimierendes Staatsvolk.
Die Mitgliedsstaaten haben sich gegen diesen Umsturz nicht gewehrt, auch nicht
deren Gerichte. Seither ist der mächtigste politische Akteur der Europäische
Gerichtshof. Sein Leitbegriff ist das Gemeinschaftsinteresse. Die
Mitgliedsstaaten können ihre Interessen nur behaupten, wenn der Gerichtshof
diese als zwingend anerkennt. Das tut er fast nie. Diese Judikatur hat die
weitreichende Deregulierung erzwungen, auch der Daseinsvorsorge (Energie
usw.). Der Wettbewerb soll Effizienz und Wohlstand steigern, wird aber von der
Kommission ohne rechtsstaatsgemäßen Maßstab, meist im Kapitalinteresse
administriert. Marktmächtige Oligopole sollen weltweit wettbewerbsfähig sein.
Das Sozialprinzip hat keine Entfaltungschance mehr. Die Gerechtigkeit soll
ausgerechnet der Markt herstellen - ohne soziale Ordnung ein globales
Ausbeutungsszenario.
Das Herkunftslandprinzip, vom Gerichtshof entgegen dem Vertrag entwickelt,
ist ein wesentlicher Hebel der Entdemokratisierung und Entmachtung der Völker.
Die Gesetze aller Mitgliedsstaaten entfalten in allen Mitgliedsstaaten Geltung
und Wirkung, im Lebensmittelrecht, im Arbeitsrecht, im Gesellschaftsrecht usw.
Die Völker können ihre Politik nicht mehr durchsetzen, vielmehr müssen sie
ihre Standards nach unten anpassen, um die Wettbewerbsfähigkeit zu wahren. Die
Handhabung der Niederlassungsfreiheit etwa macht es möglich, der deutschen
Unternehmensmitbestimmung auszuweichen.
Der Gerichtshof hat die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft
dekretiert, Abkommen mit dritten Staaten über den Handel mit Waren und
Dienstleistungen zu schließen. Nach dem Vertrag sollte die Gemeinschaft
lediglich "einheitliche Grundsätze" der "gemeinsamen Handelspolitik"
gestalten. Die Folgen sind verheerend. Handelspolitik kann nicht allein dem
Freihandel oder allein der Protektion verpflichtet sein. Sie muss der Lage
einer Volkswirtschaft gerecht werden.
Die Zuständigkeitspolitik der Union macht die Völker gegenüber der
Globalisierung wehrlos. Hinzu kommt die grenzenlose Kapitalverkehrsfreiheit,
welche seit 1994 gilt. Sie ermöglicht im Verbund mit den Verträgen der
Welthandelsordnung den rücksichtslosen Standortwechsel der Unternehmen in
Billiglohnregionen und damit den Verlust von Arbeitsplätzen und des
erwirtschafteten Kapitals, das woanders investiert wird.
Die wettbewerbsverzerrende Währungsunion nimmt zudem den Euroländern die
Hoheit über die Auf- oder Abwertung ihres Geldes, durch welche sie sich
leistungsgerecht am Binnen- und am Weltmarkt behaupten könnten. Im Übrigen
leistet Deutschland erheblichen finanziellen Transfer in die
Euroinflationsländer, denen wiederum durch die notwendig undifferenzierte
Währungspolitik der Europäischen Zentralbank die Wettbewerbsfähigkeit verloren
geht.
Die Gewaltenteilung, welche gegen die übermäßige Machtentfaltung der
Exekutive gerichtet ist, ist im Unionsstaat nicht verfasst, wenngleich der
Vielheit der Mitgliedsstaaten gewisse machthemmende Wirkungen nicht
abgesprochen werden können. Die eigentliche Macht haben außer den Staats- und
Regierungschefs die Kommission und der Gerichtshof, beide ohne demokratische
Legitimation. Im Gerichtshof judizieren Richter, von denen allenfalls einer
eine mehr als schmale Legitimation aus seinem Land hat. Diese mächtigen und
hoch bezahlten Richter werden ausgerechnet im Einvernehmen der Regierungen
ernannt, auch nur für sechs Jahre, aber mit der Möglichkeit der
Wiederernennung. Das schafft keine Unabhängigkeit. Einen größeren Tort kann
man dem Rechtsstaat kaum antun, zumal diese Richter alle rechtlichen
Grundsatzfragen für etwa 500 Millionen Menschen entscheiden. Der
Grundrechteschutz leidet schwere Not, seitdem die Gemeinschaftsordnung unser
Leben weitestgehend bestimmt. Seit seinem Bestehen hat der Gerichtshof, der,
gedrängt vom Bundesverfassungsgericht, die Grundrechteverantwortung an sich
gezogen hat, nicht ein einziges Mal einen Rechtssatz der Gemeinschaft als
grundrechtswidrig erkannt.
Der Verfassungsvertrag, der in Frankreich und in den Niederlanden
gescheitert ist, den die Bundeskanzlerin als Ratspräsidentin aber wieder
beleben will, hat den Wechsel der Union von der völkerrechtlichen
Organisation, dem Staatenverbund, zum Bundesstaat mit fast allen
existenziellen Staatsbefugnissen auch textlich vollzogen. Er benutzt die
Sprache des Staatsrechts, nicht mehr die des Völkerrechts. Freilich wird die
demokratische Legitimation, die nur ein existenzieller Staat, nämlich ein
Staatsvolk, einer solchen Staatsgewalt geben könnte, nicht gestärkt, weil es
das Volk "Europas" nicht gibt. Ohne Referenden aller beteiligten Völker kann
ein europäisches Volk nicht entstehen. Diese Referenden aber fürchtet die
"Elite" der Parteipolitiker, welche die Union führt, mehr denn je. Der Vertrag
hat die Kompetenz-Kompetenzen der Union noch über die geltenden
Generalklauseln hinaus ausgeweitet. Die Staats- und Regierungschefs können gar
im vereinfachten Änderungsverfahren durch Europäischen Beschluss die
Verfassung der "internen Politikbereiche" ganz oder zum Teil ändern, ohne dass
der Bundestag und der Bundesrat zustimmen müssten. Betroffen wären die gesamte
Wirtschafts-, Währungs- und Sozialpolitik, aber auch der "Raum der Freiheit,
der Sicherheit und des Rechts". Das ist der Versuch eines neuen
Ermächtigungsgesetzes. Dass der Vertrag "in Kriegszeiten oder bei
unmittelbarer Kriegsgefahr", aber auch, um "einen Aufruhr oder einen Aufstand
rechtmäßig niederzuschlagen", die Todesstrafe wieder ermöglicht, ist kaum
bekannt. Sonst hätten unsere Abgeordneten sicher nicht mit Begeisterung
zugestimmt.
Wer das Recht verteidigen will, muss aus der Union ausscheiden. Das gäbe
die Chance, durch neue Vereinbarungen eine Rechtsgemeinschaft zu begründen,
ein europäisches Europa.
Der Autor ist Professor für Öffentliches Recht an der Universität
Nürnberg-Erlangen
Meine Empfehlung
Im positiven Recht / im Rechtspositivismus ist weder eine freie,
noch unabhängige Entscheidung für den Menschen vorgesehen.
Sicher nicht nur in der Bundesrepublik (in) Deutschland kann keine
Gewaltenteilung ( oder staatliches Völkerrechtssubjekt ) oder eine Verfassung
nach den Vorgaben von J. J. Rousseau ( Gesellschaftsvertrag ) nachgewiesen
werden; damit konnte noch niemals ein Gesetz ratifiziert werden, welches der aus
dem Naturrecht kommenden Normativität genügte. Nachvollziehbar, daß Kunstgriffe
mit Hilfe von G. Jellinek zur "normativen Kraft des Faktischen" wurden, denn es
kann für keine Handlung der staatlichen Gewalt irgendeine Legalität nachgewiesen
werden.
Vor einem Gericht des positiven Rechts wird man nur dann gewinnen, wenn die
eigenen Ziele konform der gesellschaftlich indoktrinierten staatlichen Sicht
sind (wiki/Indoktrination: Indoktrination (lat.: Belehrung) ist eine besonders
vehemente, keinen Widerspruch und keine Diskussion zulassende Belehrung. Dies
geschieht durch gezielte Manipulation von Menschen durch gesteuerte Auswahl von
Informationen, um ideologische Absichten durchzusetzen oder Kritik
auszuschalten.).
Hier gilt wieder - siehe
rechtskreise_und_ebenen - daß Lex Legis Vereinbarung bedeutet und unsere
sog. Staaten ihre Handlungen durch sog. konkludentes Handeln ( das Volk hat
gewählt ) als abgesegnet / vereinbart betrachten; das von ihnen geschaffene
Kunstobjekt PERSON kann im Sinne eines abgewandelten "Eigentumsrecht" darunter
gezwungen werden, aber nicht diejenigen, welche ihre Wieder - Menschwerdung
durchführten.
Dazu muß man sich auf absolutes unveränderliches Recht
zurückziehen, wie es nur im Naturrecht wieder zu finden ist.

Johannes Messner "Das
Naturrecht. Handbuch der Gesellschaftsethik, Staatsethik und Wirtschaftsethik"
[Euro 112]

http://www.aktion-leben.de/Hintergruende/sld10.htm
Naturrecht - früher und heute <minimal gekürzt>
Anmerkungen zum gleichlautenden Vortrag von Prof. Wolfgang Waldstein, gehalten
am 15. November 2002
Naturrechte sind Rechte, die dem Menschen von Natur aus zustehen - und zwar
einzig und allein aufgrund seines Gott gewollten Menschseins. Naturrecht muß
man nicht suchen, es ist da. Ohne Naturrecht kann es keine Menschenrechte
geben. Jeder Mensch ist als freier Mensch geboren. Dieses Recht des Menschen
achten heißt, diese seine natürliche Gestalt und deren immanente
Gesetzlichkeit respektieren. Naturrecht setzt die Existenz von Wahrheit
voraus. Doch Wahrheit im Sinne von Gottes offenbartem Wort wird heute nicht
mehr akzeptiert. Wahrheit ist relativ geworden.
Der Begriff des Natürlichen im Recht wurde bereits von Platon (427-347 v.
Chr.) und seinem Schüler Aristoteles (384-322 v. Chr.) definiert. Ein Mensch,
so sagen sie, kann Wahrheit erkennen. Man soll sich dabei von seiner Intuition
leiten lassen, die auf Vernunft gegründet sein muß. Aristoteles: "Intuitiver
Verstand ist eine Gabe der Natur". Später haben die Römer diese Ansichten in
ihrem Rechtssystem verankert. Bekannte Fürsprecher waren Marcus Tullius Cicero
(106-43 v. Chr.) und Domitius Ulpianus (170-228). Nach Cicero war der
göttliche Sinn höchstes Gesetz: "Die Gesetze müssen mit der Natur in Einklang
stehen. Der Schöpfer ist der Grund dieses Rechts. Wer ihn selber leugnet, wird
sich selbst bestrafen und zerstören."
Richtig angewandtes Naturrecht ist untrennbar mit dem Glauben und dem Erkennen
von Wahrheit verbunden. Mit Beginn der Aufklärung löste sich die Verbindung
von Naturrecht und Glauben zusehends auf. Was Naturrecht meint, ist heute
vielfach Verfassungsbestandteil. Artikel eins des Grundgesetzes lautet: Die
Würde des Menschen ist unantastbar und § 16 des Österreichischen Bürgerlichen
Gesetzbuches lautet: Jeder Mensch hat angeborene, durch die Vernunft
eingegebene Rechte. Gleichwohl werden diese Paragraphen heute nach Belieben
ausgehöhlt. Wer Gott leugnet, schwingt sich nur allzu gern selbst zum Herren
über Leben und Tod auf. Immer häufiger zu hören sind Stimmen, die statt
Menschen- Personenrechte fordern. Und längst besteht in dem, was Menschsein
eigentlich heißt, kein klarer Unterschied mehr zwischen etwas und jemand. So
spricht man in der Wirtschaft nicht mehr von Menschen sondern von Human
Resources. Dr. Haiber
Johannes Messner - Wiener Schule der Naturrechtsethik: GLAUBE
FORMT GESELLSCHAFT
Durch die Glaubensspaltung wird die Einheit von göttlichem Ordo und
diesseitiger menschlicher Ordnung grundsätzlich zum Problem. Man sucht nach
einer von der umstrittenen Glaubenswahrheit unabhängigen Begründung
politisch-sozialer Ordnung (uni-muenster.de).
POLITISCHE THEORIE UND MODERNE NATURRECHTSLEHRE - ANHAND DES
SOZIALTHEORETISCHEN ANSATZES JOHANNES MESSNERS
Jeder Glaube, sobald er zu einem vollständig in Bindung auslaufenden
Glaubensakt geworden ist, muss sich öffentlich zeigen. Das gehört zum Wesen
des Glaubens. Also übt er, gerade als religiöser Glaube, prägende Kräfte auf
die Gesellschaft aus. Dies exemplifizierte Lic. iur. can. Alexander Pytlik
(Rom) anhand des gesellschaftstheoretischen Ansatzes von Johannes Messner
(18911984).
Staat und Kirche müssen zum gerechten Aufbau einer humanen Gesellschaft in
genau beschreibbaren Bahnen zusammenwirken.
Das Gesetz der menschlichen Natur: Alle Seiten wissen um eine Art Gesetz oder
Regel von Fair play, von anständigem Benehmen oder Sittlichkeit oder wie man
es nennen will, über die man sich einig ist - so existiert zwischen allen
Parteien eine Übereinstimmung darüber, was Recht und Unrecht ist. Diese Regel
oder dieses Gesetz, das bestimmt, was unter Menschen als Recht oder Unrecht zu
gelten hat, kennt man unter der Bezeichnung »Naturrecht« (kath-info.de). Dem
Menschengeschlecht ist damit die Idee eines natürlichen Sittengesetzes
grundsätzlich vertraut.
Die Aktualität des Naturrechts sei unbestritten und für das Gedeihen der
Gesellschaft von unbedingter Notwendigkeit. Papst Benedikt XVI., der sich
immer wieder - unter anderem in seiner Sozialenzyklika "Caritas in Veritate"
für das Naturrecht ausgesprochen.
Vom Naturrecht als "Klammer, die alle Völker zusammenhält" sprach der Leiter
des "Instituts für Religion und Frieden" (IRF), Bischofsvikar Werner
Freistetter. Er wies damit auf die Verbindung von Naturrecht und
Menschenrechte hin. Für den Frieden in der Welt und die Entwicklung der
internationalen Gemeinschaft sei es unerlässlich, dass die Würde des Menschen
weltweit geachtet wird, so Freistetter.
notwendige Bindung der Gesetzgebung an die naturrechtlichen Grundlagen der
Menschenwürde Nationalratspräsident Andreas Khol betonte die aktuelle
Bedeutung des Naturrechts Im Hinblick auf die Erfahrungen mit den
Totalitarismen des 20. Jahrhunderts sei eine Bindung der
Gesetzgebung an die naturrechtlichen Grundlagen der Menschenwürde notwendig,
betonte Khol im Hinblick auf die Arbeiten des österreichischen
Verfassungskonvents. Für Messner sei das Naturrecht ein "kulturethisches
Anliegen" gewesen.
Der Priester und Naturrechtslehrer habe es als eine der größten
kulturethischen Leistungen der Menschheit verstanden, eine politische Ordnung
zu schaffen, die den Frieden sichert.
Denn die Friedensordnung sei Voraussetzung dafür, dass möglichst alle Menschen
ihre wesentlichen Lebenszwecke erfüllen können.
Werner Freistetter wies namens der Johannes-Messner-Gesellschaft auf die
Verbindung von Menschenwürde, sozialer Gerechtigkeit und globaler Perspektive
im Werk Messners hin. Fortschritte in der Naturrechtserkenntnis sind laut
Freistetter wichtige Voraussetzung für Reformen in Gesellschaft und Staat
sowie für eine humane Völkerrechtsordnung.
15.01.10 um 15:35 Papstrede: Naturrecht bleibt Basis für Bioethik
Vatikanstadt (KNA) Papst Benedikt XVI. hat davor gewarnt, ethische Urteile in
der biomedizinischen Forschung auf die Basis von Mehrheitsmeinungen zu
stellen. Ein bloßer Konsens sei «brüchig und leicht manipulierbar», sagte der
Papst vor den Mitgliedern der
Glaubenskongregation am Freitag. Demgegenüber gebe es ein natürliches
Moralgesetz, das für alle Menschen unabhängig von ihrer Glaubenshaltung
nachvollziehbar und verbindlich sei. Im Hinblick auf die Tätigkeit der
Glaubenskongregation ... wie der Forschung an menschlichen Embryonen und dem
Genom an den unbedingten Respekt vor dem Menschen, so Benedikt XVI.
VATIKAN - Papst Benedikt XVI. empfängt die Teilnehmer der Vollversammlung der
Päpstlichen Akademie für Sozialwissenschaften in Audienz 8.5.2009
(Vatikanstadt/Fidesdienst) – „Das Naturrecht ist eine von allen erkennbare
Basis, auf deren Grundalge alle sich gegenseitig verstehen
und lieben können. Die Menschenrechte sind also endgültig in einem Mitwirken
Gottes verankert, der jeden Menschen intelligent und frei geschaffen hat. Wenn
man diese solide ethische und politische Basis ignoriert, bleiben die
Menschenrechte angreifbar, da ihnen die feste Grundlage fehlt."
Das Zweite Vatikanische Konzil und dessen Erklärung Dignitatis humanae und
meine Vorgänger Paul VI. und Johannes Paul II. haben sich mit Nachdruck auf
die Rechte der Gewissensfreiheit und der Religionsfreiheit bezogen, die im
Mittelpunkt jener Rechte stehen müssen, die sich aus dem menschlichen Wesen
selbst ergeben.
Obschon sie im engen Sinn nicht zu den „Glaubenswahrheiten“ gehörten,
erhielten die Menschenrechte jedoch „eine weitere Bestätigung durch den
Glauben“, so der Papst, der fortfuhr: „man kann nicht leugnen, dass indem sie
in der physischen Welt als geistliche Wesen agieren, Männer und Frauen die
eindringlich Präsenz eines Logos spüren, was ihnen erlaubt, nicht nur zwischen
Wahr und Falsch, sondern auch zwischen Gut und Schlecht, Besser und
Schlechter, Gerechtigkeit und Ungerechtigkeit zu unterscheiden.
Diese Erkenntnisfähigkeit, dieses radikale Eingreifen, macht jeden Menschen
fähig, das ‚Naturrecht’ zu erkennen“.
..... „das Naturrecht zu respektieren und die Solidarität und die
Subsidiarität in den ärmsten Regionen der Welt und deren Völkern zu fördern,
als wirksamste Strategie zur Beseitigung der sozialen Ungleichheit zwischen
den Ländern und Gesellschaften und zur Förderung der globalen Sicherheit“.

Vorschlag: alle Stellen - sei es Ministerien, Gerichte, etc. im
Vorfeld darüber zu informieren, daß es keine Vereinbarung nach Lex Legis
respektive Zustimmung zum positiven Recht gibt; damit existiert auch keine
Zustimmung zu irgendeinem Gericht (noch dazu bei
fehlenden Staatsgerichten) und ebenso wenig zu irgendeinem Verfahren, denn es
beruht nicht auf GG Art 3 (1) und kann wegen der seit Generationen installierten
richterlichen Rechtsnorm als sog. gesellschaftlich akzeptierte Norm immer nur zu
Nichtigkeit schon vor Verhandlungsbeginn - gerade mit Bezugnahme zur
unabänderlichen Norm, dem Naturrecht - führen.
Durch den Diensteid des Beamten: "Ich schwöre Treue dem
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des
Freistaates Bayern. Ich schwöre, den Gesetzen gehorsam zu sein und meine
Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen. Ich schwöre, die Rechte der
Selbstverwaltung zu wahren und ihren Pflichten nachzukommen, so wahr mir Gott
helfe." sind die Aufgaben und Pflicht der Exekutive, aller Beamten, ..
eindeutig fixiert.
Deutsches Richtergesetz (DRiG) > § 38 DRiG neugefasst durch B. v. 19.04.1972
BGBl. I S. 713; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S.
2515; Geltung ab 29.04.1972 FNA: 301-1; 3 Rechtspflege 30 Gerichtsverfassung und
Berufsrecht der Rechtspflege 301 Richter

§ 38 Richtereid 1 Gesetz verweist aus 2 Artikeln auf § 38
(1) Der Richter hat folgenden Eid in öffentlicher Sitzung eines Gerichts zu
leisten: "Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die
Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen
und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und
Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe."
< also sollte jeder zu Gericht bestellte vom Richter die öffentliche Eidleistung
vor jeder Verhandlung verlangen ! >
Wenn das GG gemäß Artikel 146 [Geltungsdauer] Dieses Grundgesetz,
.. für das gesamte deutsche Volk gilt, .. dann bindet dieses ( siehe den
Beamteneid ) auch die Polizei, Richter, Staatsanwälte, ..
Durch das StAG kennen wir den Zusammenhang / die (Ver)Bindung zum Artikel 116
[Deutsche; Wiedereinbürgerung] (1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist
vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche
Staatsangehörigkeit besitzt .. - die deutsche Staatsangehörigkeit wurde mit dem
5.2.1934 definiert und wird bis heute von der BRD angewandt / ausgegeben -
verstößt dies gegen GG Artikel 139 [Fortgelten der
Entnazifizierungsvorschriften] Die zur »Befreiung des deutschen Volkes vom
Nationalsozialismus und Militarismus« erlassenen Rechtsvorschriften werden von
den Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht berührt.
Das heißt nichts anderes,
als daß die Entnazifizierungsvorschriften jeglichem „nationalen“ Recht vorgehen.

Also verlangt die Entnazifizierung durch Entfernung von Richter und Staatsanwalt
<=> Wie mir von einem guten Freund gesagt wurde, kann man Verhandlungen beenden,
indem man zu Beginn den Richter fragt: „sind Sie deutscher Richter?“ - Ja.
„Haben Sie ihren
Richtereid auf das Grundgesetz abgelegt?“ - Ja. „Dann beantrage ich
Entnazifizierung!“
Unterschied Naturrecht -
positives Recht
Naturrecht
positives Recht